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Maya Bally · M-E

deRedetext
Schweiz29-09-2026

Heute Morgen hat Ihre Kommission für Rechtsfragen die noch zwei verbleibenden Differenzen beim Geschäft 26.022 beraten, im Entwurf 3 des Bundesgesetzes über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe von Crans-Montana vom 1. Januar 2026. Die Mehrheit unseres Rates hatte entschieden, bei Artikel 5a Absatz 1bis Buchstabe f zu streichen, und die Diskussion heute Morgen drehte sich vor allem darum. Unser Rat hatte dies beschlossen, weil er das Risiko vermeiden wollte, dass der Wortlaut, "für Streitigkeiten ist die Gerichtsbarkeit in der Schweiz gegeben", suggerieren könnte, Entscheidungen des runden Tisches seien anfechtbar, was sie aber definitiv nicht sind.

Der Ständerat hat hingegen mit 29 zu 14 Stimmen beschlossen, an diesem Wortlaut festzuhalten, weil er aus seiner Sicht klar ist und es nicht darum gehe, Entscheidungen des runden Tisches anfechten zu können.

Ihre Kommission hat sehr intensiv darüber diskutiert, was effektiv die Aussage des Gesetzestextes ist bzw. ob dieser unterschiedlich interpretiert werden könnte. Die kontroverse Diskussion heute Morgen hat gezeigt, dass der Wortlaut sehr wohl zu verschiedenen Interpretationen führen könnte. Es wurde vorgeschlagen, diese Bestimmung zwar nicht zu streichen, aber zumindest zu präzisieren. Im Namen der Kommission halte ich jetzt für das Amtliche Bulletin fest, dass die Formulierung in Artikel 5a Absatz 1bis Buchstabe f so zu verstehen ist, dass es um Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder des Vollzugs der vom runden Tisch ausgearbeiteten Vergleiche geht und für diese die Schweizer Gerichte zuständig sind und das Schweizer Recht anzuwenden ist. Es geht also nicht darum, dass solche Vergleiche angefochten werden könnten.

Ein eingereichter Antrag für eine Präzisierung der Formulierung gemäss obenstehender Erläuterung wurde schliesslich der Version des Bundesrates und des Ständerates gegenübergestellt. Bei dieser Abstimmung obsiegte die ursprüngliche Formulierung mit 19 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung. Das heisst, es wurde entschieden, die Differenz zu schliessen.

Die zweite Differenz bei Artikel 6 Absatz 1bis, wo es um die Definition der Organisations- und Verfahrensregeln geht, wurde nach der Mitteilung, dass auch die Leitung des runden Tisches mit der ursprünglichen Formulierung leben kann, stillschweigend geschlossen.

Im Namen der Kommission kann ich Ihnen mitteilen, dass nun also beide Differenzen bereinigt werden sollen.

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Instituziun
Schweiz

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0