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Daniel Fässler · M-E

deRedetext
Schweiz29-09-2026

Die Absätze 1 und 2 sind im Zusammenhang mit Absatz 3 zu beurteilen. Zu Absatz 3 liegen je ein Formulierungsvorschlag der SPK und der APK vor. Die kritische Frage ist, wer als Erwerbstätiger, dem ein Aufenthaltsrecht zukommt, gilt. Hier gilt am Schluss nicht das schweizerische Recht, sondern hier ist im Kontext des Abkommens mit der EU auch die Praxis in der EU zu berücksichtigen. Es gibt Entscheide des Europäischen Gerichtshofes, die sagen, dass als Erwerbstätige auch Personen gelten, die zwar eine Arbeit haben, mit ihr aber nicht ihren Lebensunterhalt verdienen können und auch noch Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Und Familienangehörige, die ebenfalls einen selbstständigen Anspruch auf das Daueraufenthaltsrecht haben, müssen gar nicht erwerbstätig sein und können trotzdem vom Daueraufenthaltsrecht profitieren.

Die SPK und die APK schlagen vor diesem Hintergrund vor, dass die zuständige Behörde in bestimmten Fällen eine Prüfung vornehmen muss, nämlich dann, wenn eine Teilzeitarbeit von höchstens 50 Prozent vorliegt oder wenn das Erwerbseinkommen durch Sozialhilfe ergänzt wird. Ich glaube, das ist richtig so; nur bleibt damit die Frage offen, was die Konsequenz davon sein soll. Die Frage nach der Konsequenz wird mit dem Vorschlag der Mehrheit der SPK und der APK nicht beantwortet. Und diese Frage nimmt nun der Minderheitsantrag, der von Kollegin Friedli dargelegt wurde, auf. Demnach soll in der Schweiz durch das schweizerische Recht klargestellt werden, dass im Zeitraum, in dem ein Sozialhilfebezug vorliegt oder Taggelder aus der Arbeitslosenkasse bezogen werden, kein Gesuch für einen Daueraufenthalt gestellt werden kann. Das heisst nicht, dass es nie möglich sein wird, ein solches zu stellen; aber zu diesem Zeitpunkt soll kein Gesuch gestellt werden können.

Ich unterstütze den Antrag der Minderheit.

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Schweiz

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