zu Frage 1:
Ende 2025 verfügten 129 Ärztinnen und Ärzte über eine Bewilligung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung in Liechtenstein. Davon waren 19 Personen beziehungsweise 14,7 % älter als 64 Jahre. Diese Zahl umfasst allerdings sämtliche Ärztinnen und Ärzte, die in Liechtenstein über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, sowie alle Fachrichtungen. Sie kann daher nicht unmittelbar mit der Zahl der in den kommenden Jahren zu erwartenden Pensionierungen von Hausärztinnen und Hausärzten gleichgesetzt werden.
Weitere 45 Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise rund 35 % waren zwischen 55 und 64 Jahre alt. Die Regierung kann nicht mit Sicherheit angeben, wie viele Hausärztinnen und Hausärzte innerhalb der nächsten fünf bis zehn Jahre ihre ärztliche Tätigkeit aufgeben beziehungsweise in Pension gehen werden. Der Zeitpunkt des Pensionierungsantritts kann von den Ärztinnen und Ärzten grundsätzlich frei gewählt werden.
Für Ärztinnen und Ärzte, die über einen OKP-Vertrag verfügen, ist gesetzlich vorgesehen, dass der obligatorische Krankenkassenvertrag mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters seitens des Liechtensteinischen Krankenkassenverbandes gekündigt werden kann. Zwischen der Ärztekammer und dem Krankenkassenverband besteht jedoch eine Vereinbarung, wonach den Leistungserbringenden ein Anspruch auf Beibehaltung des OKP-Vertrages für weitere vier Jahre eingeräumt wird. Dies gilt unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Pensum, womit Stellen für jüngerem neue Ärztinnen und Ärzte besetzt bleiben. Die Leistungserbringenden können ihrerseits auch eine kürzere Vertragsdauer wählen. Damit bestehen für die Leistungserbringenden flexible Rahmenbedingungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung ihrer Tätigkeit beziehungsweise ihres Pensionierungsantritts.
zu Frage 2:
Einleitend ist festzuhalten, dass die Besetzung von Bedarfsplanungsstellen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen durch den Liechtensteinischen Krankenkassenverband und die Liechtensteinische Ärztekammer erfolgt. Der Handlungsspielraum der Regierung ist in diesem Bereich entsprechend begrenzt.
Die Regierung beurteilt die Nachfolgesituation bei den Hausarztpraxen als eine aufmerksam zu beobachtende Herausforderung. Die hausärztliche Grundversorgung ist derzeit grundsätzlich gewährleistet. Aufgrund der Kleinräumigkeit des liechtensteinischen Versorgungssystems können Pensionierungen, Teilzeitpensen oder nicht rechtzeitig geregelte Praxisnachfolgen jedoch vergleichsweise rasch zu spürbaren Kapazitätsengpässen führen. Die Regierung hat bereits im Jahr 2025 darauf hingewiesen, dass nominell besetzte Bedarfsplanungsstellen beziehungsweise statistisch ausgewiesene Kapazitäten die tatsächliche Versorgungssituation nur eingeschränkt abbilden.
Das Ministerium für Gesellschaft und Justiz hat die Liechtensteinische Ärztekammer und den Liechtensteinischen Krankenkassenverband mehrfach dazu aufgerufen, eine Willkommenskultur gegenüber jungen Ärztinnen und Ärzten zu fördern und die Nachfolgeplanung aktiver und vorausschauender zu gestalten. Auch sollten die Ausschreibungs- und Vergabeverfahren transparenter ausgestaltet und einem möglichst breiten Kreis potenzieller Bewerberinnen und Bewerber zugänglich gemacht werden.
Darüber hinaus sollten zudem die bestehenden Kriterien für Praxisnachfolgen überprüft werden. Regelungen, welche bestehende Praxisstrukturen stark bevorzugen, können zwar zur Kontinuität der Versorgung beitragen, gleichzeitig jedoch den Kreis potenzieller Nachfolgerinnen und Nachfolger einschränken und den Zugang für neue Leistungserbringende erschweren. Aus Sicht der Regierung ist daher darauf zu achten, dass bei der Vergabe von Bedarfsplanungsstellen die Interessen einer langfristig gesicherten und bedarfsgerechten Versorgung im Vordergrund stehen.
Das Ministerium für Gesellschaft und Justiz hat zudem für jene Fälle, in denen der Ärztekammer beziehungsweise dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband anstehende Pensionierungen bekannt sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Schaffung von Übergangsstellen in Aussicht gestellt.
Das Ministerium für Gesellschaft und Justiz lässt sich mittlerweile standardmässig im Rahmen der Quartalssitzungen über anstehende Pensionierungen und Besetzungsverfahren informieren. Damit soll eine vorausschauende und möglichst kontinuierliche Nachbesetzung der Bedarfsplanungsstellen unterstützt und die zuständigen Verbände zu einer rollenden Nachfolgeplanung angehalten werden.
zu Frage 3:
Hierzu verweise ich auf die Antwort in Frage 2. Ergänzen möchte ich, dass das Ministerium für Gesellschaft und Justiz für Personen mit Liechtenstein-Bezug die Förderung an Facharztausbildungsstellen unterstützt und die Ärztekammer um die Erarbeitung eines Konzeptes gebeten hat, wie das bewerkstelligt werden kann.
zu Frage 4:
Die Regierung verfügt diesbezüglich über keine hypothetische Hochrechnung. Vielmehr geht sie davon aus, dass es den Verbänden aufgrund der in Liechtenstein vorherrschenden Rahmenbedingungen möglich sein sollte, die hausärztliche Versorgung sicherzustellen.
zu Frage 5:
Die in Liechtenstein anerkannten Krankenkassen verfügten Ende 2025 in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung über Reserven von insgesamt rund CHF 66 Mio. Dies entspricht rund 30 % der Bruttoleistungen. Aufgrund der bestehenden Rückversicherungsverträge bzw. Garantieerklärungen beträgt die gesetzliche Mindestreserve für jede anerkannte Krankenkasse derzeit 15 % der Bruttoleistungen.
Die gesetzliche Mindestreserve stellt eine Untergrenze dar. Die darüber hinaus erforderliche Reservehöhe ist von der jeweiligen Risikosituation der Kasse abhängig. Die Reserven dienen dazu, Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den bei der Prämienfestsetzung getroffenen Annahmen sowie Kostenschwankungen auffangen zu können.
zu Frage 1:
Die Ergebnisse von «Check dein Wissen» zeigen, dass die Erstsprache ein bedeutender und konstanter Einflussfaktor auf die Leistungsentwicklung ist. Schülerinnen und Schüler mit Deutsch als Erstsprache erzielen in allen Schulstufen und in nahezu allen Kompetenzbereichen bessere Ergebnisse. Auffällig ist, dass die Unterschiede mit zunehmender Schulstufe grösser werden.
zu Frage 2:
Die Ergebnisse sprechen nicht für kurzfristige Einzelmassnahmen, sondern für eine systematische Weiterentwicklung bestehender Ansätze, insbesondere im Bereich Unterrichts- und Schulentwicklung. Im Zentrum konkreter Massnahmen muss vor allem die Stärkung der sprachlichen Bildung als Querschnittsaufgabe aller Fachbereiche sowie die konsequente Förderung sprachlicher Kompetenzen stehen. Regelmässig werden bereits bestehende Förder- und Entwicklungsmassnahmen überprüft, um erfolgreiche Ansätze gezielt auszubauen und weniger wirksame Massnahmen weiterzuentwickeln. Ein Prozess wurde bereits ausgearbeitet und soll demnächst den Schulleitungen vorgestellt werden. Ebenso wird geprüft, ob für die Schulen digitale Plattformen als ergänzende Massnahme zur Verfügung gestellt werden können, welche den Lehrpersonen vertiefte, diagnostische Informationen zu den Kompetenzen ihrer Schülerinnen und Schüler liefern und dadurch die gezielte Planung von Unterricht, Förderung und individuellen Lernprozessen unterstützen würden.
zu Frage 3:
In den vergangenen zehn Schuljahren blieb der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Erstsprache im Kindergarten weitgehend stabil (24.8 % auf 23.8 %). In der Primarschule stieg er von 21.4 % auf 27.5 %, in der Oberschule von 43.5 % auf 44.8 %, in der Realschule von 17.3 % auf 22.3 % und im Gymnasium von 10.3 % auf 14.1 %. Insgesamt beträgt der Anteil im Schuljahr 2026/2027 25.8 %.
zu Frage 4:
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Deutsch-als-Zweitsprache- und dementsprechenden Intensivkursen entwickelte sich in den letzten Jahren schwankend. Während zwischen dem Schuljahr 2017/2018 und dem Schuljahr 2020/2021 meist Werte zwischen 6 und 26 Teilnehmenden verzeichnet wurden, kam es im Schuljahr 2021/2022 mit 73 Teilnehmenden zu einem markanten Anstieg. In den Folgejahren ging die Anzahl der Teilnehmenden wieder zurück und lag zwischen 29 und 47 Schülerinnen und Schülern. Im Schuljahr 2026/2027 besuchen 35 Schülerinnen und Schüler die entsprechenden Förderangebote.
zu Frage 5:
Die 2024 durchgeführte Evaluation der frühen Sprachförderung bestätigt positive Wirkungen auf den Spracherwerb, die soziale Integration und die Entwicklung der Kinder. Als Voraussetzung für den Erfolg der Angebote ist deren regelmässige Nutzung. Da die Teilnahme freiwillig ist, besteht derzeit keine Möglichkeit, betroffene Kinder verbindlich zu erreichen.
zu Frage 1:
Der Regierung liegen derzeit keine spezifischen Erhebungen, statistischen Auswertungen oder sonstigen belastbaren Grundlagen vor, anhand derer sich die volkswirtschaftlichen Kosten der Hitze im Sommer 2026 für Liechtenstein beziffern liessen. Die für die Schweiz zitierten Angaben beruhen auf Modellberechnungen; für Liechtenstein liegen keine vergleichbaren Berechnungen vor. Aufgrund der geringen Grösse des Landes sind statistisch belastbare Aussagen nur eingeschränkt möglich.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Gefährdungs- und Risikoanalyse des Amts für Bevölkerungsschutz vom April 2024 neu ein eigenes Referenzszenario für eine Hitzewelle in Liechtenstein enthält. Dabei wird eine extreme Hitzeperiode von etwa zwei Wochen mit Temperaturen über 35 Grad Celsius angenommen. Die Eintrittshäufigkeit einer solchen Hitzewelle wird auf einmal in 20 Jahren geschätzt. Für dieses Szenario werden die Vermögensschäden und die Kosten der Bewältigung auf zwei Millionen Franken geschätzt. Hinzu kommt eine Reduktion der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit um sieben Millionen Franken. Dieser Betrag wird ausdrücklich auf eine geringere Arbeitsproduktivität zurückgeführt. Der gesamte in Geld bewertete Schaden wird auf rund 35 Millionen Franken geschätzt. Dieses Szenario kann somit gewisse Anhaltspunkte zur Kostenschätzung von hitzebedingten Schäden liefern. Diese Angaben können jedoch nicht mit einer nach statistischen Grundsätzen geführten Erhebung im Nachhinein verglichen werden.
zu Frage 2:
Der Regierung liegen dazu keine spezifischen Zahlen vor. Daher lassen sich allfällige Produktivitätsverluste nicht belastbar quantifizieren oder nach einzelnen Ursachen aufschlüsseln. Zudem sind hitzebedingte Arbeitsausfälle im Sommer nach geltendem Recht nicht Gegenstand der Schlechtwetterentschädigung, weshalb auch dazu keine Daten vorliegen.
zu Frage 3:
Der Regierung liegen keine spezifischen Zahlen und Daten zu den konkreten finanziellen Auswirkungen in den genannten Bereichen vor. Deshalb lassen sich keine verlässlichen Aussagen zu deren Umfang machen. Beispielhaft haben sich die hohen Temperaturen auf folgende Bereiche mit möglichen Kostenfolgen ausgewirkt:
Die Hitze hat unter anderem zu höheren Betriebskosten für die Kühlung von Gebäuden sowie für die Bewässerung einzelner Umgebungsflächen geführt. Hohe Temperaturen wirken sich auch auf die Strasseninfrastruktur aus. Strassenbeläge werden bei Hitze weicher, wodurch Spurrinnen schneller entstehen können. Der konkrete Einfluss des Hitzesommers lässt sich jedoch nur schwer isoliert beurteilen, da gleichzeitig auch die Verkehrsbelastung kontinuierlich zunimmt. Bei den heute eingesetzten Belagssorten wird daher technisch versucht, sowohl den steigenden Temperaturen als auch der zunehmenden Verkehrsbelastung Rechnung zu tragen.
Bei der Energieversorgung sind Mehrkosten unter anderem durch erhöhten Kühlbedarf zu nennen. Bei den LKW führten die deutlich reduzierte Wasserkraftproduktion in Liechtenstein und in weiten Teilen Europas sowie die zeitweise eingeschränkte Verfügbarkeit von Kernkraftwerken zu höheren Kosten für die Beschaffung von Ersatzenergie. Die fehlenden Strommengen mussten kurzfristig durch andere Erzeugungstechnologien, insbesondere Gaskraftwerke, ersetzt werden. Die gestiegenen Strompreise an den Energiemärkten sind jedoch nicht allein auf die trockene Witterung zurückzuführen, sondern werden auch durch die geopolitischen Entwicklungen massgeblich beeinflusst. Weiter ist zu beachten, dass ein tiefer Wasserstand des Rheins insbesondere den Transport von Erdöl und weiteren Energieträgern erschwert und dadurch die Logistik- und Beschaffungskosten erhöhen kann.
Im Bereich Gesundheit liegen für Liechtenstein aktuell keine Angaben zur hitzebedingten Übersterblichkeit vor. Zu den hitzebedingten Kosten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind keine verlässlichen Aussagen möglich. Die Abrechnungsdaten der Krankenkassen werden von zahlreichen Faktoren beeinflusst, weshalb sich ein eindeutiger Zusammenhang mit der Hitzewelle nicht seriös nachweisen lässt.
In Bezug auf die finanziellen Auswirkungen durch Schäden an der Umwelt sind die Gewässer bzw. Wasserlebewesen zu nennen. Es kam bekanntlich zu Fischsterben, der finanzielle Schaden lässt sich jedoch nicht beziffern. Für den Bereich Landwirtschaft und Natur ist im Weiteren festzuhalten, dass Hitze und Trockenheit zu einer raschen Abnahme der Bodenfeuchte führen. Dies schadet den Pflanzen und führt zu Ernteeinbussen oder sogar zu Ernteausfällen und damit zu möglichen Ertrags- und Einkommensverlusten sowie zusätzlichen Aufwendungen für Bewässerung und Futtermittel. Der Wald ist ebenfalls von der Trockenheit 2026 betroffen. Anhaltende Trockenperioden führen zu Wasserstress bei Bäumen und können deren Vitalität sowie Resilienz beeinträchtigen. Geschwächte Bäume sind zudem anfälliger für Folgeschäden wie Schädlingsbefall, Krankheiten sowie zusätzliche Witterungseinflüsse. Trockenschäden werden erst im Frühling 2027 sichtbar, wenn gewisse Bäume abgestorben sind und nicht mehr austreiben. Wie stark die Liechtensteiner Landwirtschaft und der Wald tatsächlich betroffen sind und welche Kosten entsprechende Massnahmen zur Pflege und Wiederherstellung geschädigter Wälder, Gewässer und Grünflächen sowie zur Bewältigung von Trockenheit zur Folge haben, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden.
Diese beispielhafte Aufzählung beschreibt mögliche Kostenfolgen im Zusammenhang mit der gestellten Frage. Ob und in welchem Umfang sie durch den Hitzesommer 2026 tatsächlich eingetreten sind, lässt sich – wie eingangs erwähnt - nicht verlässlich feststellen, da keine belastbaren Angaben zu den einzelnen Kostenpositionen oder finanziellen Gesamtauswirkungen vorliegen.
zu Frage 4:
Eine systematische Erfassung und Abschätzung der volkswirtschaftlichen Folgen in Liechtenstein ist derzeit nicht beabsichtigt. Unabhängig davon setzt sich die Regierung mit den Auswirkungen der sich verändernden klimatischen Bedingungen auseinander und prüft Ansätze, wie besonders betroffene Branchen, Berufsbilder und Arbeitssituationen angemessen angepasst werden können.
zu Frage 5:
Da die volkswirtschaftlichen Kosten der zunehmenden Hitze derzeit weder separat ausgewiesen noch verlässlich abgeschätzt sind, können sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht als eigenständiger Kostenfaktor in die Kosten-Nutzen-Abwägung von Massnahmen zur Klimaanpassung und zum Hitzeschutz einfliessen. Es ist dennoch unbestritten, dass die Klimaveränderungen volkswirtschaftliche Kosten verursachen und daher nicht nur kurzfristige Entlastungsmassnahmen geprüft werden müssen, sondern vor allem auch langfristige wirksame Massnahmen zu treffen sind. Die Regierung verfolgt dabei den Ansatz der Verhältnismässigkeit und des geringstmöglichen Markteingriffs.
zu Frage 1:
Der Zeitpunkt der Entlassung aus dem bisherigen Heimatstaat wurde im ordentlichen Einbürgerungsverfahren im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben so weit wie möglich an das Ende des Verfahrens verlagert. Danach fehlt im ordentlichen Verfahren noch die Verleihung des Staatsbürgerrechts durch den Landesfürsten.
Sobald die unterzeichneten Unterlagen wieder beim zuständigen Amt vorliegen, erfolgt die Registrierung in den zentralen Stammdaten. Ab diesem Zeitpunkt kann die betroffene Person beim Ausländer- und Passamt einen liechtensteinischen Reisepass oder eine liechtensteinische Identitätskarte beantragen.
Die Dauer dieser Übergangsphase konnte durch Verfahrensoptimierungen deutlich verkürzt werden. Während sie früher teilweise mehrere Monate betragen konnte, liegt sie heute in der Regel bei wenigen Tagen. Eine detaillierte Statistik hierzu wird nicht geführt.
zu Frage 2:
Nach der Entlassung ersucht das Zivilstandsamt beim Landesfürsten um Verleihung der Staatsbürgerschaft. Sobald diese vorliegt, erfolgt die Registratur in den zentralen Stammdaten durch das Zivilstandsamt.
zu Frage 3:
Während dieser Übergangsphase verfügt die betroffene Person noch über keine liechtensteinischen Ausweisdokumente. Es werden keine Bestätigungen provisorischen Ausweise oder andere Dokumente ausgestellt.
zu Frage 4:
Nein. In dieser Übergangsphase können keine liechtensteinischen Ausweisdokumente ausgestellt werden. Eine entsprechende Information erfolgt nicht systematisch.
zu Frage 5:
Mit dem optimierten Verfahren wurde die Dauer dieser Übergangsphase unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorgaben auf ein Minimum reduziert. Nein, aktuell gibt es keine Bestrebungen für die hierzu notwendige Anpassung der gesetzlichen Grundlagen.
zu Frage 1:
Nach den Voraussetzungen gemäss Art. 11a Medienförderungsgesetz sowie Art. 8 bis 10 Medienförderungsverordnung, konkretisiert anhand des jeweils eingereichten Business- und Finanzplans.
zu Frage 2:
Im Grundsatz ja – die in der Entscheidung der Regierung festgelegten Bedingungen bilden die rechtliche Voraussetzung für die Auszahlung der jeweiligen Tranche. Allerdings handelt es sich um keine rein schematische Alles-oder-nichts-Prüfung einzelner Kennzahlen, sondern um eine Gesamtwürdigung, bei der auch nachvollziehbare Gründe für Abweichungen sowie die generelle Tragfähigkeit des Geschäftsmodells berücksichtigt werden können.
zu Frage 3:
Ob eine teilweise Auszahlung einer Tranche möglich ist oder nicht, ist in der Regierungsentscheidung über den Antrag auf Anschubfinanzierung festzulegen.
zu Frage 4:
Massgeblich ist die Entscheidung der Regierung bezüglich Festlegung von Bedingungen und Fristen. Bei Ratenzahlungen legt sie in ihrer Entscheidung eine Frist zur Einreichung erforderlicher Unterlagen für die Prüfung dieser fest. Weitere Fristen, insbesondere den Auszahlungszeitpunkt einer Tranche betreffend, sind nicht vorgesehen. Klar ist, dass ohne Einreichung der notwendigen Unterlagen keine Auszahlung erfolgen kann. Veränderte Rahmenbedingungen fliessen überdies in die Gesamtbeurteilung des Einzelfalls mit ein.
zu Frage 5:
Das Gesetz sieht für die Auszahlung einer Tranche keine Frist vor.
zu Frage 1:
Die gesetzliche Grundlage bildet der im Jahr 2013 in Kraft getretene und vom Landtag beschlossene Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG). Demnach legt die Regierung die Gliederung der Landesverwaltung in Amtsstellen durch Verordnung fest.
Das Gesetz vom 21. Juni 2012 über die Zusammenführung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft, des Amtes für Umweltschutz sowie des Landwirtschaftsamtes zu einem Amt für Umwelt wurde davor erlassen und ist dadurch materiell derogiert. Eine formelle Aufhebung soll bei nächster Gelegenheit erfolgen.
zu Frage 2:
Ja. Aufgrund von Art. 9 Abs. 2 RVOG verfügte die Regierung über ausreichende Kompetenz für die Reorganisation des Amtes für Umwelt.
Dasselbe Vorgehen erfolgte bereits im Jahr 2022, als das damalige Amt für Bau und Infrastruktur in drei Amtsstellen aufgeteilt wurde.
zu Frage 3:
Siehe Antwort zu Frage 1.
zu Frage 1:
Bislang betrugen die Kosten inklusive MwSt nicht CHF 190’000 sondern CHF 210'000. Das günstigste Angebot bei der Ausschreibung der Ortsbusleistungen Triesen für das Fahrplanjahr 2027 betrug CHF 295'000, ebenfalls inkl. MwSt. Der Auftrag war neu auszuschreiben. Der Angebotspreis ergibt sich aus dem Ergebnis der Ausschreibung und kann im Voraus nicht festgelegt werden.
zu Frage 2:
Vor dem Hintergrund des im Projekt Raum und Mobilität 2050 angestrebten Modalsplits begrüsst die Regierung jede Mehrnutzung des öffentlichen Verkehrs.
zu Frage 3:
Die heutige Eignerstrategie von LIEmobil gibt die Bereitstellung des Grundangebotes vor, namentlich die Gemeinden mit angemessenen Angeboten zu verbinden und die Erreichbarkeit Liechtensteins über die regionalen Knoten des öffentlichen Verkehrs sicherzustellen. Mit dieser Vorgabe zählt das Bereitstellen von Ortsbus-Angeboten derzeit nicht zum vom Land finanzierten Grundangebot. Die Ausgestaltung beziehungsweise der Umfang des Grundangebots sowie die damit verbundenen Finanzierungsfragen sind jedoch im Zusammenhang mit den geltenden strategischen und finanziellen Rahmenbedingungen zu beurteilen. Ob hier Anpassungsbedarf besteht, wird die Regierung abklären.
zu Frage 4:
LIEmobils Auftrag, die Gemeinden untereinander zu verbinden ist mit dem bestehenden Grundangebot erfüllt (Linien 11, 12E, 13, 13E, 21). Der eigentliche Zweck der Linie 40 ist somit nicht die Verbindung von Ortschaften, sondern die Erschliessung von Triesner Quartieren.
zu Frage 5:
Die Analysen sind noch zu wenig weit fortgeschritten, um ein verlässliches Enddatum angeben zu können.
zu Frage 1:
Für diese Veranstaltung galten die Vorgaben aus dem gesetzlichen sowie auf Leistungsvereinbarungen beruhenden Auftrag des Vereins aha – Jugendinformation Liechtenstein. Überdies galten die Grundsätze der europäischen ERYICA-Charta für Jugendinformation. Danach hat das aha politisch und weltanschaulich unabhängig zu handeln und Informationen objektiv, umfassend und aus unterschiedlichen Perspektiven zu vermitteln.
Für die konkrete Veranstaltung bedeutete dies, dass keine politische Position bevorzugt oder eine Abstimmungsempfehlung abgegeben werden durfte. Ziel war vielmehr, den Jugendlichen eine sachliche und ausgewogene Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Standpunkten zu ermöglichen, damit sie sich eine eigene fundierte Meinung bilden können.
Neutralität ist dabei nicht als Verzicht auf kontroverse politische Themen zu verstehen, sondern als deren sachliche, unabhängige und multiperspektivische Behandlung. Die gesellschaftliche Debatte rund um die Initiative konnte deshalb im Rahmen des «Tags der Demokratie» aufgegriffen werden, sofern die unterschiedlichen Argumente angemessen dargestellt und die freie Meinungsbildung der Jugendlichen respektiert wurden.
zu Frage 2:
Die ablehnende Position wurde nicht durch eine Person aus der liechtensteinischen Parteien- oder Komiteelandschaft vertreten, weil sich im Vorfeld kein offizielles Gegenkomitee gebildet hatte und damit keine institutionalisierte Ansprechperson zur Verfügung stand. Bei der Podiumsbesetzung wurde zugleich darauf geachtet, fachlich überzeugende, authentische und für Jugendliche nahbare Stimmen einzubeziehen.
Zudem hatte sich im Vorfeld der Initiative kein offizielles Gegenkomitee formiert, das eine institutionalisierte Vertretung auf Parteiebene ermöglicht hätte. Dennoch war die Gegenposition hochkarätig besetzt: Mit Carolin Brändle konnte eine in der Region bestens etablierte Stimme für die Contra-Seite gewonnen werden. Als Seelsorgerin und ehemalige Generalsekretärin der Initiative #Fairändern vertritt sie den Lebensschutz fundiert. Dass sie auch im liechtensteinischen Diskurs eine gesellschaftlich anerkannte Vertreterin dieser Position ist, zeigt ihre Teilnahme an der Veranstaltung «Brennpunkt Demokratie» am 17. Mai 2026 in der Stein Egerta, bei der sie in derselben Konstellation gemeinsam mit Lisa von Reden auf dem Podium sass. Die Gegenargumente waren somit regional stark und kompetent vertreten.
zu Frage 3:
Die in der Anfrage geäusserte Prämisse, es sei keine Person ausdrücklich als Vertreterin der Gegnerschaft ausgewiesen worden, trifft nicht zu. Carolin Brändle war explizit als Vertreterin der Contra-Position (zum Schutz des ungeborenen Lebens) auf das Podium eingeladen und hat diese Haltung deutlich, umfassend und kritisch vertreten.
Um eine fundierte Meinungsbildung zu ermöglichen, sollten nicht nur die gesellschaftlichen Gegenpole Pro und Contra abgebildet, sondern das Thema auch von medizinischer, rechtlicher und politischer Seite faktenbasiert beleuchtet werden.
Medizinische Perspektive: Dr.med. Carolin Blume
Menschenrechte: Lisa von Reden
Politische Einordnung: Dr. Karin Frick
Pro Fristenlösung: Tuana Türkyilmaz
Contra Fristenlösung: Carolin Brändle
Diese Zusammensetzung gewährleistete eine inhaltlich ausgewogene Debatte.
zu Frage 4:
Zu Beginn und am Ende der Veranstaltung wurde dieselbe anonyme Frage gestellt: «Soll Liechtenstein deiner Meinung nach Abtreibungen erlauben?» Die Ergebnisse wurden bewusst erst ganz am Schluss eingeblendet.
Bei der Abfrage handelte es sich nicht um eine repräsentative, verbindliche oder offizielle Abstimmung, sondern um ein etabliertes didaktisches Werkzeug der Jugendbildung. Die Umfrage diente als Check-in- und Check-out-Frage: Sie ermöglichte den Jugendlichen, die eigene Haltung zu reflektieren, sich anonym zu positionieren und Veränderungen des Stimmungsbilds nach der sachlichen Auseinandersetzung sichtbar zu machen. Eine bestimmte Verschiebung des Ergebnisses war nicht Ziel der Veranstaltung.
Die Chancengleichheit wurde wie folgt gewahrt:
Freiwilligkeit: Die Teilnahme an der anonymen Meinungsabfrage war jederzeit freiwillig; es bestand kein Teilnahmezwang.
Kein inhaltlicher Nachteil: Jugendlichen ohne eigenes Smartphone oder bei bewusstem Verzicht auf dessen Nutzung entstanden keine Nachteile. Das digitale Stimmungsbild diente nur der Veranschaulichung; Wissenszuwachs und Meinungsbildung beruhten auf der sachlichen, multiperspektivischen Auseinandersetzung mit den Argumenten.
Niedrigschwellige Teilnahme: Jugendliche konnten sich mit Sitznachbarinnen oder Sitznachbarn zusammenschliessen, gemeinsam teilnehmen oder das Ergebnis visuell mitverfolgen.
Analoge Partizipation: Für Wortmeldungen, Kritik und Fragen waren keine digitalen Hilfsmittel erforderlich. Beiträge aus dem Publikum erfolgten über das Saalmikrofon und waren allen gleichermassen zugänglich.
zu Frage 5:
Die Wahrnehmung eines politischen Mandats ist ein demokratisches Grundrecht; eine berufliche Tätigkeit im öffentlich geförderten Bereich schliesst dies nicht aus. Im aha wird eine strikte professionelle Trennung zwischen politischem Amt und fachlicher Jugendarbeit gewahrt. In ihrer Funktion als Mitarbeiterin handelt die betroffene Person ausschliesslich nach den etablierten fachlichen Standards der Jugendarbeit.
Aufgrund ihres Landtagsmandats hat die Mitarbeiterin ihr Arbeitspensum reduziert und ist nicht mehr als Koordinatorin der Jugendinfo tätig. Ihre aktuellen Workshop-Formate konzentrieren sich primär auf die Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz, beispielsweise die Produktion von Podcasts oder die sichere Smartphone-Nutzung. Bei der konkreten Veranstaltung war sie weder als Moderatorin eingesetzt noch in die Podiumsdiskussion involviert.
Durch konsequente interne Qualitätssicherung und Team-Supervision stellt das aha sicher, dass sämtliche Bildungsangebote unabhängig von der durchführenden Person neutral und sachlich ablaufen.
zu Frage 1:
Der gesetzliche Auftrag des VMR umfasst ausdrücklich die Beratung von Behörden und Privaten in Menschenrechtsfragen, die Durchführung von Untersuchungen sowie die Abgabe von Empfehlungen (Art. 4 VMRG). Zudem ist der VMR bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig, an keine Weisungen gebunden und entscheidet eigenverantwortlich über den Einsatz seiner Mittel (Art. 3 VMRG). Dass er wesentlich durch Landesbeiträge finanziert wird, ist gesetzlich vorgesehen (Art. 6 VMRG).
Die Regierung beurteilt die Einholung und Übermittlung eines Gutachtens durch den VMR grundsätzlich für zulässig, soweit sie sich im Rahmen des gesetzlichen Mandats des VMR hält und der sachlichen Information über menschenrechtliche Fragen dient. Die Regierung erwartet von unabhängigen Institutionen nicht politische Neutralität im Sinne von Meinungslosigkeit, wohl aber eine besonders sorgfältige Trennung zwischen rechtlicher Fachanalyse und politischer Positionierung.
zu Frage 2:
Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob eine Äusserung oder ein Gutachten noch der sachlichen menschenrechtlichen Information dient oder ob damit gezielt auf das Abstimmungs- oder Entscheidungsverhalten eingewirkt werden soll.
Die Grenze ist aus Sicht der Regierung überschritten, wenn nicht mehr die sachliche Analyse im Vordergrund steht, sondern eine wertende Positionierung mit dem Ziel, die politische Entscheidung in eine bestimmte Richtung zu lenken. Mit Blick auf das genannte Gutachten ist insoweit festzuhalten, dass eine Formulierung, wonach die mit der Initiative verbundene Erweiterung des Zugangs zu Schwangerschaftsabbrüchen «aus menschenrechtlicher Perspektive ... zu begrüssen» sei, über eine rein beschreibende Darstellung der Rechtslage hinausgeht und sich einer politischen Stellungnahme annähert.
zu Frage 3:
Siehe Antwort zu Frage 2. Bei menschenrechtlich relevanten Gesetzesvorlagen entspricht es dem gesetzlichen Auftrag des VMR, über die menschenrechtlichen Grundlagen zu informieren und für die menschenrechtlichen Verpflichtungen einzutreten.
Nach Auffassung der Regierung darf sich der VMR im Falle einer Volksabstimmung aber nicht unter Verwendung staatlicher Beiträge aktiv für oder gegen eine Vorlage im Sinne eines Abstimmungskampfes positionieren. Zwar ist der VMR als nationale Menschenrechtsinstitution in der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden (Art. 3 VMRG). Sein gesetzlicher Auftrag beschränkt sich jedoch auf den Schutz und die Förderung der Menschenrechte, insbesondere auf Beratung, Information, Untersuchungen, Empfehlungen und Stellungnahmen in menschenrechtsrelevanten Angelegenheiten (Art. 4 VMRG). Die Finanzierung durch Landesbeiträge ist gesetzlich vorgesehen (Art. 6 VMRG), rechtfertigt aber keine Verwendung dieser Mittel für kampagnenartige politische Einflussnahme.
Zulässig ist demnach, dass der VMR im Rahmen seines gesetzlichen Mandats sachlich über menschenrechtliche Aspekte einer Vorlage informiert, Untersuchungen durchführt oder fachlich begründete Einschätzungen abgibt. Nicht mehr vom gesetzlichen Auftrag gedeckt wäre es hingegen, wenn der VMR mit Abstimmungsempfehlungen, Veranstaltungen, Publikationen, Inseraten oder anderen Kommunikationsmassnahmen gezielt darauf hinwirkt, das Abstimmungsverhalten des Landtags oder der Stimmberechtigten in eine bestimmte Richtung zu lenken.
Zusammengefasst ist die Regierung daher der Auffassung, dass der VMR sachlich informieren und menschenrechtlich einordnen, nicht aber mit staatlichen Mitteln aktiv in einen Abstimmungskampf für oder gegen eine Vorlage führen darf.
zu Frage 4:
Nach Auskunft des VMR betrugen die Kosten für das Gutachten 3'500 Franken. Das Gutachten wurde aus dem regulären Budget des VMR finanziert.
Die Regierung wurde nicht über Auftrag, Fragestellung und Finanzierung dieses Gutachtens informiert. Da der VMR bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden ist, besteht auch keine Pflicht seitens des VMR, die Regierung über einen Gutachtenauftrag zu informieren.
zu Frage 5:
Gemäss Art. 8 der Statuten des Vereins ist die Mitgliederversammlung als oberstes Organ für die Überprüfung der Erfüllung des gesetzlichen und statutarischen Auftrags durch Vorstand und Geschäftsstelle zuständig.
Der VMR ist zwar unabhängig und an keine Weisungen gebunden; öffentliche Mittel dürfen aber nur im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags eingesetzt werden. Werden Landesbeiträge für Tätigkeiten verwendet, die der unmittelbaren politischen oder abstimmungsbezogenen Einflussnahme dienen, ist zu prüfen, ob die Mittel noch im Rahmen des gesetzlichen Auftrags eingesetzt wurden. Ergibt die Prüfung, dass öffentliche Mittel ausserhalb des gesetzlichen Auftrags verwendet wurden, kommen gegebenenfalls aufsichtsbezogene Massnahmen oder Konsequenzen im Zusammenhang mit der Gewährung und Verwendung öffentlicher Mittel in Betracht. Über die Höhe der staatlichen Zuwendungen entscheidet letztlich der Landtag. Eine inhaltliche Weisung an den VMR ist wegen seiner gesetzlichen Unabhängigkeit nicht möglich.
zu Frage 1:
Sport ist eine der wirksamsten Integrationsplattformen, weil er niederschwellig ist: Auf dem Spielfeld treffen alle nach denselben Regeln aufeinander – unabhängig von Herkunft, Aufenthaltsstatus oder Einkommen. Sprachbarrieren spielen im gemeinsamen Spiel kaum eine Rolle; Begegnung entsteht, bevor die Sprache reicht, und Spracherwerb folgt beiläufig. Über den Sport hinaus bieten Vereine Zugang zu sozialen Netzwerken, die Neuankommenden sonst kaum offenstehen würden. Integration geschieht dabei von unten, ehrenamtlich und in Eigenregie der Zivilgesellschaft – sie stösst auf beiden Seiten auf hohe Akzeptanz und ist zudem kostengünstig.
Deshalb hat das LOC die Integration in seinen Statuten verankert. Gemäss Artikel 3 übernimmt das LOC in Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern und im Rahmen seines Zwecks insbesondere folgende Aufgaben: die Integration und Inklusion im Sport
Es ist daher zu begrüssen, dass sich das LOC mit dem 2022 ins Leben gerufenen Unterstützungsfonds für Schutzsuchende gemeinsam mit den Vereinen und Verbänden für die Integration in Liechtenstein stark macht.
zu Frage 2:
Das LOC leistete 2022 und 2023 eine Anschubfinanzierung von insgesamt CHF 30'000. Dieser Beitrag wurde aus dem Sportfonds des Vereinsvermögens bestritten – also aus Mitteln, die bei der Fusion der drei Vorgängerorganisationen in das LOC auf die neue Organisation übergingen.
Weitere Unterstützung erhielt der Fonds durch das Internationale Olympische Komitee mit einem Beitrag von CHF 14'550 sowie durch liechtensteinische Stiftungen, die weitere CHF 30'000 beisteuerten. Diesen Unterstützungszahlerinnen und -zahlern sei an dieser Stelle ein herzlicher Dank ausgesprochen.
Die Regierung kann somit bestätigen, dass für die Finanzierung des Unterstützungsfonds für Schutzsuchende weder staatliche Mittel noch vom Land finanzierte Beiträge an das LOC verwendet werden.
zu Frage 3:
Seit der Lancierung des Unterstützungsfonds Schutzsuchende wurden keine Personen direkt unterstützt. Nutzniesser sind die liechtensteinischen Vereine.
Wie in Antwort 1 ausgeführt ist der organisierte Sport einer der grössten, aktiven Integrationshelfer in Liechtenstein. Diese Angebote sind oft mit zusätzlichen Kosten für die Vereine verbunden. Kosten können beispielsweise durch die Trainingsteilnahme, Nutzungskosten für Infrastruktur, Sportmaterial oder Teilnahme an Sportcamps oder Trainingslagern entstehen. Um diese finanzielle Belastung der Vereine abzufedern, wurde der Unterstützungsfonds gebildet.
Die Beiträge müssen von den Vereinen beantragt werden und werden auch an diese ausbezahlt.
Gemäss Auskunft des LOC wurden seit 2022 total 26 Liechtensteinische Vereine mit einem Beitrag von insgesamt CHF 68'741 finanziell unterstützt.
zu Frage 4:
Das LOC fördert die Verbände sowie die Athletinnen und Athleten in Liechtenstein mit jährlich rund CHF 3.6 Mio. Dieser Förderbetrag setzt sich aus Beiträgen des Landes Liechtenstein, des Internationalen und des Europäischen Olympischen Komitees sowie von Sponsoren zusammen und wird in Form von Direktzahlungen sowie von Support-, Beratungs- und Dienstleistungen weitergegeben.
Im Rahmen der Athletenförderung erhalten Athletinnen und Athleten, die wenig Unterstützung von ihrem Verband erfahren, höhere Förderbeiträge wie die anderen Athletinnen und Athleten mit dem gleichen Förderkaderstatus. Die Stabsstelle für Sport unterstützt die Verbände und Vereine mit weiteren CHF 1.6 Mio. – mehrheitlich über das Jugend + Sport-Programm.
Neben dem Land unterstützen auch die Gemeinden ihre Sportvereine und den Breitensport sehr stark. Sie sichern die Vereinsstrukturen, fördern den Jugendsport und unterstützen die Vereine finanziell. Zudem stellen sie Sportinfrastrukturen zur Verfügung und sind für den Betrieb und Unterhalt dieser Anlagen zuständig. Insgesamt unterstützen die Gemeinden den Sport mit über CHF 9 Mio. pro Jahr (ohne Investitionskosten).
Es kann somit festgehalten werden: Von der Sportförderung des Landes und der Gemeinden profitieren insbesondere liechtensteinische Staatsangehörige und andere dauerhaft in Liechtenstein wohnhafte Personen.
zu Frage 1:
Ja. Die Kleinen Anfragen zum Grundverkehr im September-Landtag wurden beantwortet, soweit dies in der Kürze der Zeit möglich war.
zu Frage 2:
Die genaue Erhebung der angefragten statistischen Zahlen ist nur durch Auswertung sämtlicher Geschäftsanfälle der einzelnen Kalenderjahre möglich. Das würde eine Person des Amts in etwas zwei Monate lang binden. Aufgrund der langjährigen Erfahrung der für den Grundverkehr zuständigen Mitarbeitenden kann die Anzahl der relevanten Geschäfte jedoch annäherungsweise abgeschätzt werden. So konnten seit 2021 zehn Geschäftsfälle identifiziert werden, bei denen eine Ausnahmegenehmigung aufgrund der Grundstücksgrösse erteilt worden ist. Davon betrafen vier Fälle liechtensteinische Staatsangehörige, fünf entfielen auf ausländische Personen und ein Fall auf eine Stiftung.
zu Frage 1:
Die rechtliche Gesamtverantwortung für die eID.li trägt das Land Liechtenstein. Die Zuständigkeiten richten sich nach dem E-Government-Gesetz und der E-Government-Verordnung: Das Ausländer- und Passamt verantwortet das Ausstellungsverfahren, während das Amt für Informatik das eID-System betreibt, die Datensicherheit überwacht und die eingesetzten Lieferanten steuert. Externe Dienstleister erbringen technische Leistungen innerhalb der vom Land verantworteten Leistungserbringung. Ihre Beauftragung oder eine Änderung ihrer Eigentumsverhältnisse ändert nichts an den gesetzlichen Zuständigkeiten.
zu Frage 2:
Die Beweisregeln richten sich nach nationalem Recht. Nach Art. 6 des Personen- und Gesellschaftsrechts hat grundsätzlich jene Person die Tatsachen zu beweisen, aus denen sie einen Anspruch oder eine für sie günstige Rechtsfolge ableitet. Bestreitet ein eID.li-Inhaber eine mit seiner eID.li ausgelöste Handlung, besteht weder eine unwiderlegbare Zurechnung aufgrund der Verwendung der eID.li, noch eine allgemeine gesetzliche Beweislastumkehr zu seinen Gunsten. Macht er einen Haftungsanspruch geltend, hat er daher die anspruchsbegründenden Tatsachen nach den im Einzelfall geltenden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Die Protokolldaten gemäss Art. 19 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes können dabei als Beweismittel dienen und insbesondere Zeitpunkt und Kontext der eID-Nutzung nachvollziehbar machen. Die rechtliche Würdigung sämtlicher Beweismittel erfolgt im Einzelfall.
zu Frage 3:
Die Regierung hat die Mehrheitsübernahme von CRYPTAS International durch eMudhra zur Kenntnis genommen. CRYPTAS International ist nicht mit dem Betrieb des eID.li-Systems beauftragt. Unternehmen der CRYPTAS-Gruppe erbringen definierte technische Leistungen im Umfeld der für die elektronische Identifizierung eingesetzten Komponenten im Zusammenhang mit dem Identity Provider sowie die Bereitstellung von Zertifikaten.
Die Änderung der gesellschaftsrechtlichen Eigentumsverhältnisse bei CRYPTAS führte zu keiner Änderung dieser technischen Leistungen und zu keiner Änderung der gesetzlichen Zuständigkeiten für die eID.li. Für die Beurteilung der Sicherheit und des Datenschutzes sind insbesondere die konkrete Funktion eines Dienstleisters innerhalb der eingesetzten Infrastruktur, dessen tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten sowie die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen und technischen Sicherheitsanforderungen massgebend.
zu Frage 4:
Die eID.li ist gesetzlich zweckgebunden. Nach dem E-Government-Gesetz dient das eID-System insbesondere der eindeutigen elektronischen Identifizierung, der Vertretung im elektronischen Geschäftsverkehr sowie der Freigabe beziehungsweise Übermittlung von Daten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anwendungsfälle.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des E-Government-Gesetzes und der Datenschutzgesetzgebung. Sie unterliegt damit insbesondere den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Zweckbindung und Datenminimierung. Eine Verwendung der eID.li ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwecke bedarf einer entsprechenden Rechtsgrundlage.
Technisch und organisatorisch wird die Einhaltung dieser Vorgaben unter anderem durch Berechtigungskonzepte nach dem Need-to-Know-Prinzip, restriktive Administratorenrechte sowie die Protokollierung von Zugriffen und Änderungen unterstützt. Das E-Government-Gesetz schreibt ausdrücklich geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Protokollierung der Zugriffe auf das eID-System vor.
Eine Verwendung der eID.li zur Durchsetzung politischer oder ideologischer Vorgaben ist rechtlich nicht möglich.
zu Frage 5:
Bei Sicherheitsverletzungen stehen dem Land je nach Rolle des Dienstleisters und Art der Pflichtverletzung vertragliche und gesetzliche Durchsetzungs- und Sanktionsmöglichkeiten offen. Dazu zählen datenschutzrechtliche Massnahmen sowie Schadenersatz- und Regressansprüche. Soweit vertraglich vereinbart, können auch Konventionalstrafen, Ersatzvornahmen, Sonderkündigungsrechte oder eine Vertragsbeendigung zur Anwendung kommen. Zusätzlich gelten die aufsichtsrechtlichen Vorgaben und die Schutz- und Haftungsbestimmungen der eIDAS-Verordnung.
zu Frage 1:
Liechtenstein ist eine der führenden Stimmen in Bezug auf die Verteidigung des Gewaltverbots gemäss UNO-Charta, das gerade in der jüngeren Vergangenheit wiederholt massiv verletzt worden ist. Insbesondere hat Liechtenstein die Themenführerschaft zur Frage der Kriminalisierung von Angriffskriegen inne. Die relevanten völkerrechtlichen Bestimmungen kamen durch die diplomatische Arbeit Liechtensteins zustande.
Ausserdem unterstützt Liechtenstein aktiv die politische Rolle der Vereinten Nationen im Bereich der Konfliktverhütung und Konfliktlösung sowie NGOs und Thinktanks, die in diesem Bereich tätig sind.
zu Frage 2:
Die Regierung sieht keinen Widerspruch zwischen klaren Positionsbezügen und der Suche nach politischen Lösungen im Rahmen der Diplomatie, weshalb es keiner Entscheidung zwischen diesen beiden Optionen bedarf.
Das Eintreten für das Völkerrecht ist fester Bestandteil der liechtensteinischen Positionierung, gerade auch in Bezug auf Krisensituationen und Angriffskriege.
zu Frage 3:
Das gemeinsam mit 49 Staaten und der EU vorgebrachte Statement steht in der Tradition des Einstehens für das Völkerrecht und für die Grundsätze der UNO-Charta. Die Regierung führt damit ihre Positionierung, die sie seit Beginn des russischen Angriffskriegs im Februar 2022 konsequent eingenommen hat, fort.
zu Frage 1:
Der Förderverein Akademie für Angewandte Politik in Liechtenstein bietet alle zwei Jahre jeweils vor den Gemeinde- und Landtagswahlen einen Politiklehrgang an. Der nächste startet im Januar 2027. Der Lehrgang richtet sich an alle Interessierten. Vermittelt werden Fachthemen (Steuern, Finanzen, AHV u.a.) und vor den Landtagwahlen wird auch ein Medientraining angeboten.
In der umliegenden Region werden jedoch auch spezifische Lehrgänge für Frauen angeboten. So hat die Abteilung Chancengleichheit das Frauennetz Liechtenstein und andere Netzwerke auf den neuen Zertifikatslehrgang «Frauen gestalten Politik und Verwaltung» der Fachhochschule Graubünden aufmerksam gemacht, der auch für Liechtensteinerinnen offen ist. Auch der Politiklehrgang für Frauen in Vorarlberg kann von Liechtensteinerinnen weiterhin absolviert werden. Diese frühere länderübergreifende Kooperation endete nach 20 Jahren, da die Nachfrage von Liechtensteinerinnen für eine Teilnahme in den letzten Jahren stetig abnahm. Die Regierung sieht die Förderung der politischen Partizipation als gemeinsame Aufgabe von Staat, Parteien und Zivilgesellschaft. Dabei ist es wichtig, dass sie sich an den aktuellen Anforderungen und Bedürfnissen orientiert und in gemeinsamer Absprache und Koordination umgesetzt wird.
zu Frage 2:
Siehe Antworten auf die Fragen 1, 3, 4 und 5
zu Frage 3:
In den vergangenen zehn Jahren wurden verschiedene staatliche Angebote, Projekte und Initiativen zur Förderung der politischen Beteiligung von Frauen durchgeführt oder unterstützt. Von 2009 bis 2016 förderte die damalige Stabstelle für Chancengleichheit kandidierende Frauen durch die Projektplattform «Frauenwahl.li». Die Plattform diente der Vorstellung der Gemeinderatskandidatinnen und lieferte Informationen zum Thema Frauen in der Politik, die noch stark unterrepräsentiert waren. Als regelmässige Veranstaltungen wurden ab 2007 bis 2019 die offenen Gesprächsrunden mit aktiven Politikerinnen durchgeführt, mit dem Ziel, Frauen für die Politik zu gewinnen. 2018 erschien zudem eine achtteilige Medienkampagne mit politisch tätigen Frauen. Das Interreg-Projekt «Frauen entscheiden» von 2016 lieferte eine gute Datengrundlage in der Region zu Frauen in Entscheidungspositionen. Mit dem Politiklehrgang für Frauen, den Liechtenstein und Vorarlberg während 20 Jahren in Kooperation durchführten, konnten sich politisch interessierte Frauen aus Liechtenstein ein solides Rüstzeug aufbauen. Zu diesen staatlichen Angeboten kommt die finanzielle Unterstützung der überparteilichen Initiative «Vielfalt in der Politik», die sich von 2019 bis 2025 für politische Partizipation einsetzte. Im Rahmen der partizipativen Erarbeitung der Gleichstellungsstrategie wurden Ziele zur Repräsentanz von Frauen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft diskutiert und definiert, um den strategischen Rahmen für weitere Massnahmen zu setzen.
zu Frage 4:
Die Gleichstellungsstrategie wurde im letzten Halbjahr überarbeitet und befindet sich in der Finalisierung. Die Verabschiedung und Veröffentlichung werden nach Abschluss und internen Abstimmung zur Strategie bekannt gegeben.
zu Frage 5:
In der Gleichstellungsstrategie wurden zentrale Handlungsfelder festgelegt. Eines davon umfasst Repräsentanz und Politik. Darin sind Ziele zur Förderung der politischen Partizipation von Frauen, zur Steigerung der Attraktivität politischer Ämter insbesondere für Frauen und zur Stärkung der politischen Bildung enthalten. Diese Ziele sollen in Zusammenarbeit mit Parteien und weiteren Stakeholdern umgesetzt werden.
zu Frage 1:
Der Bildungsbereich hat sich seit den 1970er-Jahren wesentlich verändert. Das geltende Gesetz hat nach wie vor eine rechtliche Funktion, bildet jedoch verschiedene Entwicklungen im Weiterbildungsbereich nur noch teilweise ab. Vor diesem Hintergrund wird eine vertiefte Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen vorgenommen. In die Arbeiten fliessen auch Entwicklungen in der Schweiz sowie ausgewählte internationale Vergleichsmodelle ein. Die angefragte Beurteilung wird gegenwärtig erarbeitet.
zu Frage 2:
Die Ergebnisse der laufenden Arbeiten werden durch die zuständigen Stellen fachlich und rechtlich geprüft. Auf dieser Grundlage wird über das weitere Vorgehen entschieden. Dabei wird auch zu beurteilen sein, ob und in welchem Umfang Anpassungen der bestehenden gesetzlichen Grundlagen angezeigt sind. Der zeitliche Rahmen richtet sich nach den dabei gewonnenen Erkenntnissen sowie den gegebenenfalls erforderlichen weiteren Verfahrensschritten.
zu Frage 3:
Die gesetzliche Abgrenzung ist vor dem Hintergrund der bestehenden Zuständigkeits- und Förderordnung zu beurteilen. Die berufliche Bildung und die berufsorientierte Weiterbildung werden durch andere rechtliche Grundlagen geregelt und mit entsprechenden Instrumenten gefördert. Die Einschränkung im Gesetz über die Erwachsenenbildung dient grundsätzlich der Systemabgrenzung und der Vermeidung von Doppelzuständigkeiten. Im Rahmen der laufenden Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen wird auch beurteilt, ob die heutige Abgrenzung weiterhin zweckmässig und hinreichend klar ist oder ob eine bessere rechtliche und förderpolitische Abstimmung angezeigt erscheint
zu Frage 4:
Das Reglement über die Förderung der Erwachsenenbildung wurde im Jahr 2025 umfassend überarbeitet. Die revidierten Bestimmungen sind seit 2026 in Kraft. Mit der Revision wurden aktuelle bildungspolitische und gesellschaftliche Entwicklungen aufgenommen und die Förderpraxis an die veränderten Anforderungen der Weiterbildungslandschaft angepasst. Ob Anpassungsbedarf besteht, wird die Regierung auf Basis der in 1 und 2 beschriebenen Arbeiten festlegen.
zu Frage 5:
Mit dem Weiterbildungsgutschein der Stiftung Erwachsenenbildung besteht seit 2019 ein Instrument der Subjektförderung, das sich unmittelbar an Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein richtet. Seine Inanspruchnahme und Wirkung werden jährlich evaluiert; bei ausgewiesenem Bedarf werden die Rahmenbedingungen entsprechend angepasst. Seit Januar 2026 gilt keine obere Altersgrenze mehr. Damit steht der Weiterbildungsgutschein auch Seniorinnen und Senioren offen und unterstützt das lebenslange Lernen in allen Lebensphasen.
zu Frage 1:
Vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2025 wurden 211 Gesuche für den Nachzug eines Lebenspartners gestellt. Davon wurden 209 bewilligt und zwei wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abgelehnt. Die finanziellen Voraussetzungen waren dabei jeweils nicht ausschlaggebend.
zu Frage 2:
Nein, der Regierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
zu Frage 3:
Die Regierung ist sich bewusst, dass die Voraussetzungen für Aufenthaltsbewilligungen von faktischen Lebenspartnern im Einzelfall eine Herausforderung darstellen können. Hinweise darauf, dass die geltenden Bestimmungen generell unüberwindbare Hürden darstellen, liegen der Regierung nicht vor
zu Frage 4:
Der Nachzug von Lebenspartnern dient dem familiären Zusammenleben und nicht der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Nachgezogene Personen dürfen zwar arbeiten, sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Eine Kündigung oder Aufgabe der Arbeitsstelle hat daher für sich genommen keine aufenthaltsrechtlichen Folgen. Massgeblich für den Bestand der Bewilligung bleibt vielmehr das Fortbestehen der Lebenspartnerschaft.
Zudem bestehen zwischen Lebenspartnern keine gesetzlichen Unterhalts- und Beistandspflichten wie zwischen Ehegatten. Fällt ein Erwerbseinkommen weg oder steht ein solches von Anfang an nicht zur Verfügung, kann ein Bezug staatlicher Leistungen nicht ausgeschlossen werden. Die Bankgarantie dient deshalb der Absicherung möglicher Kosten für die öffentliche Hand und stellt sicher, dass ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind. Anerkannt werden hingegen ausreichende Rentenleistungen, da diese regelmässig und dauerhaft ausgerichtet werden.
Die Regierung sieht daher keinen Anlass, von der bestehenden Regelung abzuweichen, da die erforderliche finanzielle Absicherung unabhängig von einer aktuellen Erwerbstätigkeit sichergestellt werden muss.
zu Frage 5:
Nach Auffassung der Regierung schaffen die geltenden Bestimmungen einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen langjähriger und stabiler Konkubinatsbeziehungen und den öffentlichen Interessen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Regierung derzeit weitere Anpassungen als nicht erforderlich.
zu Frage 1:
Die Massnahmen zur Weiterentwicklung der Bildungsverlaufsdaten werden vom Amt für Statistik erarbeitet. Nach einer längeren Vakanz konnte die zuständige Stelle beim Amt für Statistik im Februar 2026 neu besetzt werden. Seither werden prioritär die statistischen Grundlagen aufgearbeitet, die für die Berechnung von Bildungsindikatoren und für weiterführende Analysen erforderlich sind. Parallel dazu bereitet das Amt für Statistik die vertraglich vorgeschriebenen internationalen Datenlieferungen vor. Diese gewährleisten die internationale Vergleichbarkeit der liechtensteinischen Bildungsdaten.
Für den zweiten Bildungsbericht arbeitet das Amt für Statistik eng mit dem Liechtenstein-Institut zusammen. Ziel ist es, konsistente Datenreihen für mindestens zehn aufeinanderfolgende Berichtsjahre bereitzustellen. Die Aufbereitung ist aufwendig, weil zahlreiche Datenquellen mit unterschiedlichen Definitionen, Zeitständen und Qualitätsniveaus zusammengeführt werden müssen.
Im Bereich der Tertiärbildung wurden mit dem schweizerischen Bundesamt für Statistik sowie dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Abklärungen zur Verbesserung der Datengrundlage durchgeführt. Zudem wird aktuell mit dem Bundesamt für Statistik erneut geprüft, unter welchen Voraussetzungen vertrauliche Einzeldaten zu liechtensteinischen Studierenden grenzüberschreitend übermittelt und mit vorhandenen Daten verknüpft werden können.
zu Frage 2:
Derzeit wird die Kodierung der Ausbildungs- und Berufsfelder revidiert und an die international verwendete Klassifikation ISCED-F 2013 angepasst. Darüber hinaus sind weitere Revisionen der Bildungsstatistik geplant. Diese sollen insbesondere die Datengrundlage und die statistischen Auswertungsmöglichkeiten im Bereich der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe verbessern, wobei neue Kennzahlen aus diesen Arbeiten bislang noch nicht veröffentlicht werden konnten.
zu Frage 3:
Belastbare Auswertungen und somit auch Aussagen sind derzeit nur eingeschränkt möglich. Für liechtensteinische Studierende an Hochschulen in der Schweiz und in Liechtenstein können gewisse Angaben zu Studienabbrüchen, Studienunterbrechungen, Studienwechseln und Studienerfolgsquoten innerhalb der Tertiärstufe ausgewertet werden, soweit die vorhandenen Daten dies zulassen. Für Studierende in anderen Ländern besteht derzeit keine entsprechende Datengrundlage.
zu Frage 4:
Für liechtensteinische Studierende ausserhalb Liechtensteins liegen keine Einzeldaten vor, die eine Analyse zu Studienverläufen und Abschlüssen über Bildungsstufen hinweg ermöglichen. Eine Verknüpfung mit Angaben zur vorausgehenden Bildungslaufbahn oder zum soziokulturellen Hintergrund ist daher derzeit nicht möglich. Zudem sind bei einzelnen Personengruppen und Fachbereichen die Fallzahlen zu klein, um statistisch belastbare Aussagen zu ermöglichen.
Gründe hierfür sind insbesondere die rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen des grenzüberschreitenden Datenaustauschs, die Heterogenität der Datenquellen, der erforderliche Aufbereitungsaufwand sowie die geringe Grösse einzelner untersuchter Gruppen.
Deshalb kann derzeit kein verbindlicher Zeitpunkt für die Schliessung der Datenlücken genannt werden.
zu Frage 5:
Der zweite Bildungsbericht soll im Frühjahr 2028 veröffentlicht werden. Er wird Analysen zu Bildungsverläufen auf Grundlage der vom Amt für Statistik aufbereiteten Daten enthalten.
Ob und in welcher Form das dauerhafte Bildungsmonitoring mit regelmässiger kohortenbasierter Analysen zu Bildungsverläufen zur Verfügung stehen wird, ist derzeit noch nicht abschliessend bekannt.
zu Frage 1:
Die vertiefte Überprüfung zur Behebung der festgestellten Mängel läuft weiterhin. In einem nächsten Meilenstein soll die Projektüberprüfung abgeschlossen und sollen die Projektkosten aktualisiert werden. Die Erarbeitung der vollständigen Ergebnisse wird voraussichtlich bis Ende Herbst 2026 andauern, wobei die Qualität des Arbeitsergebnisses Vorrang hat.
zu Frage 2:
Derzeit wird die Studie ausgearbeitet und es liegen noch keine vollständigen Ergebnisse vor.
zu Frage 3:
Die Regierung wird die Zustandsanalyse in Kürze zur Kenntnis gebracht erhalten und ich gehe davon aus, dass wir binnen der nächsten zwei Wochen über den Inhalt der Bauzustandsanalyse und auch die zu erwartenden Kosten für den Weiterbetrieb des Liechtensteinischen Landesspitals werden informieren können.
zu Frage 4:
Zwischen 2019 und 2025 wurden jährlich im Durchschnitt CHF 302‘000 für Unterhalt und Reparaturen, Sanierungsmassnahmen sowie betriebliche Sicherung des Gebäudes ausgegeben. Für das Jahr 2026 sind CHF 265‘000 budgetiert.
Bei diesen Zahlen ist zu beachten, dass die Unterhaltskosten für das Gebäude schon früher zurückgefahren wurden, da man damals von einem schnelleren Umzug in einen Neubau ausging.
zu Frage 5:
Die Regierung wird nach Kenntnisnahme der Bauzustandsanalyse über die zusätzlich zu erwartenden Kosten informieren.
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0