Andreas Binswanger · SVP
Grosser Rat (TG)02-12-2009
Ich spreche zu den Festsetzungen und beantrage, das Unterkapitel "2.3 Gebiete mit Vorrang Landschaft" zurückzuweisen, um eine ergänzende Formulierung im Sinne der Eingabe des Verbandes Thurgauer Landwirtschaft einzufügen, die wie folgt lautet: "In Gebieten mit Vorrang Landschaft sind Landwirtschaftszonen mit besonderen Nutzungen (gemäss Art. 16 a Abs. 3 RPG) im Rahmen einer betrieblichen Entwicklung zuzulassen, wenn für den Einzelbetrieb kein zumutbarer Ausweichstandort zur Verfügung steht." Bestehende Betriebe, insbesondere überdachter Gemüse- und Beerenbau, aber auch Zucht- und Mastbetriebe aller Tiergattungen, haben durch die restriktive Ausschlussformulierung in der Festsetzung, wonach Landwirtschaftszonen mit besonderen Nutzungen in diesen Gebieten nur in Ausnahmefällen zuzulassen seien, keine Chance für eine Bewilligung zur Erweiterung ihrer Betriebe, auch wenn von Ausnahmefällen gesprochen wird.