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KV
dipl. Ing. ETH

Kaspar Villiger

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FDP.Die Liberalen
SchweizLuzern

Mandat
Partida
FDP.Die LiberalenFuntauna: FDP-Liberale
Parlament
Schweiz
Circul electoral
Luzern
Pagina dal parlament
Profil uffizial
Persunal
Schlattaina
Masculin
Naschì
5. Februar 1941
Referenzas & funtauna
Wikidata
Q605874
Gremi da funtauna
CHE
Funtauna actualisada
26.06.2026
Registraziun actualisada
01.07.2026
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14.08.2025
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Discurs(915)
  1. Redetext
    Schweiz

    Ich hätte jetzt zum Schluss gerne eine Viertelstunde über dieses Problem gesprochen. Ich kann es kurz machen: Wir möchten uns einfach nicht zu sehr in der Stossrichtung binden lassen, weil zwei Expertenkommissionen an der Arbeit sind, die eine betreffend Rechtsformen der Vorsorgeeinrichtungen, die andere betreffend Optimierung der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge. Dass wir das Problem anpacken, ist ganz klar, daran brauchen Sie nicht zu zweifeln.

    In diesem Sinne bin ich an sich dankbar, wenn Sie jetzt dem Antrag Ihres Kommissionspräsidenten auf Umwandlung in ein Postulat folgen.

  2. Redetext
    Schweiz

    Indem Herr Schweiger von "Räuchlein" und "starker Rauchentwicklung" gesprochen hat, ist er natürlich nicht Frau Sommaruga nahe getreten, sondern einem ehemaligen Zigarrenfabrikanten. (Heiterkeit) Aber ich lasse mich jetzt durch diese frühere Interessenbindung in der Beurteilung dieser Sachfrage nicht beeinflussen.

    Wir sehen das an sich ähnlich wie der Präsident Ihrer Kommission. An sich geht das Bundesgericht schon nach diesem Grundsatz vor; im Zweifel entscheidet es also gegen denjenigen, von dem die unklare Formulierung stammt. Wir [PAGE 1241] meinen deshalb, es sei nicht nötig, dies hier noch einmal hineinzuschreiben, obwohl das Anliegen durchaus berechtigt ist. Wir haben auch Zweifel, ob die Formulierung - mit den Hinweisen auf die Bedeutung einer Formulierung - über jeden Zweifel erhaben ist. Man müsste die Formulierung vielleicht noch einmal anschauen, wenn man so etwas hineinschreiben wollte. Wenn so etwas in einem Spezialgesetz steht, stellt sich auch immer die Frage, ob diese Regelung dann in vergleichbaren Fällen nicht gilt, wenn im entsprechenden Gesetz keine derartige Bestimmung steht. Unsere Fachleute sind auch eher der Meinung, dass man all diese Dinge im Rahmen der Totalrevision vertiefen müsste.

    Aber eben: Sie haben die Einwände, dass diese Frage auch in einem Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt werden könnte, geschickt vorweggenommen, Frau Sommaruga. Man will natürlich dort politisieren, wo etwas vorliegt; das andere ist irgendwie die Taube auf dem Dach, das sehe ich schon. Vielleicht könnte diese Frage sogar im Obligationenrecht oder so geregelt werden.

    Ich würde Ihnen also eher raten, den Antrag abzulehnen. Ich habe selbstverständlich nichts dagegen, wenn der Zweitrat diese Frage etwas vertieft und nach besseren Formulierungen sucht. Wie gesagt, das Anliegen an sich ist nicht bestritten. Ich glaube, man könnte aus der Ablehnung des Antrages Sommaruga hier auch nicht ableiten, dass der Rat nicht will, dass das Bundesgericht seine Praxis bei unscharfen Formulierungen weiterführt. Vielleicht müsste man diese Frage dann irgendeinmal in einem allgemeineren Gesetzesrahmen anpacken.

  3. Redetext
    Schweiz

    Auch wir sind der Meinung, es sei ein zentraler Artikel, weil eben die Versicherung vorwärts gerichtet ist: Sie können das Haus nicht versichern, wenn es abgebrannt ist. Den Artikel dürfte man so nicht streichen.

    Hingegen leuchtet ein, dass das Beispiel, das Frau Sommaruga erwähnt hat - das ich so nicht kenne -, eine Problematik aufzeigt. Ich würde Ihnen eigentlich vorschlagen, nun nicht einen Grundsatz hinauszukippen, der für das Versicherungswesen sehr wichtig ist. Aber ich würde gleichzeitig die Verwaltung beauftragen, im Zweitrat der Kommission vielleicht einen kleinen Bericht betreffend dieses Bundesgerichtsurteil, seine Implikationen und was es bedeuten könnte, zu unterbreiten; so kann der Zweitrat dann entscheiden, ob man irgendwo etwas ändern soll, weil akuter Handlungsbedarf besteht, oder ob man es - wie das Ihr Kommissionssprecher gesagt hat - auf die Totalrevision verschieben soll.

    Ich meine, es sei es wert, dass man das sorgfältig anschaut; ich würde Ihnen aber davon abraten, hier gleich das Ganze zu kippen.

  4. Redetext
    Schweiz

    In dreissig Jahren Politik habe ich gelernt, dass jede Meinung ihren Juristen oder ihre Juristin findet. Wie ist es nun wirklich? (Heiterkeit) Ich gehe jetzt ganz in meine bescheidene Ingenieurrolle zurück.

    So, wie das aus den Kommissionsberatungen hervorging und wie das meine Fachleute sehen, ging es Ihrer Mehrheit wirklich darum, hier die bundesgerichtliche Praxis festzuschreiben. Solche Umstände - das leuchtet eigentlich auch ein - könnten Indizien auf Risiken geben, die sonst mit der normalen Befragung nicht zum Vorschein kommen; das sind also beispielsweise das Fahren in alkoholisiertem Zustand, mehrere Führerausweisentzüge oder das Verschweigen von Ärzten, die man besucht hat, weil diese vielleicht etwas wissen, was man nicht sagen möchte usw. Es leuchtet eigentlich ein, dass solche Indizien, wenn die entsprechende Frage gestellt wird - das hat Ihr Kommissionspräsident gesagt -, eben doch erwähnt werden müssen. Wenn man das nicht tun muss, wird die Versicherung vermehrt zahlen müssen. Dann müssen das alle Versicherten mit ihren Prämien berappen. Ich weiss nicht, ob dies im Sinne des Konsumentenschutzes auch vertretbar sein wird - wenn diese Indizien wirklich auch Hinweise auf ein Risiko sein können, das der betroffene Versicherungsnehmer kennt.

    Hätte man nichts getan und einfach gesagt, das Bundesgericht solle weiter so legiferieren, dann wäre wahrscheinlich die Frage klar. Aber ich habe auch Zweifel, ob das dann nicht qualifiziert interpretiert werden könnte, wenn man den Satz hier streicht. Deshalb würde ich Ihnen auch eher beliebt machen, Ihrer Mehrheit zuzustimmen, dieses nun einmal zu tun. Der Zweitrat kann sich darüber noch einmal unterhalten.

    Ich meine, dass man die Totalrevision des Gesetzes abwarten müsste, wenn man wirklich grundsätzlich bezüglich dieser Umstände hinter die bundesgerichtliche Praxis zurückgehen wollte, um das wirklich bis ins Letzte auszuleuchten. Aber ich kann Ihnen auch aus Sicht unserer Fachleute im Bundesamt für Privatversicherungen sagen, dass mit dieser Formel nicht gemeint ist, die bundesgerichtliche Praxis auszuweiten. Ich gebe das vielleicht noch als Erklärung zu dem, was Frau Sommaruga gesagt hat; das könnte vielleicht etwas beruhigend wirken. Auch wenn Sie hier zustimmen: Es ist die Meinung, dies festzuschreiben.

  5. Redetext
    Schweiz

    Ich habe die ganze Diskussion in der Kommission miterlebt und bin zum Schluss gekommen, dass die Formulierung der Kommission ein Fortschritt ist. Ich habe ähnliche Bedenken beim Begriff "achten", bei der Frage, was er wirklich bedeutet. Aber ich bin Ingenieur und nicht Rechtsgelehrter. Darauf achten heisst ja nicht, dass man es erzwingt, nötigenfalls mit Machtmitteln. Es heisst aber auch nicht, dass man es einfach schleifen lässt. Die Frage ist: Was bedeutet "achten"? Der Bundesrat hat vorgeschlagen, dass die Versicherung darauf achtet, dass der Versicherungsnehmer unterrichtet, aber der Versicherungsnehmer oder die Firma wurde nicht dazu verpflichtet, zu unterrichten. Dort haben sich zwei Schwammigkeiten kumuliert. Mit der Formulierung der Kommission steht zumindest fest, dass der Versicherer die Daten liefern muss und dass die Firma oder die Gruppenversicherung usw. diese Information weitergeben muss, also eine Pflicht hat.

    Herr Kuprecht möchte diese Zwischenstufe weglassen, wonach die Versicherung in einer Art Controlling kontrollieren muss, ob die Firma das auch wirklich tut. Hier habe ich Verständnis für Ihre Kommission. Wenn ich den Gewerbebetrieb vor mir sehe - der ersäuft in all dem, was er tun soll. Dann kommt noch eine solche Meldung, und er muss alle diese Dinge schreiben. Das ist ein bisschen ein Problem. Er weiss vielleicht nicht genau, wie er das tun soll, und verzögert es. Dass der Versicherer eine gewisse Pflicht hat mitzuhelfen, das mit der Firma zu tun, dafür habe ich ein gewisses Verständnis. Ich bin mir aber auch nicht völlig im Klaren darüber, was dann die Verletzung des Darauf-Achtens wirklich bedeutet.

    Deshalb möchte ich Ihnen vorschlagen, dass sich der Zweitrat dieses Problems noch einmal konkreter annimmt, was immer Sie tun, ob Sie dem Antrag Kuprecht oder der Kommission zustimmen. Ich würde eher vorziehen, dass man der Kommission zustimmt - weil ich den Grundgedanken richtig finde -, aber den Zweitrat bittet, die Konsequenzen und die Formulierung noch einmal vertieft anzuschauen. Sollten Sie dem Antrag Kuprecht zustimmen, fände ich es trotzdem zweckmässig, wenn der Zweitrat das noch einmal anschauen würde.

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    Schweiz
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Maletgs(1)

  • Versiun 1
    01.01.2025 – 31.12.2199

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