Patricia von Falkenstein
- Partida
- Liberal-Demokratische Partei
- Fracziun
- Fraktion RL
- Parlament
- Schweiz
- Circul electoral
- Basel-Stadt
- Chombra / sectur
- NR
- Numer da sez
- 132
- Pagina dal parlament
- Profil uffizial
- Schlattaina
- Feminin
- Naschì
- 11. April 1961
- Stadi civil
- ledig
- Lingua
- Tudestg
- pvfalkenstein@gmx.ch
- Telefon
- +41 79 458 67 22
- Adressa
- Angensteinerstrasse 19
4052 Basel
- Grosser Rat (BS)
- Liberal-Demokratische Partei· Liberal-Demokratische Partei· Grossbasel Ost
- Wikidata
- Q42301642
- Gremi da funtauna
- CHE
- Funtauna actualisada
- 07.07.2026
- Registraziun actualisada
- 18.09.2026
- Emprim importà
- 14.08.2025
- JaSchweizDie Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeit soll um zwölf statt um sechs Abrechnungsperioden verlängert werden können (Parlamentarische Initiative)NationalratHerbstsession 2025 · 08.09.2025Resultat: 142 Gea · 52 Na · 2 Absten. · 3 Absent
- JaSchweizNotenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1359, (EU) 2024/1349, (EU) 2024/1358 und (EU) 2024/1356 (EU-Migrations- und -Asylpakt) (Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin-/Eurodac-Besitzstands). Genehmigung und Umsetzung ; Gesetzesänderungen (Geschäft des Bundesrates)NationalratHerbstsession 2025 · 08.09.2025Resultat: 129 Gea · 65 Na · 3 Absten. · 2 Absent
- JaSchweizNotenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1359, (EU) 2024/1349, (EU) 2024/1358 und (EU) 2024/1356 (EU-Migrations- und -Asylpakt) (Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin-/Eurodac-Besitzstands). Genehmigung und Umsetzung ; Gesetzesänderungen (Geschäft des Bundesrates)NationalratHerbstsession 2025 · 08.09.2025Resultat: 131 Gea · 65 Na · 1 Absten. · 2 Absent
- JaSchweizNotenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1359, (EU) 2024/1349, (EU) 2024/1358 und (EU) 2024/1356 (EU-Migrations- und -Asylpakt) (Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin-/Eurodac-Besitzstands). Genehmigung und Umsetzung ; Gesetzesänderungen (Geschäft des Bundesrates)NationalratHerbstsession 2025 · 08.09.2025Resultat: 130 Gea · 65 Na · 1 Absten. · 3 Absent
- JaSchweizNotenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1359, (EU) 2024/1349, (EU) 2024/1358 und (EU) 2024/1356 (EU-Migrations- und -Asylpakt) (Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin-/Eurodac-Besitzstands). Genehmigung und Umsetzung ; Gesetzesänderungen (Geschäft des Bundesrates)NationalratHerbstsession 2025 · 08.09.2025Resultat: 109 Gea · 86 Na · 2 Absten. · 2 Absent
- —Förderverein Musik-Akademie Basel · PräsidentinFührung und AufsichtGrosser Rat
- —Emma Schaub Stiftung, Basel · PräsidentinFührung und AufsichtGrosser Rat
- Bezahlt
- —Verein für Kinderbetreuung Basel · PräsidentinFührung und AufsichtGrosser Rat
- Nicht Bezahlt
- Gastvon Falkenstein Annina03.10.2025 – 31.12.2199Schweiz
- Carta d'accessGiast senza num30.09.2025 – 01.10.2025Schweiz
- RedetextBundesgerichtsgesetz (BGG). TeilrevisionNr. 25.088Schweiz
Wir befassen uns heute mit einer Vorlage, die einen sehr gezielten Ansatz verfolgt. Es geht um die Weiterentwicklung unserer Bundesrechtspflege. Dabei haben wir aus der Vergangenheit gelernt. Wir wissen alle, dass die umfassende Reform von 2018 gescheitert ist. Genau deshalb ist der heutige Weg ein anderer. Wir haben uns darauf beschränkt, nur diejenigen Elemente aufzugreifen, die fachlich fundiert sind und hinter denen heute eine politische Mehrheit steht. Wir versuchen, nicht erneut das gesamte Gebäude in einem einzigen Anlauf zu renovieren, sondern setzen auf eine pragmatische, schrittweise Optimierung.
Der Ständerat hat diesen Weg im vergangenen März mit einem klaren Ergebnis geebnet. Er hat die Vorlage mit 41 zu 0 Stimmen angenommen und dabei einige wichtige Akzente gesetzt, die wir in unserer Kommission intensiv diskutiert haben. Wenn wir von einer "kleinen" Revision des Bundesgerichtsgesetzes sprechen, ist das kein Ausdruck mangelnder Bedeutung. Es ist vielmehr eine Beschreibung des Charakters dieser Vorlage: Wir bewegen uns hier primär im Bereich des Verfahrens- und Organisationsrechts und vermeiden bewusst politische Grundsatzdebatten. Dies mag auf den ersten Blick technisch oder gar trocken wirken - für die tägliche Praxis ist es essenziell. Für die Gerichte, die Anwaltschaft und vor allem für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet es mehr Rechtssicherheit und effizientere Abläufe. Es geht darum, Unsicherheiten zu beseitigen und die Vorhersehbarkeit von Verfahren zu stärken.
Nun komme ich zu den einzelnen Artikeln. Mit Artikel 23 Absatz 2bis hat der Ständerat eine Ergänzung vorgenommen, die bei grundsätzlichen Fragen der Rechtsprechung eine Ausweitung des Entscheidungskreises vorsieht. Eine Minderheit der Kommission hat sich für die Streichung dieser Bestimmung ausgesprochen, sie befürchtet eine Politisierung der Justiz und des Bundesgerichtes. Die Mehrheit teilt diese Befürchtung jedoch nicht. Wir sind überzeugt, dass eine solche Möglichkeit allen politischen Lagern gleichermassen zugutekommt und vielmehr eine lebendige und kohärente Rechtsprechung fördert. Die Kommission empfiehlt daher mit 13 zu 10 Stimmen, dem Beschluss des Ständerates zu folgen.
Zum neuen Artikel 35a betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers: In der Kommission wurde beantragt, dass das Bundesgericht den Parteien bei Einreichung einer Beschwerde innerhalb kurzer Frist die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilen müsse. Das Anliegen ist nachvollziehbar; die Parteien sollen möglichst früh wissen, welche Richterinnen und Richter über ihren Fall entscheiden, um allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe rechtzeitig prüfen und geltend machen zu können. Die Mehrheit der Kommission versteht dieses Anliegen grundsätzlich. Zu diskutieren waren jedoch insbesondere der zusätzliche administrative Aufwand für das Bundesgericht sowie die sehr kurze Frist von fünf Tagen. Da sich die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlaufe eines Verfahrens ändern kann, etwa wenn ein Fall komplexer wird und von einem Einzelrichter auf ein Dreiergremium umgestellt werden muss, wäre der Aufwand für mehrfache Mitteilungen unverhältnismässig. Der Antrag wurde daher mit 13 zu 12 Stimmen abgelehnt.
Zu Artikel 79 Buchstabe a: Es ging um die Frage, ob Bussen bis zu 500 Franken künftig noch mittels Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können. Eine Minderheit argumentierte, dass dadurch wichtige Grundsatzfragen nicht mehr angefochten werden könnten, da allein der Betrag ausschlaggebend sei. Die Mehrheit der Kommission sah dies anders: Es gilt die notwendige Abgrenzung zwischen dem Anspruch auf Rechtsschutz und der Entlastung des Bundesgerichtes von Verfahren mit geringem Streitwert. Das Bundesgericht soll sich auf Fälle konzentrieren, die eine grundsätzliche rechtliche Bedeutung haben. Die Kommission hielt daher mit 17 zu 8 Stimmen an der Lösung des Ständerates fest.
Zu Artikel 87 Absatz 1 und Artikel 132b Absatz 2: Eine weitere Diskussion betraf die Frage, ob die Kantone bei Beschwerden gegen Gemeindeerlasse zwingend ein oberes Gericht als Vorinstanz vorsehen müssen. Während der Ständerat eine entsprechende Ergänzung des Bundesrates gestrichen hatte, folgte unsere Kommission in diesem Punkt dessen Position. Wir sind der Ansicht, dass das Bundesgericht grundsätzlich nicht erste gerichtliche Instanz sein sollte.
Die Kantone verfügen über die notwendigen Strukturen, um diese Aufgabe wahrzunehmen, was zudem ihrer Autonomie entspricht. Die Minderheit findet, das geltende Recht sei klarer und präziser und würde den föderalistischen Gegebenheiten besser Rechnung tragen. Sie möchte an der derzeitigen Regelung festhalten und die Kantone, die auf ihrer Ebene keine solche interne Kontrolle über kommunale Rechtsakte haben, dazu verpflichten, eine neue gerichtliche Instanz einzurichten.
Die Mehrheit möchte der Version des Bundesrates folgen; dieser Entscheid fiel mit 12 zu 11 Stimmen.
- RedetextSchweiz
Wie Sie wissen, verfolgt die Vorlage das Ziel, überschuldeten Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen einen Weg zur Entschuldung zu eröffnen.
Verblieben ist eine Differenz bei Artikel 348 Absatz 1 Buchstabe b. Ihre Kommission beantragt Ihnen, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen. Dieser hat am 8. Juni 2026 mit 30 zu 13 Stimmen an seiner Fassung festgehalten. Die Kommission ist diesem Beschluss einstimmig gefolgt. Mit dieser Zustimmung können die letzten Differenzen bereinigt und die Vorlage in dieser Session abgeschlossen werden.
Inhaltlich geht es um die Beurteilung der Bemühungen der Schuldnerinnen und Schuldner zur Erzielung von Einkommen während des Sanierungskonkursverfahrens. Der Nationalrat hat die Formulierung des bundesrätlichen Entwurfes übernommen und von "Bemühungen" gesprochen, die "offensichtlich ungenügend" sind. Der Ständerat hat demgegenüber die Formulierung "ungenügend" beschlossen. Gerade der Begriff "offensichtlich" lässt unterschiedliche Interpretationen zu. Wird er im Sinne von "dem Anschein nach" verstanden, handelt es sich um eine strengere Formulierung. Wird er hingegen mit "offenkundig" gleichgesetzt, ist die Schwelle höher und die Bestimmung entsprechend zurückhaltender anzuwenden.
Die Formulierung des Ständerates schafft hier mehr Klarheit. Das Amt kann das Gericht anrufen, wenn es die Bemühungen der Schuldnerin oder des Schuldners zur Erzielung von Einkommen als ungenügend beurteilt. Dadurch wird ein zusätzlicher Interpretationsspielraum vermieden.
In der Diskussion wurde nochmals betont, dass die Eingriffsschwelle nicht zu tief gesetzt werden soll. Eine Überprüfung durch das Gericht soll nur in klaren Fällen erfolgen. Beide zur Diskussion stehenden Begriffe sind auslegungsbedürftig. Wie sie in der Praxis angewendet werden, wird sich erst aufgrund der Rechtsprechung und der Erfahrung der zuständigen Behörden zeigen.
Die ehemalige Minderheit hat auch noch einmal betont und darauf hingewiesen, dass lediglich eindeutige Fälle Anlass für ein gerichtliches Verfahren geben sollen. Mit den nun vorgesehenen Formulierungen erhalte das Gericht einen gewissen Ermessensspielraum und es werde sich zeigen, wie das Gericht damit umgehe. Die Kommission bittet Sie einstimmig, dem Ständerat zu folgen.
- RedetextOpferhilfegesetz. ÄnderungNr. 25.080Schweiz
Wir beraten heute die Teilrevision des Opferhilfegesetzes. Für die FDP-Liberale Fraktion steht dabei ein zentraler Grundsatz im Vordergrund: Der Staat hat die Aufgabe, die Freiheit und Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Werden Menschen Opfer von Gewalt, insbesondere von häuslicher oder sexualisierter Gewalt, muss unser Rechtsstaat rasch, wirksam und professionell Unterstützung leisten.
Die Schweiz verfügt bereits heute über ein gut ausgebautes System der Opferhilfe. Dieses System hat sich grundsätzlich bewährt. Dennoch zeigen Erfahrungen aus der Praxis, dass gerade in den ersten Stunden und Tagen nach einer Gewalttat Verbesserungsbedarf besteht. Die vorliegende Revision trägt diesem Umstand Rechnung und stärkt die Unterstützung dort, wo sie am dringendsten benötigt wird.
Ein besonders wichtiger Punkt ist die vorgesehene Möglichkeit, medizinische und rechtsmedizinische Untersuchungen auch dann durchführen zu lassen, wenn noch keine Strafanzeige eingereicht wurde. Für die FDP-Liberale Fraktion ist dies ein sinnvoller und pragmatischer Ansatz. Viele Betroffene befinden sich unmittelbar nach einer Gewalttat in einer schwierigen persönlichen Situation. Sie benötigen Zeit, um das Erlebte zu verarbeiten und über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Gleichzeitig dürfen wertvolle Beweise nicht verloren gehen. Die Revision schafft hier einen ausgewogenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Betroffenen und den Interessen einer wirksamen Strafverfolgung.
Aus liberaler Sicht ist besonders wichtig, dass die Entscheidungsfreiheit der Opfer gestärkt wird. Betroffene sollen selbst bestimmen können, wann und in welcher Form sie weitere rechtliche Schritte einleiten möchten. Die Sicherung von Beweisen ohne unmittelbaren Druck zur Strafanzeige schafft genau diesen notwendigen Handlungsspielraum.
Ebenso begrüsst die FDP-Liberale Fraktion die Verbesserung im Bereich der Schutzunterkünfte. Wer von Gewalt bedroht oder betroffen ist, muss Zugang zu einem sicheren Ort haben. Sicherheit ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass Menschen ihr Leben wieder selbstbestimmt gestalten können. Wir begrüssen es, dass nicht geregelt wurde, dass jeder Kanton solche Schutzunterkünfte haben muss, sondern dass die Kantone untereinander abmachen können, wo diese sind. Die Bedingung ist einfach und klar: Es müssen genügend vorhanden sein.
Dabei ist jedoch entscheidend, dass die vorgesehenen Massnahmen effizient umgesetzt werden. Die Kantone verfügen bereits heute über unterschiedliche Strukturen und Erfahrungen. Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt deshalb Lösungen, welche die notwendigen Standards gewährleisten, den Kantonen gleichzeitig aber ganz allgemein den erforderlichen Handlungsspielraum in der Umsetzung belassen.
Positiv zu bewerten ist auch die stärkere Information über bestehende Unterstützungsangebote. Hilfe kann nur dann wirksam sein, wenn sie den Betroffenen bekannt ist und unkompliziert erreicht werden kann. Niederschwellige Informationen und gut koordinierte Angebote erhöhen die Wirksamkeit der Opferhilfe erheblich. Es braucht aber keine Weiterleitung der Kontaktdaten. Darum sind wir gegen die Minderheit Jaccoud.
Selbstverständlich bringt die Revision zusätzliche Kosten mit sich. Als FDP-Liberale Fraktion nehmen wir diese Frage ernst. Öffentliche Mittel müssen verantwortungsvoll eingesetzt werden. Gerade deshalb ist es wichtig, dass neue Leistungen zielgerichtet ausgestaltet werden und dort ansetzen, wo sie einen nachweisbaren Nutzen erzielen.
Wir sind überzeugt, dass die frühzeitige Unterstützung von Gewaltopfern nicht nur menschlich geboten ist, sondern auch volkswirtschaftlich sinnvoll sein kann. Wenn gesundheitliche und soziale Folgeschäden vermindert werden können, profitieren langfristig sowohl die Betroffenen als auch die Gesellschaft insgesamt. Ein funktionierender Rechtsstaat misst sich nicht allein daran, wie konsequent er Straftäter verfolgt. Er misst sich ebenso daran, wie wirksam er Menschen schützt, die Opfer von Straftaten geworden sind. Die vorliegende Revision stärkt diesen Schutz, ohne die bewährten Grundsätze unseres Systems infrage zu stellen.
Aus Sicht der FDP-Liberalen Fraktion handelt es sich um eine ausgewogene Vorlage, welche die Rechte der Opfer stärkt, die Handlungsmöglichkeiten der Behörden verbessert und gleichzeitig auf praktikable Lösungen setzt.
Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt diese Teilrevision des Opferhilfegesetzes und bittet Sie, der Vorlage zuzustimmen und überall der Mehrheit zu folgen.
- RedetextSchweiz
Die Vorlage verfolgt das Ziel, überschuldeten Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen einen Weg zur finanziellen Sanierung und zu einem wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen. Vorgesehen sind insbesondere ein vereinfachtes Nachlassverfahren sowie ein neues Sanierungskonkursverfahren für hoffnungslos überschuldete natürliche Personen.
Der Ständerat hat die Vorlage als Zweitrat in der Frühjahrssession am 26. März 2026 beraten und in der Gesamtabstimmung mit 32 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Er ist in weiten Teilen den Beschlüssen des Nationalrates gefolgt. Insgesamt verbleiben noch drei Differenzen.
Artikel 339 Absatz 1 Buchstabe b: Der Nationalrat hat den Artikel 339 Absatz 1 Buchstabe b an seiner letzten Sitzung so ergänzt, dass auch Mietzinsen und Mietnebenkosten aus dem abgeschöpften Einkommen entrichtet werden. Der Ständerat hat diese Ergänzung einstimmig gestrichen.
Die Minderheit Bregy beantragt, bei diesem Artikel die anfallenden Mietzinsen und Mietnebenkosten wieder zu streichen, also dem Ständerat zu folgen. Anders als bei den Steuern werde die Miete heute schon automatisch im Existenzminimum des Schuldners berücksichtigt. Das Geld bleibe beim Schuldner und werde nicht abgeschöpft. Der Schuldner könne das Geld behalten, das er für die Mieten bezahlen müsste; bezahlt das Amt auch noch die Mieten, sei sie doppelt berücksichtigt. Darum sei diese Ergänzung zu streichen. Es soll in diesem Bereich keine zusätzliche Privilegierung geben.
Die Mehrheit unserer Kommission für Rechtsfragen hält aber daran fest, die Mietzinsen und die Mietnebenkosten im Artikel beizubehalten, dies mit 15 zu 9 Stimmen.
Artikel 348 Absatz 1 Buchstabe b: Die Differenz betrifft die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung bzw. einen möglichen Abbruch des Verfahrens. Es geht um die Frage, wie streng die Voraussetzungen für einen Verfahrensabbruch sein sollen und welche Formulierung dafür am besten geeignet ist. Es geht also um die Beurteilung des Bemühens des Schuldners. Der Nationalrat verlangt, dass die Bemühungen des Schuldners als "offensichtlich ungenügend" beurteilt werden müssen, so wie es der Bundesrat vorschlägt. Der Ständerat verzichtet auf das Wort "offensichtlich" und spricht lediglich von "ungenügenden" Bemühungen. Die Kommissionsmehrheit erachtet die Formulierung des Ständerates als präziser. Sie vermeide Auslegungsfragen darüber, wie der Begriff "offensichtlich" zu verstehen sei. Der Begriff sei mehrdeutig. Man vermeide klar einen Interpretationsspielraum, wenn man der Formulierung des Ständerates folge. Weiter sagt die Mehrheit, wenn man am Beschluss des Nationalrates festhalten wolle, weil man die schwächere Formulierung bevorzuge, müsste man "offensichtlich" als "offenkundig" und nicht "als dem Anschein nach" auffassen.
Die Minderheit Schmezer will, dass man sich auf klare Fälle beschränkt. Ein Verfahrensabbruch soll nur erfolgen, wenn die Pflichtverletzung eindeutig erkennbar sei. Dadurch würden vorschnelle oder umstrittene Entscheide vermieden. Die Behörden sollen nicht beurteilen müssen, ob jemand noch etwas mehr hätte tun können. Nur eindeutige Versäumnisse sollen relevant sein. Darum soll am Beschluss des Nationalrates festgehalten werden. Die Kommission hat mit Stichentscheid der Präsidentin beschlossen, der Variante des Ständerates zu folgen und das Wort "offensichtlich" im Text zu streichen.
Artikel 350 Absatz 1 sowie Folgeänderungen: Die letzte Differenz betrifft die Frage, wie lange ausserordentliche Vermögenszuflüsse wie Erbschaften oder Lotteriegewinne nach Abschluss des Verfahrens noch zugunsten der Gläubiger abgeschöpft werden können. Der Nationalrat hat in unserer letzten Sitzung eine zeitlich unbeschränkte Lösung beschlossen, dies mit 102 zu 92 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Der Ständerat schlägt mit 30 zu 10 Stimmen eine Frist von 20 Jahren vor. Die Mehrheit verweist darauf, dass eine zeitliche Begrenzung die Praktikabilität und Rechtssicherheit erhöhe. Eine Frist von 20 Jahren sei zwar lang, ermögliche aber dennoch, ausserordentliche Vermögenszuflüsse angemessen zu erfassen.
Die Minderheit I (Schmezer) möchte eine Frist von zehn Jahren einführen, da dies die praktikabelste Variante wäre; zehn Jahre sei auch die übliche Aufbewahrungsfrist für Unterlagen. Die Minderheit II (Nantermod) möchte am Beschluss des Nationalrates festhalten, dass bei ausserordentlichem Vermögensanfall nie abgeschöpft werden kann; es sei nicht richtig, dass die Gläubiger in einem Erbfall oder bei einem Lotteriegewinn benachteiligt werden.
Die Kommission hat dem Beschluss des Ständerates, also der Frist von zwanzig Jahren, mit 15 zu 9 Stimmen gegenüber den zehn Jahren nach der jetzigen Minderheit I (Schmezer) den Vorzug gegeben. Der Antrag der jetzigen Minderheit II (Nantermod) ist in der Kommission mit 12 zu 10 Stimmen abgelehnt worden.
- RedetextSchweiz
Heute befassen wir uns ein letztes Mal mit der verbleibenden Differenz bei der Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe. Bereits beschlossen ist, dass bedingte Entlassungen künftig nicht mehr frühestens nach 15 Jahren, sondern erst nach 17 Jahren möglich sind. Strittig bleibt jedoch weiterhin, auf welchen Personenkreis diese verschärfte Regelung angewendet werden soll. Bundesrat und Nationalrat sprechen sich dafür aus, eine Übergangsbestimmung vorzusehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die Situation von Personen verschlechtert, die kurz vor der Prüfung einer möglichen bedingten Entlassung stehen. Der Ständerat vertrat hingegen die Auffassung, dass die neue Regelung sowohl für künftig als auch für bereits Verurteilte gelten soll. Er begründet dies damit, dass kein Anspruch auf die Beibehaltung der bisherigen Regelung besteht und andernfalls eine Ungleichbehandlung je nach Zeitpunkt der Verurteilung entstünde.
Am 4.[NB]März 2026 hielt der Ständerat mit 33 zu 12 Stimmen an seiner Position fest. Der Nationalrat blieb am 11.[NB]März mit 112 zu 76 Stimmen ebenfalls bei seiner bisherigen Haltung, sodass die Differenz bestehen blieb.
Diese letzte offene Frage wurde heute Morgen in der Einigungskonferenz behandelt. Diese einigte sich mit 19 zu 7 Stimmen auf einen Kompromiss. Die neue Regelung soll nicht auf jene verurteilten Personen angewendet werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits mehr als zehn Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüsst haben.
Sowohl die Minderheit als auch der Bundesrat lehnen diesen Antrag ab. Sie argumentieren, dass die Regelung die Situation unnötig verkompliziere, anstatt für mehr Klarheit zu sorgen. Die Mehrheit ist sich bewusst, dass auch dieser Kompromiss nicht frei von Schwächen ist. Dennoch erachtet sie ihn als sinnvoll, weil er verhindert, dass Personen, die bereits lange in Haft sind, zusätzlich zwei Jahre auf die Prüfung ihrer bedingten Entlassung warten müssen.
Der bereinigte Antrag wurde am Schluss mit 18 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen. Ich bitte Sie, diesem Antrag der Einigungskonferenz zuzustimmen.
- MotionMitunterzeichner(-in)
- MotionBerichterstattung
- Geschäft des BundesratesBerichterstattungBundesgerichtsgesetz (BGG). TeilrevisionNr. 25.088
- MotionMitunterzeichner(-in)
- MotionMitunterzeichner(-in)
- SpezialSchweiz
- Mitglieddapi 04.03.2026
- StändigSchweiz
- Mitglieddapi 14.03.2025
- Ständig
- StändigGeschäftsprüfungskommission Nationalrat Subkommission Gerichte/BA(GPK-N Gerichte/BA)Schweiz
- Mitglied04.03.2025 – 13.03.2025
- StändigSchweiz
- Mitglied03.03.2025 – 13.03.2025
Maletgs(1)
- Versiun 101.01.2025 – 31.12.2199
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0