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Discurs

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Grosser Rat (BS)22-10-2025

JA heisst mit Gegenvorschlag, NEIN heisst Verzicht auf ein Gegenvorschlag.


Ergebnis der Abstimmung
49 Ja, 48 Nein, 0 Enthaltungen. [Abstimmung # 0007378, 22.10.25 10:18:22]

Der Grosse Rat beschliesst

I. Gegenvorschlag

Im Sinne eines Gegenvorschlages zu der von 3’184 im Kanton Basel-Stadt Stimmberechtigten eingereichten formulierten Volksinitiative «Keine Steuerschulden dank Direktabzug» mit dem folgenden Wortlaut:

«Titel nach § 207. (neu): Freiwilliger Abzug der Steuern vom Lohn

§ 207a. Grundsätze (neu)

1 Arbeitgebende mit steuerrechtlichem Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton haben für die dort beschäftigten Arbeitnehmenden, welche ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben, einen Steuerabzug bemessen nach § 92 vorzunehmen und die abgezogenen Beträge an die Steuerverwaltung zu überweisen.

2 Für Arbeitgebende, die weniger als 10 Arbeitnehmende beschäftigen, ist die Vornahme des freiwilligen Abzugs der Steuern vom Lohn fakultativ.

3 Auf Einkünfte von Arbeitnehmenden, die mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss § 38a abgerechnet werden, ist der freiwillige Abzug der Steuern vom Lohn nicht vorzunehmen.

4 Arbeitnehmende können durch ausdrückliche Mitteilung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber auf die Einrichtung eines Abzugs der Steuern vom Lohn verzichten.

§ 207b. Verfahren (neu)

1 Die Arbeitgebenden nehmen den Steuerabzug bei Zahlung des Lohns vor und überweisen den abgezogenen Betrag unverzüglich an die Steuerverwaltung.

2 Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden den vorgenommenen Steuerabzug in geeigneter Weise anzuzeigen.

3 Die überwiesenen Steuerbeträge werden den Arbeitnehmenden als Akontozahlungen an die Einkommenssteuer der vorangehenden Steuerperiode angerechnet. Auf Antrag der steuerpflichtigen Person können die überwiesenen Steuerbeträge an die laufende Steuerperiode oder an Steuerschulden aus früheren Steuerperioden angerechnet werden.

4 Die Arbeitgebenden erhalten für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision, deren Ansatz der Regierungsrat festlegt.

§ 207c. Haftung und Sanktionen (neu)

1 Nach Vornahme des Steuerabzugs vom Lohn der Arbeitnehmenden haften ausschliesslich die Arbeitgebenden für die Überweisung des abgezogenen Steuerbetrags an die Steuerverwaltung. Die Arbeitnehmenden haften jedoch bei missbräuchlicher Benutzung des freiwilligen Abzugs der Steuern vom Lohn mit.

2 Die Steuerverwaltung kann bei Verdacht auf Missbrauch oder bei Zahlungsschwierigkeiten der Arbeitgebenden die Anwendung des freiwilligen Abzugs der Steuern vom Lohn untersagen.

3 Veruntreuung der abgezogenen Steuerbeträge ist nach § 224 strafbar.

§ 207d. Ausführungsbestimmungen (neu)

1 Der Regierungsrat erlässt die für die Anwendung des freiwilligen Abzugs der Steuern vom Lohn erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 234 (neuer Absatz 36)

Die §§ 207a. bis 207d. treten spätestens drei Jahre nach Annahme durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in Kraft.»

wird beschlossen:

Das Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) vom 12. April 2000 [1]) (Stand 1. Januar 2025) wird wie folgt geändert:

Titel nach § 207 (neu)

15. Freiwilliger Abzug der Steuern vom Lohn

§ 207a (neu)

Grundsätze

1 Arbeitgebende mit steuerrechtlichem Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton haben für die dort beschäftigten Arbeitnehmenden, welche ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben, einen Steuerabzug vorzunehmen und die abgezogenen Beträge an die Steuerverwaltung zu überweisen. Der Steuerabzug beträgt 10 Prozent des Bruttolohns für Arbeitnehmende mit Wohnsitz in Basel-Stadt und 5 Prozent für Arbeitnehmende mit Wohnsitz in Riehen und Bettingen.

2 Für Arbeitgebende, die weniger als 50 Arbeitnehmende beschäftigen, ist die Vornahme des freiwilligen Abzugs der Steuern vom Lohn fakultativ.

3 Auf Einkünfte von Arbeitnehmenden, die der Quellensteuer oder dem vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss § 38a unterliegen, ist der freiwillige Abzug der Steuern vom Lohn nicht vorzunehmen.

4 Arbeitnehmende können durch ausdrückliche Mitteilung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber auf die Einrichtung eines Abzugs der Steuern vom Lohn verzichten.

Sie können, unter Vorbehalt der vom Regierungsrat festgelegten Wahlmöglichkeiten und Mindestansätze, auch die Höhe des Steuerabzugs frei bestimmen.

§ 207b (neu)

Verfahren

1 Die Arbeitgebenden nehmen den Steuerabzug bei Zahlung des Lohns vor und überweisen den abgezogenen Betrag unverzüglich an die Steuerverwaltung.

2 Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden den vorgenommenen Steuerabzug in geeigneter Weise anzuzeigen.

3 Die überwiesenen Steuerbeträge werden den Arbeitnehmenden als Akontozahlungen an die kantonale Einkommenssteuer der vorangehenden Steuerperiode angerechnet. Auf Antrag der steuerpflichtigen Person können die überwiesenen Steuerbeträge an die laufende Steuerperiode oder an Steuerschulden aus früheren Steuerperioden angerechnet werden

4 Die Arbeitgebenden erhalten für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision, deren Ansatz der Regierungsrat festlegt. Die Bezugsprovision wird auch an Arbeitgebende ausgerichtet, für die die Vornahme des freiwilligen Abzugs der Steuern vom Lohn fakultativ ist.

§ 207c (neu)

Haftung und Sanktionen

1 Nach Vornahme des Steuerabzugs vom Lohn der Arbeitnehmenden haften ausschliesslich die Arbeitgebenden für die Überweisung des abgezogenen Steuerbetrags an die Steuerverwaltung. Die Arbeitnehmenden haften jedoch bei missbräuchlicher Benutzung des freiwilligen Abzugs der Steuern vom Lohn mit.

2 Die Steuerverwaltung kann bei Verdacht auf Missbrauch oder bei Zahlungsschwierigkeiten der Arbeitgebenden die Anwendung des freiwilligen Abzugs der Steuern vom Lohn untersagen.

3 Veruntreuung der abgezogenen Steuerbeträge ist nach § 224 strafbar.

§ 207d (neu)

Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die für die Anwendung des freiwilligen Abzugs der Steuern vom Lohn erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Titel nach § 242b (neu)

5. Teil/III. 11. Übergangsbestimmungen zu den §§ 207a - 207d (neu)

§ 242c (neu)

1 Der Kanton als Arbeitgeber sowie die staatsnahen Betriebe des Kantons wenden den freiwilligen Abzug der Steuern vom Lohn gemäss §§ 207a – 207d ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen an. Für die übrigen Arbeitgebenden gelten die Bestimmungen ab 1. Januar des dritten Jahres seit Inkrafttreten.

II. Weitere Behandlung

Die Volksinitiative "Keine Steuerschulden dank Direktabzug" ist, sofern sie nicht zurückgezogen wird, der Gesamtheit der Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem unter Ziffer I. aufgeführten Gegenvorschlag zum Entscheid vorzulegen.

Der Grosse Rat empfiehlt den Stimmberechtigten, sowohl die Volksinitiative als auch den Gegenvorschlag anzunehmen.

Für den Fall, dass sowohl das Initiativbegehren als auch der Gegenvorschlag angenommen werden, haben die Stimmberechtigten zu entscheiden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen. Der Grosse Rat empfiehlt, bei der Stichfrage den Gegenvorschlag vorzuziehen.

Bei Annahme der Volksinitiative bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bei Annahme des Gegenvorschlags bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Gesetzesänderung per 1. Januar eines zu bestimmenden Jahres.

Wenn das Initiativbegehren zurückgezogen wird, ist die Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 2000 nochmals zu publizieren. Sie unterliegt dann dem fakultativen Referendum und der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. Januar eines zu bestimmenden Jahres.

III. Publikation

Dieser Beschluss ist zu publizieren.

[1]) SG 640.100


Protocol dal pled
bs.recapp.ch
Instituziun
Grosser Rat

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0