Hansjörg Brunner
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- FDP.Die Liberalen
- Parlament
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- Thurgau
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- Masculin
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- 23. November 1966
- hj.brunner@fairdruck.ch
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- Am Stutz
8360 Wallenwil
- Grosser Rat (TG)
- FDP.Die Liberalen· Münchwilen
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- Q40643979
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- Funtauna actualisada
- 14.11.2025
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- 18.06.2026
- Emprim importà
- 14.08.2025
- JaSchweizFinanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus (Parlamentarische Initiative)NationalratHerbstsession 2019 · 09.09.2019Resultat: 128 Gea · 64 Na · 2 Absten. · 5 Absent
- JaSchweizDatenschutzgesetz. Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz (Geschäft des Bundesrates)NationalratHerbstsession 2019 · 09.09.2019Resultat: 135 Gea · 62 Na · 1 Absten. · 1 Absent
- JaSchweizDatenschutzgesetz. Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz (Geschäft des Bundesrates)NationalratHerbstsession 2019 · 09.09.2019Resultat: 138 Gea · 53 Na · 1 Absten. · 7 Absent
- JaSchweizResultat: 108 Gea · 68 Na · 13 Absten. · 10 Absent
- JaSchweizResultat: 184 Gea · 0 Na · 1 Absten. · 14 Absent
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Die FDP-Liberale Fraktion wird bei Block 4 überwiegend der Mehrheit der vorberatenden Kommission folgen. Jedoch werden wir auch bei diesem Block Kompromisse im Sinne einer möglichst breit getragenen Vorlage eingehen, namentlich bei den Übergangsbestimmungen. Block 4 beinhaltet unter anderem die wichtigen Themenkomplexe Profiling bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit, Sanktionssystem und Übergangsfrist. Ich werde wiederum nicht einzeln auf jeden Artikel und jede Minderheit eingehen und mich auf die genannten drei Themenkomplexe beschränken. Wo ich nichts erwähne, folgen wir der Mehrheit der vorberatenden Kommission.
Beginnen wir mit der Frage des Profilings bei der Kreditprüfung betreffend Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 1. Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt hier die Fassung der Mehrheit der Kommission. Es geht in dieser Bestimmung um die Rechtfertigungsgründe, namentlich um die Frage, wann die Prüfung der Kreditwürdigkeit als überwiegendes Interesse gilt und deshalb gerechtfertigt ist. Der Entwurf des Datenschutzgesetzes geht zwar davon aus, dass die Kreditprüfung grundsätzlich gerechtfertigt ist, allerdings nur, wenn es sich dabei nicht um Profiling handelt. Das ist aus unserer Sicht zu restriktiv, basieren doch gerade Kreditprüfungen auf Profiling. Die Profiling-Diskussion haben wir bereits bei den Artikeln 4 und 5 geführt. Aus unserer Sicht wird das Profiling im Entwurf zu wenig differenziert betrachtet. Die FDP-Liberale Fraktion ist durchaus der Meinung, dass die Kommission des Zweitrates die Profiling-Diskussion noch einmal vertieft führen soll. Wir sind offen für differenziertere Lösungen, und wir möchten dieses Signal an die Schwesterkommission senden. Vorerst wird sich die FDP-Liberale Fraktion aber klar an die Mehrheit der SPK-NR halten, zumal die Minderheit jegliche Kreditprüfung grundsätzlich verbieten will.
Die Artikel 54 bis 57 in Kapitel 8 umfassen die Strafbestimmungen. Die FDP-Liberale Fraktion ist klar der Ansicht, dass der Entwurf des Bundesrates im Grundsatz zu befolgen ist, sprich: Wir unterstützen ein Sanktionssystem, das auf strafrechtlichen Sanktionen beruht, und wir unterstützen auch die vom Bundesrat vorgeschlagene Grössenordnung der Bussen. Es braucht ein den schweizerischen Rechtsverhältnissen angepasstes Sanktionssystem. Wir bitten Sie klar, beim Sanktionssystem stets der Mehrheit zu folgen.
Ich komme zum dritten und letzten Themenkomplex in Block[NB]4, zu den Übergangsbestimmungen, die in den Artikeln 63ff. verankert sind. Die FDP-Liberale Fraktion wird hier die Minderheit Humbel unterstützen. Sie möchte damit die Kompetenz über die Inkraftsetzung beim Bundesrat belassen. Wir bitten Sie, es uns gleichzutun, damit der Zweitrat diese Gesetzesrevision bekommt. Uns ist es ein grosses Anliegen, dass dieses Gesetz zum Zweitrat weitergeht und dieser dann noch die offenen Punkte im Detail klären kann.
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Ich spreche hier zu Block 2 und gleich auch zum Minderheitsantrag Jauslin. Wie der Vorredner aus meiner Fraktion bereits gesagt hat, misst die FDP-Liberale Fraktion diesem Gesetz grosse Bedeutung bei: Wir sind unbedingt daran interessiert, das Gesetz morgen zuhanden der Staatspolitischen Kommission des Ständerates zu verabschieden.
Datenschutz ist ein grundsätzlich liberales Anliegen, bei dem es um Persönlichkeitsrechte geht. Zudem stellt ein mit den europäischen Standards gleichwertiges Datenschutzrecht ohne Swiss Finish aus unserer Sicht eine Notwendigkeit dar, denn die Datenflüsse sind grenzüberschreitend. Insellösungen sind vor diesem Hintergrund nicht zielführend.
An diesen Grundsätzen orientieren wir uns auch bei Block 2. Wir werden daher in der Regel der Mehrheit der Kommission folgen. Bei gewissen Bestimmungen werden wir allerdings im Sinne einer tragfähigen Mehrheitslösung von unseren [PAGE 1800] Positionen in der Kommission abweichen und auf die Minderheitsanträge einschwenken respektive wieder auf die bundesrätliche Fassung zurückkommen. Ich werde im Folgenden nicht auf jeden Artikel einzeln eingehen, sondern mich auf die aus unserer Sicht wichtigen Artikel respektive auf diejenigen beschränken, bei denen wir im Interesse einer tragfähigen Lösung einen Kompromiss eingehen werden.
Einem ersten solchen Kompromiss im Sinne einer möglichst breitabgestützten, mehrheitsfähigen, mit den europäischen Standards kompatiblen Lösung begegnen wir in Artikel 11. Bei Artikel 11 unterstützen wir bei Absatz 4 zunächst die Mehrheit und dann bei Absatz 5 die neu eingereichten Einzelanträge Jauslin und Romano. Es geht hier um Ausnahmen von der Pflicht, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu führen. Die Fassung des Bundesrates sieht mögliche Ausnahmen für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor. Die Mehrheit der Kommission hat die Möglichkeit für Ausnahmen auf Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern ausgedehnt. Während die Fassung des Bundesrates im Vergleich zur DSGVO zu restriktiv ausgestaltet ist, unterschreitet die Fassung der Mehrheit den EU-Standard, der Ausnahmen für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorsieht. Die Einzelanträge Jauslin und Romano korrigieren sowohl den bundesrätlichen Swiss Finish wie auch die etwas überschiessende Fassung der Mehrheit.
Im Sinne einer mehrheitsfähigen Lösung bitten wir Sie darum um Zustimmung zu den Einzelanträgen Jauslin und Romano.
Bei Artikel 14 Absatz 2 wird die FDP-Liberale Fraktion der Minderheit entgegenkommen und der Fassung des Bundesrates zustimmen. Es geht hier um die Bekanntgabe von Daten ins Ausland. Die Mehrheit der Kommission will Absatz 2 gänzlich streichen, weil es hier um die Kontrolle von Auslandbekanntgaben durch den Edöb geht. Unsere anfänglichen Bedenken, wonach die Bestimmung zu unverhältnismässigen Aufwänden aufseiten der Unternehmen führen wird, konnten mittlerweile ausgeräumt werden. Wir unterstützen die Fassung des Bundesrates, weil die Bestimmung erstens nur in Ausnahmefällen der Auslandbekanntgabe greift und weil die Bestimmung zweitens keine Pflichtmeldung, sondern nur eine Meldung auf Anfrage vorsieht.
Bei Artikel 17 bitten wir Sie, bei Absatz 4 die Minderheit Jauslin zu unterstützen. Aus unserer Sicht ist diese Bestimmung, wonach bei einer Auslandbekanntgabe der betroffenen Person auch der Staat oder das internationale Organ bekanntgegeben werden muss, unverhältnismässig. Während der Nutzen dieser Information für die betroffene Person gering ist, dürfte sich die Umsetzung in der Praxis als kompliziert und aufwendig erweisen. Daher bitten wir Sie, der Streichung zuzustimmen.
In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a unterstützen wir die Minderheit Flach und gehen damit auf die Fassung des Bundesrates zurück.
Entscheidender als Buchstabe a ist Buchstabe e im gleichen Absatz. Hier sprechen wir uns für die Mehrheit aus, um unverhältnismässig hohe Aufwände zu verhindern. Anstelle von unverhältnismässigen Aufwänden ist ein risikobasierter Ansatz zu wählen, der dann greift, wenn tatsächlich ein hohes Risiko für die betroffene Person besteht.
Zum Abschluss von Block 2 geht es um eine aus unserer Sicht zentrale Bestimmung; ich spreche von Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c. Es geht hier um die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte. Die Mehrheit der SPK-NR, der wir angehören, ist der Ansicht, dass es hier ein Konzernprivileg braucht, damit die Konzerne bei der Weitergabe von Personendaten innerhalb des Konzerns nicht benachteiligt werden. Wir regen an, dass die Kommission des Zweitrates die Frage der konzerninternen Weitergabe von Daten noch einmal vertieft prüfen möge. Allenfalls kann sie hier noch eine bessere, differenziertere Lösung finden. Aber die aktuelle Fassung des Bundesrates lehnen wir ab. Wir bitten Sie um Zustimmung zur Fassung der Mehrheit der SPK-NR.
Wo ich nichts anderes erwähnt habe, folgen wir stets der Mehrheit.
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Die Staatspolitische Kommission hat an ihrer Sitzung vom 15. August 2019 den vom Ständerat am 17. Juni 2019 mit einer Änderung angenommenen Gesetzentwurf beraten. Mit dem Erlass soll die gesetzliche Grundlage für eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht geschaffen werden. Diese wurde bei der Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative vom Parlament beschlossen und ist seit 1. Juli 2018 in Kraft.
Für die Umsetzung der Stellenmeldepflicht sind die Kantone zuständig. Diese haben in ihrer Vernehmlassung verlangt, dass sich der Bund zukünftig an den Kosten beteiligen soll. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird diese Forderung umgesetzt. Neben der Kostenbeteiligung wird dem Bundesrat zudem die Kompetenz erteilt, bei Bedarf gewisse Vorgaben zu erlassen. Die Kantone werden dazu verpflichtet, angemessene Kontrollen durchzuführen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft darüber Bericht zu erstatten. Sie können frei wählen, welche Behörden sie für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht einsetzen. Weiter kann der Bundesrat Vorgaben zur Zusammenarbeit und zum Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden sowie zu den Untersuchungskompetenzen und zur Mitwirkung der meldepflichtigen Arbeitgeber machen. Dabei wird jedoch die Kantonsautonomie respektiert. Der Bund belässt den Kantonen mit der Gesetzesvorlage grösstmögliche Gestaltungsfreiheit im Sinne der Aufgaben- und Organisationsautonomie.
Die Mehrheit der Kommission stimmt der Vorlage in dieser Form zu und will die Vorlage zusätzlich bis Ende 2023 befristen. Damit unterstützt sie den Beschluss des Ständerates. Die Befristung ist sinnvoll, da sie dem Parlament ermöglicht, [PAGE 1629] in vier Jahren die Rolle des Bundes beim Vollzug der Stellenmeldepflicht durch die Kantone zu überprüfen. Bis dahin werden genauere Informationen vorliegen, auf deren Basis allfällige Anpassungen diskutiert werden können.
Eine Minderheit der Kommission spricht sich aufgrund grundsätzlicher Bedenken gegenüber der Stellenmeldepflicht gegen die Vorlage aus. Zudem kritisiert sie, dass die Kosten für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht weder für den Bund noch für die Kantone absehbar sind.
Die Kommission beantragt mit 16 zu 9 Stimmen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen und die Vorlage bis Ende 2023 zu befristen.
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Die Staatspolitische Kommission hat an ihrer Sitzung vom 22. Februar 2019 die von Nationalrat Gregor Rutz am 7. Juni 2018 eingereichte parlamentarische Initiative beraten. Die parlamentarische Initiative verlangt wie gehört, dass die sogenannte Härtefallklausel, Artikel 66a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs, aufgehoben wird. Diese Klausel wurde im Rahmen der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative vom Parlament eingeführt und verfolgt das Ziel, dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Beurteilung von Landesverweisungen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Richter können demnach ausnahmsweise auf eine Landesverweisung verzichten, wenn die Ausschaffung für den betroffenen Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt.
Die Mehrheit der Kommission ist überzeugt, dass Volk und Stände durch die Ablehnung der Durchsetzungs-Initiative die vom Parlament vorgenommene Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative mit einer Härtefallklausel gutgeheissen haben. Mit der Annahme der Motion Müller Philipp 18.3408, "Konsequenter Vollzug von Landesverweisungen", hat das Parlament zudem bereits beschlossen, die gesetzlichen Bestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung in einem Punkt zu überprüfen. Justizbehörden sollen künftig nicht mehr aus Gründen der Verfahrensökonomie auf Landesverweisungen verzichten können. Die Mehrheit der Kommission hält es jedoch für verfrüht, weitere gesetzgeberische Massnahmen zu ergreifen, bevor verlässliche Daten über die Wirksamkeit der Härtefallklausel vorliegen.
Eine Minderheit der Kommission möchte die parlamentarische Initiative annehmen. Die im Juni 2018 publizierten Zahlen des BFS zeigten, dass die Härtefallregelung in der Praxis zu oft angewendet würde. Dies widerspreche dem Anliegen der Ausschaffungs-Initiative, welche die Gerichtspraxis verschärfen und schweizweit auf ein einheitliches Mindestniveau heben wollte. Um dem Volkswillen Nachachtung zu verschaffen und die konsequente Umsetzung der [PAGE 1082] betreffenden strafrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten, sei die Härtefallklausel aufzuheben.
Die Kommission beantragt mit 15 zu 9 Stimmen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
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Wie im Eintretensvotum bereits angetönt, heisst die FDP-Liberale Fraktion das Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge gut.
In Artikel 7a Absatz 1bis werden wir die Mehrheit der Kommission unterstützen. Es geht in diesem Artikel nämlich genau darum, Transparenz und Klarheit zu schaffen. Wenn eine Verfassungsbestimmung in einer Volksinitiative explizit sagt, dass ein Vertrag zu kündigen ist, gibt es keinen Spielraum. Wenn die Formulierung das jedoch offenlässt, soll der heute zur Debatte stehende Mechanismus greifen. Demnach sollen Parlament und allenfalls das Volk bei der allfälligen Kündigung mitreden können.
- MotionMitunterzeichnende
- MotionMitunterzeichner(-in)Selbstständigkeit ohne BehördenwillkürNr. 17.4193
- MotionMitunterzeichner(-in)
- MotionBerichterstattung
- MotionMitunterzeichner(-in)
- Rat
- Ständig
- Grosser Rat
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Maletgs(1)
- Versiun 101.01.2025 – 31.12.2199
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0