Unwahrheit über die Einzelfallprüfung bei Afghaninnen
(26.3845)- Typ
- Interpellation
- Status
- Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Parlament
- Schweiz
- Nummer
- 26.3845
- Beginn
- 18.06.2026
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- 20263845
- Thomas KnuttiSchweizerische Volkspartei
- Justiz- und Polizeidepartement
- Nationalrat
- Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Eingereicht
- Titel des GeschäftesUnwahrheit über die Einzelfallprüfung bei Afghaninnen
- Antwort BR / Büro
1./4. Wie der Bundesrat bereits in seinen Antworten zu den Fragen Schmid Pascal 26.7613 «Asyl-Zusicherung für Afghanin: Hat Bundesrat Jans im Nationalrat die Wahrheit gesagt?», Paganini 26.7608 «Widerrechtliche Rechtsberatung durch das SEM» und Wyssmann 26.7598 «Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2025; E-2274/2020; Haftungsfolgen nach Art. 8 VG» festgehalten hat, äussert er sich nicht zu Einzelfällen. Er weist allerdings darauf hin, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ein Folgegesuch erst dann an die Hand nehmen kann, wenn das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) abgeschlossen ist. Reicht eine Person mit hängigem Beschwerdeverfahren ein Folgegesuch ein, informiert das SEM die betroffene Person und das BVGer schriftlich über diesen Sachverhalt, nimmt dabei aber – entgegen den Aussagen des Interpellanten – nie antizipierend zum Ausgang des Folgeverfahrens Stellung. Der Bundesrat hält zudem fest, dass es sich bei dem vom Interpellanten erwähnten Entscheid des BVGer (E-2274/2020 vom 20. November 2025) um einen unveröffentlichten Abschreibungsbeschluss handelt. Dieser formelle Prozessentscheid entfaltet weder eine materielle Tragweite noch eine rechtsprechungsbildende Wirkung. Es liegt damit kein Urteil des BVGer vor, welches die Asylpraxis gegenüber afghanischen Frauen kritisiert oder in Frage stellt.
2./3. In Bezug auf die Praxis der Einzelfallprüfung verweist der Bundesrat auf das Faktenblatt «Praxisänderung weibliche afghanische Asylsuchende» auf der Internetseite des SEM sowie seine Stellungnahme zur Motion Rutz Gregor 26.3668 «Korrektur der Praxisänderung in Bezug auf Asylgesuche von Afghaninnen» und der gleichlautenden Motion Friedli 26.3664, wo er zur Einzelfallprüfung der Asylgesuche von Afghaninnen ausführlich Stellung genommen hat. Die Asyl- und Wegweisungspraxis betreffend Frauen aus Afghanistan ist in ganz Europa etabliert und bewährt sich. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 4. Oktober 2024 entschieden, dass Geschlecht und Staatsangehörigkeit ausreichen, um Frauen aus Afghanistan als Flüchtlinge anzuerkennen. Damit teilt er die Einschätzung des SEM in Bezug auf die menschenrechtsverletzende Situation der Frauen in Afghanistan, welche sich seit der Praxisänderung des SEM vor drei Jahren kontinuierlich weiter verschlechtert hat. Der EuGH verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU nicht zu einer Einzelfallprüfung. Die Schweiz führt hingegen weiterhin eine Einzelfallprüfung durch. Das heisst, dass jede Afghanin, die neu in die Schweiz einreist und ein Asylgesuch stellt, persönlich zu ihren Asylgründen befragt wird. Ausgenommen sind Dublin-Verfahren. Bei Afghaninnen, die bereits früher ein Asylverfahren durchlaufen haben, wurde der individuelle Sachverhalt bereits festgestellt. In diesen Fällen führt das SEM ein schriftliches Folgeverfahren durch.
- Eingereichter Text
1. Wie verträgt sich der, durch die Wortmeldungen des SEM im obigen Fall dokumentierte, vorgefasste Entschluss auf Anhandnahme des Gesuchs und Asylgewährung mit der offiziellen Beteuerung von Amt und Bundesrat Jans, dass es keinen Automatismus gebe und jedes Gesuch einer Afghanin eine Einzelfallprüfung erhalte?
2. Hat das SEM dem zuständigen Bundesrat Jans und der Öffentlichkeit über die angebliche Einzelfallprüfung bei afghanischen Frauen die Unwahrheit gesagt?
3. Wusste Bundesrat Jans über die widersprüchliche Praxis des SEM gegenüber seiner offiziellen Verlautbarung Bescheid?
4. Was gedenkt Bundesrat Jans mit Blick auf den obigen Fall im SEM zu unternehmen?
- Begründung
Ein Artikel der CH-Media-Gruppe vom 9. Juni 2026 hat über einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E-2274/2020 vom 20. November 2025) berichtet, der ein problematisches Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Asylgewährung an Afghaninnen zeigt. Sowohl das SEM in seinem Faktenblatt als auch Bundesrat Jans haben im Parlament betont, dass die Praxisänderung bezüglich der Afghaninnen "keinen Automatismus zur Folge [habe]: Die Asylgesuche von afghanischen Frauen und Mädchen werden, wie alle anderen Asylgesuche auch, weiterhin im Einzelfall geprüft." Im konkreten obigen Fall stellt das Gericht jedoch fest, dass das SEM der Afghanin noch vor Prüfung, ob ihr Gesuch die formellen und materiellen Voraussetzungen überhaupt erfüllt, in Aussicht gestellt hatte, ihr Gesuch anhand zu nehmen. Weiter habe das SEM - ohne das Gesuch geprüft zu haben - das BVGer darum gebeten, das SEM erneut zur Vernehmlassung aufzufordern, "damit wir wiedererwägungsweise Asyl gewähren können (Praxisanpassung afghanische Frauen)." Diese Verlautbarungen zeigen, dass im SEM - offensichtlich vor der eigentlichen Einzelfallprüfung des Gesuchs - der vorgefasste Entschluss bestand, das Gesuch nicht nur ohne Prüfung der Voraussetzungen Anhand nehmen zu wollen, sondern es ebenfalls ohne Prüfung gutheissen und dieser Afghanin Asyl gewähren zu wollen.
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0