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Antwort vom 02. Oktober 2026

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Liechtenstein2 d’october 2026

zu Frage 1:

Die rechtliche Gesamtverantwortung für die eID.li trägt das Land Liechtenstein. Die Zuständigkeiten richten sich nach dem E-Government-Gesetz und der E-Government-Verordnung: Das Ausländer- und Passamt verantwortet das Ausstellungsverfahren, während das Amt für Informatik das eID-System betreibt, die Datensicherheit überwacht und die eingesetzten Lieferanten steuert. Externe Dienstleister erbringen technische Leistungen innerhalb der vom Land verantworteten Leistungserbringung. Ihre Beauftragung oder eine Änderung ihrer Eigentumsverhältnisse ändert nichts an den gesetzlichen Zuständigkeiten.

zu Frage 2:

Die Beweisregeln richten sich nach nationalem Recht. Nach Art. 6 des Personen- und Gesellschaftsrechts hat grundsätzlich jene Person die Tatsachen zu beweisen, aus denen sie einen Anspruch oder eine für sie günstige Rechtsfolge ableitet. Bestreitet ein eID.li-Inhaber eine mit seiner eID.li ausgelöste Handlung, besteht weder eine unwiderlegbare Zurechnung aufgrund der Verwendung der eID.li, noch eine allgemeine gesetzliche Beweislastumkehr zu seinen Gunsten. Macht er einen Haftungsanspruch geltend, hat er daher die anspruchsbegründenden Tatsachen nach den im Einzelfall geltenden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Die Protokolldaten gemäss Art. 19 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes können dabei als Beweismittel dienen und insbesondere Zeitpunkt und Kontext der eID-Nutzung nachvollziehbar machen. Die rechtliche Würdigung sämtlicher Beweismittel erfolgt im Einzelfall.

zu Frage 3:

Die Regierung hat die Mehrheitsübernahme von CRYPTAS International durch eMudhra zur Kenntnis genommen. CRYPTAS International ist nicht mit dem Betrieb des eID.li-Systems beauftragt. Unternehmen der CRYPTAS-Gruppe erbringen definierte technische Leistungen im Umfeld der für die elektronische Identifizierung eingesetzten Komponenten im Zusammenhang mit dem Identity Provider sowie die Bereitstellung von Zertifikaten.

Die Änderung der gesellschaftsrechtlichen Eigentumsverhältnisse bei CRYPTAS führte zu keiner Änderung dieser technischen Leistungen und zu keiner Änderung der gesetzlichen Zuständigkeiten für die eID.li. Für die Beurteilung der Sicherheit und des Datenschutzes sind insbesondere die konkrete Funktion eines Dienstleisters innerhalb der eingesetzten Infrastruktur, dessen tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten sowie die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen und technischen Sicherheitsanforderungen massgebend.

zu Frage 4:

Die eID.li ist gesetzlich zweckgebunden. Nach dem E-Government-Gesetz dient das eID-System insbesondere der eindeutigen elektronischen Identifizierung, der Vertretung im elektronischen Geschäftsverkehr sowie der Freigabe beziehungsweise Übermittlung von Daten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anwendungsfälle.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des E-Government-Gesetzes und der Datenschutzgesetzgebung. Sie unterliegt damit insbesondere den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Zweckbindung und Datenminimierung. Eine Verwendung der eID.li ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwecke bedarf einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

Technisch und organisatorisch wird die Einhaltung dieser Vorgaben unter anderem durch Berechtigungskonzepte nach dem Need-to-Know-Prinzip, restriktive Administratorenrechte sowie die Protokollierung von Zugriffen und Änderungen unterstützt. Das E-Government-Gesetz schreibt ausdrücklich geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Protokollierung der Zugriffe auf das eID-System vor.

Eine Verwendung der eID.li zur Durchsetzung politischer oder ideologischer Vorgaben ist rechtlich nicht möglich.

zu Frage 5:

Bei Sicherheitsverletzungen stehen dem Land je nach Rolle des Dienstleisters und Art der Pflichtverletzung vertragliche und gesetzliche Durchsetzungs- und Sanktionsmöglichkeiten offen. Dazu zählen datenschutzrechtliche Massnahmen sowie Schadenersatz- und Regressansprüche. Soweit vertraglich vereinbart, können auch Konventionalstrafen, Ersatzvornahmen, Sonderkündigungsrechte oder eine Vertragsbeendigung zur Anwendung kommen. Zusätzlich gelten die aufsichtsrechtlichen Vorgaben und die Schutz- und Haftungsbestimmungen der eIDAS-Verordnung.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0