Barbara Steinemann · SVP
Meine Minderheit betrifft Artikel 53 Absatz 5. Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass Personen mit Schutzstatus S neu obligatorisch beim RAV gemeldet werden sollen. Das ist in den Kantonen Aargau, Waadt und Zürich heute schon Praxis. In meinem Kanton, dem Kanton Zürich, erfolgt dies in Abweichung von den Voraussetzungen, die für andere gelten. So gilt auch eine Person mit Status S als für die Arbeitsvermittlung geeignet und wird zugelassen, die englisch spricht. Die Erfahrungen sind allerdings im Kanton Zürich gar nicht gut. Mit etwa 180 zu vermittelnden Personen pro Betreuer sind die RAV heute schon überlastet, die Richtzahl wäre etwa 120 Personen pro Betreuer. Diese Entwicklung würde sich weiter verschärfen, wenn obligatorisch neu auch die Personen mit Schutzstatus S hinzukämen. Viele Kantone kritisieren diese Verpflichtung, auch wegen der hohen Bürokratiekosten. Ich verweise auf die von Pascal Schmid erwähnten Vorbehalte im Vernehmlassungsverfahren. Wenn nun noch mehr Personen die Voraussetzungen nicht erfüllen, könnte dies unter Umständen noch mehr Arbeitgeber abschrecken. Ich befürchte, dass diese Änderung keinen Nutzen und bloss hohe Kosten zeitigen würde.
43 000 Personen mit Schutzstatus S sind im erwerbsfähigen Alter in der Schweiz. Die Sozialhilfequote liegt bei über 50 Prozent, und das würde ja dann heissen, dass mehr als 25 000 Personen neu bei den RAV unter dieses Obligatorium fallen würden, zur Vermittlung angemeldet zu werden.
Deshalb beantrage ich Ihnen, dass die Meldung von Personen mit Schutzstatus S weiterhin freiwillig sein muss, d. h., bei Absatz 5 beim geltenden Recht zu bleiben.