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Andrea Caroni · FDP-Liberale

deRedetext
Schweiz15-06-2026

Der Bundesrat hat bereits dargetan, warum er Artikel 7dbis streichen möchte. Ich möchte Sie namens Ihrer einstimmigen Kommission bitten, daran festzuhalten.

Der Bundesrat argumentiert, dass es bei Verordnungen, die sich auf gewisse spezialgesetzliche Bestimmungen stützen, eigentlich um normale Verordnungen gehe. Daher soll es für diese Verordnungen auch keine spezielle Begründungspflicht geben.

Ich bestreite aber, dass es hier um ganz gewöhnliche Verordnungen geht, und ich tue das nicht aus reiner Fantasie, sondern, weil das Parlamentsgesetz selber sagt, das seien keine normalen Verordnungen. Das Parlamentsgesetz führt im Anhang 2 Bestimmungen aus sechs Gesetzen auf, und es nennt sie selber "gesetzliche Ermächtigungen zur Bewältigung einer Krise". Das Parlamentsgesetz nennt diese Bestimmungen so, "gesetzlichen Ermächtigungen zur Bewältigung einer Krise". Das sind eben gerade nicht Standarddelegationsnormen. Die sechs Gesetze sind das Asylgesetz, das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, das Landesversorgungsgesetz, das Zolltarifgesetz, das Fernmeldegesetz, und - es wird Ihnen bekannt vorkommen aus den erwähnten Corona-Debatten -, Artikel 6 und 7 des Epidemiengesetzes. Auf Artikel 6 und 7 des Epidemiengesetzes fusste ja fast die ganze Zeit über die Corona-Verordnungsgebung. Da kann man jetzt schlecht sagen, das seien einfach hundskommune Verordnungen. Auch das Parlamentsgesetz zählt sie, wie gesagt, gesondert auf. Und es zählt sie nicht nur gesondert auf, es behandelt sie auch besonders. In Artikel 121 des Parlamentsgesetzes heisst es, wenn eine Kommission mit einer Kommissionsmotion zu einer solchen Verordnungen intervenieren will, dann muss diese Motion ganz schnell behandelt werden, damit auch das Parlament bei solchen Krisenverordnungen eingreifen kann.

Aus Sicht des Parlamentsgesetzes befinden wir uns ganz klar in der Notrechts- und Krisengesetzgebung, wenn auch auf Gesetzesstufe. Es geht um grosse Ermessensspielräume für den Bundesrat, wie es sie sonst nicht gibt. Man denke an Artikel 6 und 7 des Epidemiengesetzes, die so formuliert sind, dass sie dem Bundesrat nahezu einen Blankocheck geben. Deshalb glaube ich, dass man solche Verordnungen nicht als normale Verordnungsgebung betrachten kann.

In diesem Sinne bitte ich Sie, diese sechs Gesetze auch als begründungspflichtige Notrechtsgrundlagen zu betrachten.

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Schweiz

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