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Antwort vom 02. Oktober 2026

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Liechtenstein2 d’october 2026

zu Frage 1:

Der Zeitpunkt der Entlassung aus dem bisherigen Heimatstaat wurde im ordentlichen Einbürgerungsverfahren im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben so weit wie möglich an das Ende des Verfahrens verlagert. Danach fehlt im ordentlichen Verfahren noch die Verleihung des Staatsbürgerrechts durch den Landesfürsten.

Sobald die unterzeichneten Unterlagen wieder beim zuständigen Amt vorliegen, erfolgt die Registrierung in den zentralen Stammdaten. Ab diesem Zeitpunkt kann die betroffene Person beim Ausländer- und Passamt einen liechtensteinischen Reisepass oder eine liechtensteinische Identitätskarte beantragen.

Die Dauer dieser Übergangsphase konnte durch Verfahrensoptimierungen deutlich verkürzt werden. Während sie früher teilweise mehrere Monate betragen konnte, liegt sie heute in der Regel bei wenigen Tagen. Eine detaillierte Statistik hierzu wird nicht geführt.

zu Frage 2:

Nach der Entlassung ersucht das Zivilstandsamt beim Landesfürsten um Verleihung der Staatsbürgerschaft. Sobald diese vorliegt, erfolgt die Registratur in den zentralen Stammdaten durch das Zivilstandsamt.

zu Frage 3:

Während dieser Übergangsphase verfügt die betroffene Person noch über keine liechtensteinischen Ausweisdokumente. Es werden keine Bestätigungen provisorischen Ausweise oder andere Dokumente ausgestellt.

zu Frage 4:

Nein. In dieser Übergangsphase können keine liechtensteinischen Ausweisdokumente ausgestellt werden. Eine entsprechende Information erfolgt nicht systematisch.

zu Frage 5:

Mit dem optimierten Verfahren wurde die Dauer dieser Übergangsphase unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorgaben auf ein Minimum reduziert. Nein, aktuell gibt es keine Bestrebungen für die hierzu notwendige Anpassung der gesetzlichen Grundlagen.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0