Mehr Rechtssicherheit im Verrechnungssteuergesetz (VStG) und im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG)
(25.3940)- Abstimmung
- RedetextKarin Keller-Sutter(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Ich komme direkt zum Thema, nämlich zunächst zu Ziffer 1, zur Verjährung. Wie bereits in diesem Plenum erwähnt, ist der Bundesrat nicht grundsätzlich gegen die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist. Bei einer absoluten Verjährungsfrist von 15 Jahren, wie dies der vom Ständerat angenommene Motionstext fordert, würde die absolute Verjährungsfrist an jene der direkten Steuern angeglichen. Aus Sicht des Bundesrates ist dies sinnvoll, weil die Verrechnungssteuer dadurch weiterhin ihren Zweck, nämlich die Sicherung der direkten Steuern, erfüllen kann. Zudem würde die Frist von 15 Jahren nicht zu einem strafferen Verfahren gegenüber Steuerpflichtigen führen, wie das bei einer kürzeren absoluten Verjährungsfrist der Fall wäre.
Eine Ansetzung von kürzeren Fristen durch die ESTV ist nicht im Interesse der Steuerpflichtigen. Da die ESTV jeweils zeitgleich die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben prüft, macht es Sinn, dass beide Steuerraten die gleiche absolute Verjährungsfrist haben.
Noch zu den Ziffern 2 und 3: Der vom Ständerat angenommene Motionstext erhält auch die Ziffern 2 und 3 aufrecht. Diese lehnt der Bundesrat prinzipiell ab, da bereits heute umfangreiche Unterlagen publiziert werden und Steuerpflichtige gesetzliche Möglichkeiten haben, eine andere Rechtsauffassung als die ESTV geltend zu machen. Aber verglichen mit Ziffer 1 sind das eher untergeordnete Punkte, und der Bundesrat kann mit deren Annahme leben.
- RedetextCédric Wermuth(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Nun gut, was die Praxiswirkung dieser Motion, wie sie uns - auch in der Version des Ständerats - vorliegt, angeht, so ist dies natürlich eine Einschätzungsfrage, das gebe ich zu. Und ich gebe durchaus auch zu, dass diese Motion - ich glaube, das kann man sagen - die Welt am Ende wahrscheinlich nicht grundlegend verändern wird und es durchaus um Fragen geht, die man sich in der Praxis stellen kann.
Was will der Motionär oder - so muss man es inzwischen korrekterweise sagen - was will der Ständerat mit seiner Version? Es wurde ausgeführt: Es geht erstens um die Einführung von absoluten Verjährungsfristen im Verrechnungssteuergesetz (VStG) und im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) sowie um eine zumindest teilweise Harmonisierung dieser zwei Gesetze, was die Verjährungsfristen angeht; zweitens will man einen gewissen Druck auf die Veröffentlichungspraxis und drittens eine Angleichung der Bestrafungsnormen erreichen. Nun, unsere Skepsis rührt vor allem von der Frage nach der Wirkung und der Notwendigkeit dieser drei Massnahmen her.
Zuerst zur Frage der absoluten Verjährungsfristen: Es stimmt, man kann durchaus mit dem Legalitätsprinzip argumentieren, denn absolute Verjährungsfristen ergeben für den Schutz der Rechtsunterworfenen selbstverständlich einen gewissen Sinn. Das mag durchaus eine Argumentationsbasis sein. Aber die erste Frage, die sich hier stellt, ist: Von wie vielen Fällen, bei denen in der Praxis die relativen Verjährungsfristen dann wirklich zum Nachteil eines Betroffenen führen, sprechen wir überhaupt? Und zweitens muss man insbesondere bei der Verrechnungssteuer sehen, dass wir es hier mit einer Spezialsteuer zu tun haben, bei der im Unterschied zu anderen Steuerarten der Sicherungszweck deutlich im Vordergrund steht. Deshalb sind wir nicht sicher, ob der vorgeschlagene Weg der richtige ist. Der Bundesrat hat ausgeführt, dass auch bei einer absoluten Verjährungsfrist von 15 Jahren die Gefahr einer Verzögerung der Verfahren weiterhin besteht, respektive dass man bei der Einführung einer absoluten Verjährungsfrist wahrscheinlich mehr Personal benötigen würde, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Fristen auch eingehalten werden. Die Erfahrung aus den Budgetprozessen der letzten Jahre zeigt aber, dass man in diesem Saal selten bereit ist, entsprechende Personalfolgen dann auch auszufinanzieren; in diesem Fall hätte dies eine Auswirkung auf die Qualität der Arbeit der Steuerbehörden. Wir sind deshalb nicht sicher, ob dies der richtige Weg ist und ob sich eine solche Anpassung unter dem Strich lohnen würde.
Was die zweite Ziffer zur Veröffentlichungspraxis betrifft: Wer kann schon etwas gegen Transparenz einwenden? Damit sind wir im Grundsatz einverstanden. Der Bundesrat hat ja auch gesagt, dass er eine systematischere Zurverfügungstellung der Informationen anstrebt. Wenn dies das Ziel ist, dann ist diese zweite Ziffer nicht wahnsinnig notwendig. Wir befürchten aber offen gestanden eine Dynamik, wie es sie beispielsweise im Bereich der Finma und ihrer Rundschreiben gab und wo die Forderung nach Transparenz längerfristig vor allem dazu benutzt wurde, um in die Praxis der Behörden hineinzuwirken. Wir sind nicht sicher, ob das mit dieser Ziffer ausgeschlossen wäre. Grundsätzlich wäre gegen die zweite Ziffer an sich, so, wie der Bundesrat das vorschlägt, nichts einzuwenden.
Die dritte Ziffer ist dann wiederum problematisch. Hier möchte die Motion eigentlich nach dem Modell der Mehrwertsteuer neu eine Kombination aus bewusster Falschdeklaration, die strafbar ist, und einer Voranzeige, welche die Strafbarkeit dann aufhebt, neu in Gesetzen einführen, in denen diese heute nicht besteht. Sprich, der Motionär will schlicht und ergreifend die Steuerhinterziehung erleichtern. Zudem sollen die Strafbestimmungen nach unten harmonisiert werden. Denn im Moment sieht das Verrechnungssteuergesetz noch die Möglichkeit einer dreifachen Busse vor; im Mehrwertsteuergesetz sind die Strafrahmen hingegen klar gedeckelt bzw. auf eine bestimmte Höhe begrenzt. Es gibt heute aber bereits genügend Rechtsmittel, die man vorbringen kann, und eine Klärung durch einen Steuervorbescheid, Ruling genannt, stehen natürlich allen Rechtsunterworfenen offen, ebenso die Möglichkeit der Deklaration unter Vorbehalt, der Zahlung unter Vorbehalt und sogar der Selbstanzeige nach unterlassener Deklaration. Wir sehen deshalb die Notwendigkeit einer solchen Anpassung nicht; sie würde eher die abschreckende Wirkung der entsprechenden Strafbestimmungen aufweichen. Aus all diesen kumulierten Gründen empfehlen wir Ihnen, der Minderheit zu folgen.
- RedetextLeo Müller(Die Mitte)Schweiz
Wir behandeln jetzt die Motion 25.3940 hier zum zweiten Mal in diesem Rat. Was will diese Motion? Sie hat drei Anliegen: Die Verjährungsfristen im Verrechnungssteuergesetz und im Bundesgesetz über die Stempelabgaben sollen an die Verjährungsfristen im Mehrwertsteuergesetz angepasst werden, sodass absolute Verjährungsfristen von zehn Jahren gelten. Das zweite Anliegen ist, dass die Praxis der Behörden laufend veröffentlicht werden muss. Das dritte Anliegen ist, dass in Analogie zum Mehrwertsteuergesetz der Schutz vor Bestrafung auch in das Verrechnungssteuergesetz und das Stempelabgabengesetz übernommen werden soll.
Der Nationalrat hat diese Motion an der Sitzung vom 8. September 2025 beraten und hat der Ziffer 1, also den Verjährungsfristen, mit 127 zu 65 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt. Auch den Ziffern 2 und 3, also den beiden übrigen Anliegen, hat der Nationalrat damals mit 128 zu 65 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.
Nun hat der Ständerat diese Motion auch behandelt und auf Antrag des Bundesrates eine Änderung vorgenommen - und zwar in dem Sinne, dass die Verjährungsfristen im Verrechnungssteuergesetz und im Stempelabgabengesetz nicht auf zehn Jahre, sondern auf 15 Jahre festgesetzt werden sollen; dies deshalb, weil die absoluten Verjährungsfristen von zehn Jahren etwas kurz seien und deshalb die Gefahr von Verjährungen bestehen würde. Sie haben den Text vor Ihnen, wie dieser vom Ständerat angenommen wurde. Der Ständerat hat der Änderung in einer ersten Abstimmung mit 23 zu 17 Stimmen zugestimmt und dann in der Gesamtabstimmung über die Annahme der abgeänderten Motion mit 32 zu 8 Stimmen die Motion angenommen.
Die vorberatende Kommission unseres Rates, die WAK-N, hat die abgeänderte Motion behandelt. Sie kam - und zwar mit 17 zu 7 Stimmen ohne Enthaltung - zum Schluss, dass man der geänderten Version des Ständerates zustimmen soll. Das ist die Haltung der Mehrheit.
Eine Minderheit - Sie werden die Begründung des Minderheitsanführers jetzt gleich hören - will, dass man diese Motion ablehnt.
Lassen Sie mich nochmals kurz zusammenfassen: Was würden wir beschliessen, wenn wir diese Motion annehmen würden? Wir hätten dann im Mehrwertsteuergesetz eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren; im Verrechnungssteuergesetz und im Bundesgesetz über die Stempelabgaben hätten wir Verjährungsfristen neu von 15 Jahren, absolute Verjährungsfristen. Es würde sich daran nichts ändern, dies nur zur Information, dass im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer weiterhin auch Verjährungsfristen von 15 Jahren gelten würden.
Ich bitte Sie, der Mehrheit der WAK-N zu folgen und diese Motion in der geänderten Version, wie sie der Ständerat verabschiedet hat, anzunehmen.
- RedetextPaolo Pamini(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Nous traitons la motion 25.3940 de la Commission de l'économie et des redevances du Conseil national, qui vise à augmenter la sécurité du droit dans le cadre de la loi sur l'impôt anticipé et la loi sur les droits de timbre. Il s'agit notamment d'introduire un nouvel article avec une prescription absolue pour l'impôt anticipé et les droits de timbre, ce qui manque aujourd'hui dans les deux lois fédérales. On avait proposé, dans la version originale, de copier les dispositions de la loi sur la TVA, qui propose une prescription absolue de 10 ans. Le Conseil des États a proposé de passer de 10 ans à 15 ans pour s'aligner aux dispositions de la loi sur l'impôt fédéral direct. Nous sommes en train de traiter cette divergence.
La motion comprenait aussi deux autres points qui ne sont pas contestés par le Conseil des États, à savoir de reprendre l'obligation de publication sans délai de la pratique des autorités, comme le fait aussi la TVA, et de garantir la protection contre les sanctions, par analogie avec l'article 96 alinéa 3 de la loi sur la TVA.
Votre Commission de l'économie et des redevances vous propose de suivre le Conseil des États, et donc d'accepter une prescription absolue de 15 ans. Dans le cadre du traitement de l'avant-projet, pour ce qui concerne les droits de timbre, il serait mieux de maintenir la proposition originale de 10 ans, car ce délai est cohérent avec la TVA. L'Administration fédérale des contributions fait des inspections pour les droits de timbre en même temps que pour la TVA.
La Commissione dell'economia e dei tributi aveva proposto l'anno scorso questa mozione commissionale che ha l'obiettivo di aumentare la sicurezza e la certezza del diritto nell'ambito della legge sull'imposta preventiva e sulla legge federale delle tasse di bollo, introducendo in analogia con la legge sull'imposta sul valore aggiunto dei termini di prescrizione assoluta, cosa che manca attualmente per materia di imposta preventiva e di tasse federali di bollo. La Commissione dell'economia e dei tributi aveva proposto di introdurre una prescrizione assoluta di dieci anni, cosa che il Consiglio degli Stati nella trattazione di questo oggetto ha proposto di modificare aumentando il termine a quindici anni e allineandosi così alla prescrizione assoluta in materia di imposte dirette, così come descritto nella legge federale sull'imposta federale diretta. La mozione contiene altri due elementi che non sono oggetto di divergenza, non sono stati contestati dal Consiglio degli Stati, ossia l'obbligo anche in materia di imposta preventiva e di tasse federali di bollo, così come oggi già è il caso per l'imposta preventiva, di riprendere l'obbligo di pubblicare senza indugio la prassi dalle autorità, secondo l'articolo 65 capoverso 3 della legge sull'imposta sul valore aggiunto. Questo perché sia l'imposta sul valore aggiunto, sia l'imposta preventiva, sia le tasse di bollo federali sono delle imposte soggette ad autotassazione e quindi il contribuente deve essere messo nella situazione di poter applicare correttamente la prassi.
Il terzo elemento, anche non oggetto di contestazione, è la protezione contro le sanzioni per analogia all'articolo 96 capoverso 3 della LIVA.
Permettetemi una considerazione: al momento la vostra commissione vi propone di seguire quindi il parere degli Stati, in modo che la mozione venga poi trasmessa al Consiglio federale. Vi è un elemento che può essere poi trattato in sede di dettaglio dell'avamprogetto, ossia di mantenere comunque la prescrizione assoluta di dieci anni sulle imposte di bollo, in considerazione del fatto che le ispezioni avvengono in materia di imposte di bollo parallelamente a quelle dell'imposta sul valore aggiunto. Un altro elemento che potrà anche essere oggetto di discussione ed è stato tematizzato nei lavori commissionali è, eventualmente, togliere i riferimenti - sia all'articolo 67 capoverso 1 della legge sull'imposta preventiva, sia all'articolo 50 capoverso 1 della legge sulle tasse di bollo - i riferimenti al diritto penale amministrativo che allungano i termini di prescrizione relativa da cinque a sette anni, già che ci si occupa delle questioni di prescrizione.
- Redetext
- RedeRedeSchweiz
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Die Bundesrätin schliesst sich dem Antrag der Mehrheit an.
- RedetextKarin Keller-Sutter(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Sie haben es gehört: Es geht bei der vorliegenden Motion um drei Punkte.
Zu Ziffer 1, also zur Verjährung: Der Bundesrat ist nicht grundsätzlich gegen die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist. Bei einer absoluten Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren, wie dies der Antrag der Mehrheit fordert, würde die absolute Verjährungsfrist an jene der direkten Steuern angeglichen. Das ist das Argument, das Herr Ständerat Ettlin jetzt gerade gebracht hat; es ist auch für den Bundesrat zentral. Aus Sicht des Bundesrates ist dies sinnvoll, weil es dazu führt, dass die Verrechnungssteuer ihren Zweck, nämlich die Sicherung der direkten Steuern, weiterhin erfüllen kann. Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer, und sie soll insbesondere eben die direkten Steuern sichern.
Hingegen erachtet der Bundesrat eine Verjährungsfrist von zehn Jahren bei der Verrechnungssteuer, wie das der Minderheitsantrag Burkart fordert, als zu kurz. Erstens würde eine Verjährungsfrist von zehn Jahren den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer untergraben, da die Verjährungsfrist der Verrechnungssteuer kürzer wäre als jene für die direkten Steuern. Zweitens bestünde mit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren das Risiko, dass Steuerforderungen vermehrt verjähren. Das würde zu Steuerausfällen führen. Drittens zeigen die Erfahrungen mit der Mehrwertsteuer, dass eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren dazu führt oder dazu führen kann, dass Steuerpflichtige die Verfahren gezielt verzögern. Gleichzeitig steigt der Druck auf die Gerichte, solche Fälle zulasten anderer Verfahren prioritär zu behandeln.
Zu Ziffer 2, also zur Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung der behördlichen Praxis: Selbstverständlich ist es so, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung ein grosses Interesse daran hat, durch die Veröffentlichungs- und Praxisfestlegungen für Transparenz zu sorgen. Deshalb verweise ich gerne auf die bereits heute publizierten umfangreichen Unterlagen. Zudem besteht jederzeit die Möglichkeit, die Steuerfolgen von konkreten Sachverhalten vorgängig der ESTV zur Prüfung zu unterbreiten und ein entsprechendes Steuerruling zu erhalten. Der Bundesrat anerkennt aber, dass die Publikationen zur Praxis bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben derzeit weniger übersichtlich und weniger klar strukturiert sind als jene zur Mehrwertsteuer. Die ESTV ist daher bestrebt, die Praxisfestlegungen in den Bereichen der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben in Zukunft systematischer, kundenfreundlicher und bedürfnisorientierter zu gestalten und zu publizieren.
Zu Ziffer 3, also zum Schutz vor Bestrafung: In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Steuerpflichtige bereits heute mehrere gesetzliche Möglichkeiten haben, eine andere Rechtsauffassung als die ESTV geltend zu machen, beispielsweise eben durch ein Steuerruling, eine Deklaration unter Vorbehalt, eine Steuerentrichtung unter Vorbehalt oder eine Selbstanzeige nach unterlassener Deklaration.
Ich komme zum Schluss. Der Bundesrat hatte für die Sitzung der WAK-S wie angekündigt einen Änderungsantrag gestellt. Er wollte die absolute Verjährungsfrist für Verrechnungssteuer, Stempelabgaben und Mehrwertsteuer auf fünfzehn Jahre festlegen. Gleichzeitig hielt er daran fest, die Ziffern 2 und 3 der Motion der WAK-N abzulehnen. Dieser Antrag wurde von der WAK-S dann aber abgelehnt. [PAGE 312]
Entsprechend kann der Bundesrat Ziffer 1 zur Verjährung gemäss dem Mehrheitsantrag unterstützen. Der Mehrheitsantrag erhält auch die Ziffern 2 und 3 aufrecht, die der Bundesrat im Prinzip abgelehnt hatte. Ich kann Ihnen aber sagen, dass wir mit den beiden Ziffern 2 und 3 leben können - ich hatte es gesagt -; sie sind gegenüber der Verjährungsfrist eher als untergeordnet zu bezeichnen.
Der Bundesrat unterstützt also die Ziffern 1, 2 und 3 gemäss dem Antrag der Mehrheit. Hingegen - ich habe es gesagt - unterstützt der Bundesrat den Minderheitsantrag Burkart nicht, dies aus den dargelegten Gründen.
- RedetextErich Ettlin(Die Mitte)Schweiz
Nur eine Rückmeldung an Kollege Burkart, weil er gesagt hat, zehn Jahre Aufbewahrungsfrist seien bei einer Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren ein Problem. Es gibt eine relative Verjährungsfrist. Wenn die Verrechnungssteuer nach sechs Jahren nicht geprüft worden ist, kann das besagte Jahr keiner Revision mehr unterzogen werden; dann ist es vorbei. Hier geht es um die absolute Verjährungsfrist. Die Steuerpflichtigen wissen, dass das Jahr X geprüft wird. Nach spätestens fünf Jahren ist es vorbei, und man kann das Jahr zur Seite legen, weil eine Rückkehr nicht mehr möglich ist. Das ist der Unterschied zur absoluten Verjährungsfrist. Ich sage das nicht als ehemaliger Steuervorsteher, sondern weil ich den Zusammenhang zwischen Bundessteuer, einer direkten Steuer, und Verrechnungssteuer sehe. Beide müssen dieselbe Frist haben, sonst stimmt es nicht.
- RedetextCarlo Sommaruga(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Je suis admiratif devant l'intervention de notre collègue Burkart, parce que je me dis que si les avocats des contribuables qui sont contrôlés plaident aussi longtemps dans les procédures, on arrivera bien vite à ces dix ans et on aura des pertes fiscales. Je pense que cette proposition de dix ans est un problème parce qu'elle aboutit à une perte fiscale importante[NB]; c'est le premier argument pour lequel je propose de rejeter la proposition de la minorité Burkart.
Je tiens aussi à souligner - parce que cela a été indiqué par le rapporteur, comme d'ailleurs par le porte-parole de la minorité Burkart - que la solution serait d'avoir une meilleure sécurité juridique. Je vous rappelle qu'on a eu dans ce conseil, en 2019, un débat sur une motion assez semblable, qui est d'ailleurs citée par le Conseil fédéral dans son avis écrit, la motion Aeschi Thomas 17.3227. C'est intéressant parce que, le 13 juin, le rapporteur qui était le président de la commission, notre collègue Pirmin Bischof, terminait son intervention en disant que la solution actuelle était la solution qui permettait la meilleure sécurité juridique. Je le cite[NB]:
"In dem Sinne schaffe der heutige Zustand mehr Rechtssicherheit." (AB 2019 S 424)
En d'autres termes, en quelques années, la situation juridique n'a pas changé et la situation actuelle reste donc la meilleure sur le plan de la sécurité juridique. Je vous invite à ne pas adopter cette motion qui, soit dans quinze ans soit dans dix ans, aboutira à une perte fiscale injuste pour la Confédération, à une époque où, je vous le rappelle, chers collègues, vous dites vous-mêmes qu'il n'y a pas assez d'argent et qu'il faut faire des coupes. D'un côté, on fait des cadeaux à ceux qui doivent payer des impôts en fixant une prescription absolue, mais de l'autre côté on vient dire ici qu'il faut couper dans les prestations de la Confédération. Je trouve cela contradictoire.
Il y a encore un élément que j'aimerais soulever, et qui a été avancé par notre collègue Burkart. Il a fait le parallèle entre la prescription pénale et la prescription fiscale. Je rappelle que j'ai défendu ici bec et ongle le fait que, dans les cas les plus graves, il fallait une prescription et non pas une imprescriptibilité[NB]; on m'a dit, tout simplement, que ce n'était pas le cas. J'ai argumenté qu'il fallait la paix sociale, ce qui a été évoqué par notre collègue Burkart, mais lorsqu'on a voté, on a supprimé la prescription dans le code pénal et on a inscrit l'imprescriptibilité. Pourquoi cela devrait-il être différent pour la question fiscale, je vous le demande[NB]? En fait la réponse est simple, il s'agit simplement d'en rester au droit en vigueur et de faire en sorte que cette motion ne passe pas la rampe.
Je vous remercie de suivre la minorité Herzog Eva.
- Redetext
- RedetextThierry Burkart(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Uns liegen eigentlich drei Varianten bzw. drei Anträge vor. Erstens gibt es die ursprüngliche Motion des Nationalrates. Sie möchte, dass die Bestimmungen bezüglich Verrechnungssteuer und Stempelsteuer in Bezug auf die absolute Verjährung der Mehrwertsteuer angepasst werden, also erstens Einführung, zweitens Anpassung an die Mehrwertsteuer mittels einer Verjährungsfrist von zehn Jahren, die überall gleich gilt.
Zweitens gibt es die Position des Bundesrates, der die Ablehnung der Motion beantragt. Er ist aber durchaus gewillt, die absolute Verjährung einmal vorzusehen, will aber überall eine Frist von fünfzehn Jahren einführen. Er verweist darauf, dass die Verjährungsfrist in der Mehrwertsteuer, die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren, zu kurz sei. Das müsse dann entsprechend auch einmal angepasst werden.
Dann gibt es die dritte Position, die gerade eben der Mehrheitssprecher vertreten hat. Gemäss dieser Position soll die Motion angepasst werden. Das heisst, eine absolute Verjährungsfrist für die Verrechnungssteuer und die Stempelsteuer soll eingeführt werden, aber bei fünfzehn Jahren liegen. Die Frist bei der Mehrwertsteuer soll bei zehn Jahren belassen werden. Vorab möchte ich anmerken, dass das eigentlich die unlogischste Position ist. Wenn schon, muss man argumentieren, dass eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren überall zu kurz sei. Dann kann man die Position des Bundesrates übernehmen. Oder man ist der Auffassung, zehn Jahre, wie man es heute bei der Mehrwertsteuer kennt, seien gerechtfertigt, auch bei der Verrechnungssteuer und der Stempelsteuer. Das entspräche der Minderheitsposition bzw. der Position des Nationalrates.
Lassen Sie mich kurz in Erinnerung rufen, wofür die absolute Verjährungsfrist in unserem Rechtssystem eigentlich gedacht ist. Erstens geht es um Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Man ist der Auffassung, nach einer gewissen Zeit sollte in unserer Gesellschaft Ruhe einkehren, für das soziale Gefüge sei es unerträglich, wenn Ansprüche über zig Jahre, bis in alle Ewigkeit, bestehen. Deshalb braucht es eine absolute Verjährungsfrist. Irgendwann muss man sich darauf verlassen können, dass die Angelegenheit ruht.
Der zweite Grundsatz bei der absoluten Verjährungsfrist ist der Schutz des Schuldners beziehungsweise hier des Rechtsunterworfenen. Irgendwann hat man ein Problem mit der Beweisbarkeit. Ich verweise auf Folgendes: Hier bei der absoluten Verjährungsfrist bedeutet es auch, dass nach zehn Jahren ein Verfahren angezogen werden könnte, wenn man gemäss Variante der Mehrheit eine Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren vorsehen würde. Wir kennen aber im Gesetz eine Aufbewahrungsfrist für Dokumente von zehn Jahren. Das heisst, man läuft als Rechtsunterworfener Gefahr, dass man die notwendigen Dokumente gar nicht mehr hat. Es geht hier also auch um einen Schutz des Rechtsunterworfenen, auch in Bezug auf Vorwürfe, gegen die er sich dann gar nicht mehr richtig verteidigen kann.
Drittens geht es um die Effizienz der Justiz. Das ist einer der Grundsätze der absoluten Verjährungsfrist. Die Gerichte oder auch die Behörden sollen aktuelle Konflikte lösen und nicht als Archäologen für jahrzehntealte Streitigkeiten fungieren. Die Justiz soll sich mit aktuellen Fällen befassen und damit auch nicht überlastet werden.
Viertens, auch das ist eine Idee der absoluten Verjährungsfrist, soll diese ein Anreiz für eine zügige Rechtsverfolgung sein; dies ganz nach dem Grundsatz des römischen Rechtes, dass das Recht denjenigen schützt, der wachsam ist, und nicht den Schlafenden. Das heisst, Ansprüche sollen zeitnah geltend gemacht werden.
Ich verweise, wenn ich diese zehn Jahre absolute Verjährungsfrist vertrete, nicht nur auf das Mehrwertsteuerrecht, wo wir das im Steuerrecht auch schon kennen, sondern auch auf das Strafrecht. Dort kennen wir absolute Verjährungsfristen für fahrlässige Tötung von zehn Jahren, für einfache Körperverletzung, für Drohung, für Hausfriedensbruch, für Sachbeschädigungen usw. Das sind nur ein paar Beispiele. Sie [PAGE 311] können mir doch nicht sagen, dass die Aufklärung eines Sachverhalts nach zehn Jahren in diesen Fällen schwieriger oder einfacher ist als bei der Verrechnungssteuer oder der Stempelsteuer.
Wir müssen uns hier also fragen: Wen wollen wir schützen? Ich habe natürlich Verständnis, wenn der ehemalige Steuerverwalter des Kantons Obwalden hier eher die Sichtweise des Fiskus einnimmt und sagt: Verfahren können so kompliziert sein, dass sie mehr als zehn Jahre, eben fünfzehn Jahre, benötigen. Aber ich erlaube mir hier, die Interessenlage des rechtsunterworfenen Bürgers, der rechtsunterworfenen Bürgerin einzunehmen. Diese sollten das Anrecht haben, dass ein Steuerverfahren nach zehn Jahren fertig ist.
Zehn Jahre, das ist viel Zeit. Überlegen Sie sich einmal, wo wir vor zehn Jahren waren, wo wir im Leben standen. Sie müssten gewärtigen, dass dann ein Verfahren noch einmal fünf Jahre dauern kann. Das ist meines Erachtens für den rechtsunterworfenen Bürger, für die rechtsunterworfene Bürgerin nicht zumutbar.
Schliesslich meine ich: Wenn wir hier der Minderheit folgen, dann können wir auch dem Nationalrat zustimmen. Das wäre am heutigen Tag vielleicht auch ein gutes Zeichen, dass wir hier bei einem Geschäft den Sack zumachen.
- RedetextErich Ettlin(Die Mitte)Schweiz
Die Motion lag Ihrer Kommission am 13.[NB]November 2025 schon vor. Sie beauftragt den Bundesrat, dem Parlament eine Vorlage zur Angleichung der Verjährungsfristen im Verrechnungssteuergesetz und im Bundesgesetz über die Stempelabgaben an die Verjährungsfristen im Mehrwertsteuergesetz zu unterbreiten. Ausserdem sollen eine Pflicht zur Veröffentlichung der behördlichen Praxis und der Schutz vor Bestrafung in Analogie zum Mehrwertsteuergesetz in das Verrechnungssteuergesetz und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben übernommen werden. Die Motion beinhaltet drei Ziffern:
1.[NB]Es sollen die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes betreffend die relative und die absolute Verjährung übernommen werden.
2.[NB]Es soll die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung der behördlichen Praxis wie im Mehrwertsteuergesetz übernommen werden.
3.[NB]Es soll der Schutz vor Bestrafung in Analogie zu Artikel 96 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes gewährleistet werden.
Die Motion wurde von der Schwesterkommission am 24.[NB]Juni 2025 eingereicht. Der Nationalrat nahm sie am 8.[NB]September [PAGE 310] 2025 an. Die drei Ziffern wurden mit unterschiedlichen Abstimmungsresultaten angenommen: Ziffer 1 wurde mit 127 zu 65 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen, die Ziffern 2 und 3 mit 128 zu 65 Stimmen bei 2 Enthaltungen.
Ziffer 1 ist das Kernelement der Motion. Ich gehe deshalb zuerst auf diese ein. Im Verrechnungssteuerrecht und bei den Stempelabgaben gibt es keine absolute Verjährungsfrist. Die relative Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Aber wenn die Steuerverwaltung jeweils aktiv wird, kann sie die Verfahren auf ewig verlängern. Es gibt keine absolute Verjährungsfrist - im Gegensatz zu den Mehrwertsteuern; dort beträgt die absolute Verjährungsfrist zehn Jahre.
Der Bundesrat spricht sich nicht gegen die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist aus. Er möchte jedoch eine Anpassung der Motion, um die absolute Verjährungsfrist der entsprechenden Frist bei den direkten Steuern anzupassen. Dort beträgt sie fünfzehn Jahre.
Die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist auch im Verrechnungssteuerrecht und im Stempelabgaberecht ist aus Sicht der Mehrheit der Kommission sehr berechtigt: Eine Verjährung diene dem Erhalt von Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden und sei für die Steuerpflichtigen zentral. Die Kommissionsmehrheit beantragt jedoch, für die Verrechnungssteuer und die Stempelsteuer gleich wie bei der direkten Bundessteuer eine absolute Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren festzulegen. Das ist insofern sinnvoll, als die Verrechnungssteuer eine Sicherheitssteuer für die direkten Steuern ist. Es gibt demgegenüber keinen Zusammenhang zwischen Verrechnungssteuer und Mehrwertsteuer.
In der Kommission wurde auch festgehalten, dass eine Verjährungsfrist von zehn Jahren bei der Verrechnungssteuer kurz sei. Wenn im Rahmen einer Revision, zum Beispiel im Jahr 2025, festgestellt wird, dass im Jahr 2021 ein steuerbarer Vorgang vorlag, dann bleiben der Verwaltung nur noch fünf bis sechs Jahre, um das Verfahren zu beenden, inklusive aller Gerichtsinstanzen. Das ist sehr kurz und kann dazu führen, dass durch Verzögerungen und Rechtsverfahren viele Fälle verjähren. Das ist auch für die Steuerpflichtigen nicht nur gut, weil die Verwaltung dadurch wenig Zeit für Verhandlungen und klärende Gespräche mit diesen hat.
Deshalb will die Mehrheit eine Anpassung der Motion durch die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist auf fünfzehn Jahre, nicht auf zehn Jahre wie bei den Mehrwertsteuern. Die Verjährungsfrist bei der Mehrwertsteuer soll nicht angepasst werden, wie dies der Bundesrat in seiner Stellungnahme vorschlägt.
Gemäss Ziffer 2 der Motion besteht der Wunsch, dass die Verwaltung ihre Praxis transparent und ähnlich wie bei der Mehrwertsteuer offenlegt. Heute würden neue Praxen teilweise an Fachseminaren und nicht generell und transparent bekannt gegeben. Es geht hier um Rechtssicherheit für die Anwender der beiden Steuergesetze.
Ziffer 3 möchte eine Klärung der Strafnormen wie bei der Mehrwertsteuer. Es gilt zu beachten, dass die beiden Steuerformen, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Selbstdeklarationssteuern sind. Die Deklaration eines Falles mit falscher Qualifikation des Steuertatbestands soll beim Steuerstrafverfahren berücksichtigt werden - eben wie im Mehrwertsteuerrecht; die Mehrwertsteuer ist ebenfalls eine Selbstdeklarationssteuer.
Die beiden letzten Ziffern wurden in der Kommission nicht gross diskutiert und so von der Mehrheit angenommen. Eine Minderheit beantragt, die Motion in ihrer ursprünglichen Form anzunehmen. Grundsätzlich sei die Argumentation der Kommissionsmehrheit nachvollziehbar, doch aus Sicht der Steuerpflichtigen seien zehn Jahre bereits sehr lange. Das wird aber der Minderheitssprecher noch ausführen. Eine weitere Minderheit beantragt, die Motion abzulehnen. In der Praxis bestünden mit der aktuellen Regelung keine Probleme, während bei einer Umsetzung der Motion mit einem Bedarf an Zusatzressourcen in der betroffenen Verwaltung und erheblichen Steuerausfällen zu rechnen wäre.
Ihre Kommission beantragt mit 7 zu 6 Stimmen, die Motion in Ziffer 1 abzuändern. Die Minderheit Burkart beantragt, die Motion in ihrer ursprünglichen Form anzunehmen. Die Minderheit Herzog Eva beantragt, die Motion abzulehnen. Mit 11 zu 2 Stimmen sprach sich die Kommission für die Annahme der geänderten Motion aus. [GZ]
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
- Redetext
- Abstimmung
- RedetextPaolo Pamini(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Vorrei solo fare alcune precisazioni. Trattandosi di una mozione, il Consiglio federale naturalmente avrebbe la libertà di proporre degli adattamenti legislativi che deviino leggermente dal mandato conferito.
Questo riguarderebbe per esempio l'ambito dei termini di prescrizione: si propone di riprendere quelli dell'IVA, cioè di dieci anni assoluti, però nulla osta al Consiglio federale, se lo ritiene motivato e opportuno, proporre un altro termine di prescrizione assoluta che sarebbe poi oggetto dei lavori commissionali.
Per quanto riguarda la pubblicazione della prassi, a prescindere da quelle fattispecie che cambiano di caso in caso, è noto per gli addetti ai lavori che ci sono degli ambiti dove, tuttavia, è carente la pubblicazione, soprattutto nell'ambito delle fattispecie internazionali. Penso alla liquidazione sostitutiva - "stellvertretende Liquidation" -, alla trasposizione internazionale, alla liquidazione parziale indiretta internazionale, dove la prassi non è documentata in maniera ufficiale. Nei congressi, come è stato detto, questo viene fatto; ci sono pubblicazioni settoriali che lo fanno; nell'ambito internazionale però, spesso vige dell'incertezza, e lo scopo di questa mozione è quello di aumentare la certezza dell'applicazione del diritto.
- RedetextLeo Müller(Die Mitte)Schweiz
Es ist klar, zum Zeitpunkt der Beratung dieser Motion in der Kommission lag die Antwort des Bundesrates noch nicht vor. Wir haben aber über die Länge der Verjährungsfristen diskutiert, und ich möchte es hier nochmals wiederholen, auch zuhanden des Amtlichen Bulletins. In der Kommission wurde argumentiert: Wenn sich im Rahmen der Erarbeitung der gesetzlichen Grundlagen ergeben sollte, dass die Verjährungsfristen verkürzt werden sollten und diese zu kurz würden, dann sei die Kommissionsmehrheit der Meinung, dass man sie anpassen dürfe. Der Bundesrat dürfe durchaus eine bessere Lösung vorschlagen, und das Parlament könne dann abschliessend über eine solche Gesetzesvorlage diskutieren und definitiv entscheiden. Die Frage der Fristen ist, sage ich mal, im Sinne der Mehrheit der Kommission offen.
Dann möchte ich noch die Resultate der Abstimmung bekannt geben. In der Kommission wurde über die drei Ziffern einzeln abgestimmt. Die Ziffer 1 wurde mit 23 zu 2 Stimmen ohne Enthaltung angenommen, der Ziffer 2 wurde mit 17 zu 8 Stimmen ohne Enthaltung zugestimmt, und der Ziffer 3 wurde ebenfalls mit 17 zu 8 Stimmen ohne Enthaltung zugestimmt.
In diesem Sinne bitte ich Sie nochmals, der Mehrheit der Kommission zu folgen und diese Motion anzunehmen.
- RedetextKarin Keller-Sutter(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Sie haben es gehört, die Motion verlangt, dass folgende Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes ins Verrechnungssteuergesetz sowie ins Bundesgesetz über Stempelabgaben übernommen werden sollen: die relative und absolute Verjährung, die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung der behördlichen Praxis und der Schutz vor Bestrafung.
Zur Verjährung: Der Bundesrat ist nicht grundsätzlich gegen die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist bei der Verrechnungssteuer und bei den Stempelabgaben. Er erachtet jedoch die Frist von zehn Jahren, wie sie bei der Mehrwertsteuer gilt, bei der Verrechnungssteuer als zu kurz. Erstens würde eine Verjährungsfrist von zehn Jahren den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer untergraben, da die Verjährungsfrist der Verrechnungssteuer kürzer wäre als diejenige der direkten Steuern; dort sind es ja fünfzehn Jahre. Zweitens besteht mit einer kürzeren Verjährungsfrist das Risiko, dass Steuerforderungen vermehrt verjähren könnten; das würde zu Steuerausfällen führen. Drittens zeigen die Erfahrungen mit der Mehrwertsteuer: Eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren kann auch dazu führen, dass Steuerpflichtige das Verfahren gezielt verzögern. Gleichzeitig steigt dann der Druck auf die Gerichte, solche Fälle zulasten anderer Verfahren prioritär zu behandeln.
Dann komme ich zur Frage der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung der behördlichen Praxis. Selbstverständlich hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein grosses Interesse daran, durch die Veröffentlichung von Praxisfestlegungen für Transparenz zu sorgen. Die nicht veröffentlichten Praxisfestlegungen betreffen in der Regel aber sehr spezifische Fragestellungen, bei denen es um Einzelfallbeurteilungen geht, zum Beispiel von Fällen mit missbräuchlichen Rechtsgestaltungen. Zudem besteht jederzeit auch die Möglichkeit, die Steuerfolgen von konkreten Sachverhalten vorgängig der ESTV zur Prüfung zu unterbreiten und einen entsprechenden Steuervorbescheid zu erhalten. Der Bundesrat anerkennt aber, dass die Publikationen zur Praxis bei der Verrechnungssteuer und bei den Stempelabgaben derzeit weniger übersichtlich und weniger klar strukturiert sind als diejenige zur Praxis bei der Mehrwertsteuer. Die ESTV ist daher bestrebt, die Praxisfestlegungen in den Bereichen der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben in Zukunft systematischer, kundenfreundlicher und bedürfnisorientierter zu gestalten und auch zu publizieren.
Zum Schutz vor Bestrafung: Steuerpflichtige haben bereits heute mehrere gesetzliche Möglichkeiten, eine andere Rechtsauffassung als diejenige der ESTV geltend zu machen. Neben den bereits erwähnten Steuervorbescheiden gehören dazu die Deklaration unter Vorbehalt, die Steuerzahlung unter Vorbehalt sowie die Selbstanzeige nach unterlassener Deklaration.
Sollten Sie die Motion annehmen, würde der Bundesrat im Zweitrat einen Änderungsantrag einreichen. Dieser Antrag würde vorsehen, die absolute Verjährungsfrist für die [PAGE 1331] Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben und die Mehrwertsteuer auf fünfzehn Jahre festzulegen.
- RedetextSamuel Bendahan(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Pour dire les choses clairement, nous ne souhaitons pas directement modifier le point[NB]1, puisque le Conseil fédéral, dans son avis, a annoncé être prêt à modifier le délai de prescription. La minorité que je propose s'attaque donc aux deux autres points, à savoir aux points 2 et 3, sachant qu'il est possible de prolonger le délai de prescription. Sans cela, évidemment, ce serait extrêmement problématique puisqu'on aurait des risques de chute des recettes fiscales et de réorganisation des travaux des instances judiciaires à cause du délai de prescription, ce qui ne serait franchement pas avantageux dans le domaine de la collecte d'impôts. Toutefois, nous partons du principe qu'une flexibilité existe pour le point 1 et proposons de rejeter les points 2 et 3 de la motion, qui visent en réalité à complexifier davantage la tâche de l'administration pour qu'elle puisse effectivement récupérer les montants de ces impôts.
J'aimerais commencer par dire que ce n'est pas tout à fait identique de parler de TVA, de droits de timbre et d'impôts anticipés. Cette différence amène des pratiques différentes dans le travail de collecte de la part des autorités fiscales. Il est donc totalement logique que les pratiques ne soient pas qualifiées de la même façon et avec les mêmes articles de loi. Or, la motion est assez précise de ce point de vue, puisqu'elle propose de reprendre textuellement la législation sur la TVA au sein de la fiscalité du droit de timbre et de l'impôt anticipé. Cela ne nous semble pas à propos dans ce cas, et ce, par rapport à deux points en particulier. D'abord, la publication de certains éléments très précis, formulés exactement comme dans la loi sur la TVA, risque probablement de causer beaucoup plus de travail administratif, de lourdeur et de complexification, et moins de flexibilité pour l'administration fiscale. D'ailleurs, il est un peu étonnant de voir que des milieux qui, généralement, se battent pour moins de lourdeur administrative proposent ici une suraugmentation de l'administration de la TVA et donc, une augmentation massive de la bureaucratie pour ces impôts, qui, je le répète, ne sont pas non plus payés par la même masse d'organisations et à la même fréquence que la TVA. Évidemment, beaucoup d'entreprises sont soumises à la TVA[NB]; pour le droit de timbre, c'est plutôt occasionnel et quant à l'impôt anticipé, en tout cas substantiellement et de façon complexe, il ne s'agit que de certains acteurs très précis qui sont concernés, même si beaucoup, évidemment, le payent de façon simple et ne sont pas concernés par des pratiques très spécifiques.
Enfin, concernant la protection contre les sanctions, tout empêchement pour les autorités fiscales de mettre sur pied des sanctions et de les appliquer est en fait une facilitation pour les personnes qui ne souhaitent pas respecter les règles qui sont définies. Le Conseil fédéral a aussi clairement expliqué que ces éléments de réduction des sanctions et de protection contre les sanctions ne sont pas nécessaires, puisqu'il ne s'agit pas du tout de la même pratique. La pratique des "rulings" existant dans les administrations fiscales permet en fait au contribuable d'être informé préalablement de la façon dont il faut être taxé. Cela modifie donc assez fortement la logique par rapport à d'autres types d'impôts.
Pour toutes ces raisons, nous vous invitons à rejeter les points 2 et 3 de ce texte.
- RedetextPaolo Pamini(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
La Commission de l'économie et des redevances de notre conseil vous propose aujourd'hui une motion visant à renforcer la sécurité du droit dans le domaine d'impôts fédéraux importants, c'est-à-dire l'impôt anticipé et les droits de timbre. L'idée est très simple[NB]: harmoniser ces deux lois avec la pratique déjà en vigueur en matière de TVA. Trois éléments sont au coeur de la proposition.
Le premier élément est l'introduction de délais de prescription clairs, à la fois relatifs et absolus, comme c'est le cas pour la TVA. Aujourd'hui, contrairement à la TVA, ni l'impôt anticipé ni les droits de timbre ne connaissent une véritable prescription absolue. Cela peut conduire à des incertitudes qui ne sont pas compatibles avec le principe de la sécurité juridique ancré dans la Constitution fédérale.
Le deuxième élément consiste à rendre obligatoire la publication de la pratique administrative pour la TVA. Toutes les pratiques de l'administration fédérale sont publiées. Cela permet au contribuable d'appliquer correctement la loi et d'agir en pratique en toute transparence. Pour l'impôt anticipé et les droits de timbre, cette transparence n'existe pas, et certaines pratiques ne sont connues que des spécialistes ou circulent dans des conférences professionnelles. Cela ne correspond pas à l'exigence de bonne foi inscrite dans notre Constitution.
Le troisième élément est l'introduction d'une protection contre les sanctions. Lorsqu'un contribuable suit une pratique publiée de l'administration, même si cette pratique devait évoluer par la suite, il s'agit de garantir que celui qui agit conformément aux indications officielles ne puisse être pénalisé rétroactivement.
Non si tratta dunque di una riforma di politica fiscale destinata ad aumentare o diminuire il gettito. Si tratta di un rafforzamento del quadro giuridico, per creare più trasparenza, più coerenza, e più parità di trattamento.
La maggioranza della commissione ritiene che questi adeguamenti siano necessari per avvicinare le nostre tre principali imposte indirette - l'imposta sul valore aggiunto, l'imposta preventiva e le imposte federali di bollo - a un regime comune, chiaro, prevedibile, e anche coerente tra di loro.
Vi sono alcune preoccupazioni esposte già in commissione e ora confluite in proposte della minoranza. La minoranza teme in particolare che la riduzione dei termini di [PAGE 1330] prescrizione possa indebolire il ruolo dell'imposta preventiva come strumento di garanzia delle imposte dirette. Con termini di prescrizione più brevi, alcuni casi complessi potrebbero non essere più perseguiti, con il rischio di perdite fiscali. Questo a giudizio della minoranza. Inoltre, la minoranza teme che la pubblicazione sistematica della prassi limiti la flessibilità necessaria all'amministrazione per adattare il proprio approccio all'evoluzione economica e giuridica. Secondo la minoranza, la legge deve fissare il quadro, ma l'amministrazione deve poter adattarne l'applicazione alle circostanze. Infine, sempre secondo l'opinione della minoranza, l'allineamento al regime sanzionatorio dell'IVA potrebbe ridurre la severità delle sanzioni nell'imposta preventiva e nelle imposte di bollo, oggi proporzionali all'imposta sottratta.
In risposta a queste censure va detto che la proposta commissionale non vuole regolare la misura della sanzione, ma vuole semplicemente, come è già il caso nell'IVA, evitare sanzioni qualora il contribuente decida di non seguire la prassi pubblicata e informi l'Amministrazione federale delle contribuzioni che non lo sta facendo.
In commissione abbiamo votato sui tre elementi, con i seguenti rapporti di forza: sul primo punto, che riguarda la prescrizione, la proposta è stata approvata con 23 voti favorevoli e 2 contrari; sul secondo punto, che riguarda la pubblicazione della prassi, la proposta è stata approvata con 17 voti favorevoli e 8 contrari; il terzo punto - la protezione contro le sanzioni -, è stato approvato pure con 17 voti favorevoli e 8 contrari.
In sintesi, la maggioranza della vostra Commissione dell'economia e dei tributi propone un passo verso una maggiore sicurezza del diritto fiscale e verso una maggiore trasparenza, mentre la minoranza della commissione teme perdite fiscali e un'eccessiva rigidità della prassi.
Per questi motivi, vi invito a sostenere questa mozione di commissione, affinché il Consiglio degli Stati possa occuparsene e, in caso di approvazione anche della nostra Camera gemella, il Consiglio federale possa presentare un disegno di legge.
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