Frage vom 30. September 2026
Das Onlinemedium «Lie24» nahm Anfang 2026 seinen Betrieb auf. Nach Medienberichten sagte die Regierung dem Unternehmen eine Anschubfinanzierung von insgesamt CHF 150‘000 in zwei Tranchen zu. Die erste Tranche wurde ausbezahlt; die zweite ist weiterhin offen. Als Grund wird genannt, dass die im Businessplan vorgesehenen Gemeindefenster technisch noch nicht umgesetzt werden konnten und deshalb geplante Einnahmen fehlen. Das Unternehmen hat seine Mitarbeitenden inzwischen vorsorglich gekündigt.
Art. 11a Medienförderungsgesetz erlaubt es, die Anschubfinanzierung in Raten auszuzahlen und an Bedingungen zu knüpfen. Zugleich stellt das Gesetz für die Beurteilung des Businessplans auf die Aussicht ab, innerhalb von fünf Jahren einen eigenwirtschaftlichen Betrieb zu erreichen. Vor diesem Hintergrund habe ich folgende Fragen:
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Nach welchen Kriterien legt die Regierung die Bedingungen für die Auszahlung einer zweiten Tranche fest?
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Müssen für eine Auszahlung alle vereinbarten Bedingungen erreicht sein?
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Ist eine teilweise Auszahlung möglich, wenn einzelne Bedingungen noch nicht erfüllt sind?
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Können die vereinbarten Bedingungen oder Fristen angepasst werden, wenn sich die Rahmenbedingungen nach der Förderzusage ändern?
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Bis zu welchem Zeitpunkt kann eine zunächst zurückgehaltene Tranche noch ausbezahlt werden?