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Frage vom 30. September 2026

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Liechtenstein30 da settember 2026

Wer das liechtensteinische Landes- und Gemeindebürgerrecht erwerben möchte, muss grundsätzlich auf seine bisherige Staatsangehörigkeit verzichten. Vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverband erfolgt ist.

Damit kann für die betroffene Person eine Übergangsphase entstehen, in der sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit bereits verloren, die liechtensteinische Staatsbürgerschaft beziehungsweise die liechtensteinischen Ausweisdokumente aber noch nicht erhalten hat. Dies kann für die Betroffenen im Alltag zu erheblichen Schwierigkeiten führen, insbesondere wenn sie sich ausweisen müssen oder ins Ausland reisen möchten.

Die Regierung hat im Februar 2024 Optimierungen beim Einbürgerungsverfahren angekündigt mit dem Ziel, die Dauer dieser Phase deutlich zu verkürzen. Gemäss damaliger Mitteilung sollte sie sich im ordentlichen Einbürgerungsverfahren von teilweise mehreren Monaten auf in der Regel wenige Tage verkürzen. Dazu meine folgenden 5 Fragen:

  1. Wie lange dauert es aktuell durchschnittlich und maximal zwischen dem Zeitpunkt, an dem eine einbürgerungswillige Person den Nachweis über die Entlassung aus ihrem bisherigen Staatsverband erbringt und dem Zeitpunkt, an dem sie einen liechtensteinischen Reisepass oder eine Identitätskarte erhält? Wie haben sich diese Fristen seit den 2024 angekündigten Verfahrensoptimierungen entwickelt?

  2. Welche Verfahrensschritte müssen nach der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit noch durchlaufen werden, welche Behörden beziehungsweise Organe sind daran beteiligt und welche dieser Schritte verursachen die längsten Wartezeiten?

  3. Über welche amtlichen Ausweisdokumente verfügen die betroffenen Personen während dieser Übergangsphase? Stellt der Staat eine Bestätigung, einen provisorischen Ausweis oder ein anderes Dokument aus, mit dem sich die Person rechtsgültig ausweisen kann?

  4. Wie sieht die Situation bei Reisen ins Ausland aus? Können die Betroffenen in dieser Übergangsphase Liechtenstein beziehungsweise den Schengen-Raum verlassen und wieder einreisen? Falls ja, mit welchen Dokumenten? Wenn nein, werden die Betroffenen ausdrücklich darüber informiert?

  5. Was empfiehlt die Regierung einer betroffenen Person konkret, wenn während dieser Phase aus beruflichen oder familiären Gründen eine dringende Auslandsreise notwendig ist? Gibt es Bestrebungen, dass Personen zu keinem Zeitpunkt ohne anerkanntes Ausweisdokument dastehen?

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0