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Präsidium des Nationalrates. Anpassung des Geschäftsreglementes

(99.418)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz07-05-1999
Profil
Tip
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
99.418
Cumenzament
07-05-1999
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
19990418
Contribuziuns(4)
  • Büro NationalratAutur
  • ParlamentDepartament responsabel
  • Büro NationalratCumissiun cumpetenta
  • NationalratCussegl inizial
Cronologia(4)
  • Erledigt
  • Das revidierte Reglement wird in der Schlussabstimmung angenommen.
    Nationalrat
  • Behandelt vom Nationalrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Texts(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Präsidium des Nationalrates. Anpassung des Geschäftsreglementes
  • Eingereichter TextTEXT

    Das Büro des Nationalrates reicht gemäss Artikel 21ter Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative ein:

    Geschäftsreglement des Nationalrates

    Aenderung vom ...

    Der Nationalrat

    gestützt auf Artikel 8bis des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11)

    nach Einsicht in den Bericht des Büros vom ... (BBl 1999 )

    beschliesst:

    I

    Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 1990 (SR 171.13) wird wie folgt geändert:

    Art. 7 Abs. 1 und 2, 1. Satz

    1 Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten, vier Stimmenzähler und vier Ersatzstimmenzähler.

    2 Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden sofort nach der Konstituierung des Rates, in den folgenden Amtsjahren zu Beginn der ersten Sitzung gewählt. Die Fraktionen und Amtssprachen werden angemessen berücksichtigt.

    Art. 8 Abs. 1

    1 Die Amtsdauer des Präsidenten und der Vizepräsidenten beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. (Art. 152 BV)

    Art. 9 Abs. 1

    1 Das Büro besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten sowie den Stimmenzählern und den Fraktionspräsidenten.

    Art. 11 Aufgaben der Vizepräsidenten

    1 Die Vizepräsidenten übernehmen die Aufgaben des Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder sich an der Beratung beteiligen will (Art. 63 Abs. 1).

    1bis Der erste Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen im Rat sowie bei dessen Vertretung gegenüber dem Bundesrat und gegen aussen, der zweite Vizepräsident bei der Leitung des Büros, bei der Koordination mit dem Ständerat und der Erledigung der Geschäfte zwischen den Sessionen.

    2 Sind der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, so übernimmt der frühere Präsident oder einer seiner Vorgänger im Amt den Vorsitz.

    II

    Diese Änderung tritt mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0