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SchKG. Betreibung von UVG-Prämienforderungen

(98.411)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz20-03-1998
Profil
Tip
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
98.411
Cumenzament
20-03-1998
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
19980411
Contribuziuns(29)
  • Simon EpineyUrheber/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
  • Rudolf ImhofMitunterzeichner/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
  • Peter KofmelMitunterzeichner/inFDP.Die Liberalen
  • Toni DettlingMitunterzeichner/inFDP.Die Liberalen
  • Josef LeuMitunterzeichner/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
Cronologia(8)
  • Annahme in der Schlussabstimmung
    Ständerat
  • Erledigt
  • Von beiden Räten behandelt
  • Zustimmung
    Ständerat
  • Behandelt vom Nationalrat
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    SchKG. Betreibung von UVG-Prämienforderungen
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes beantrage ich mittels einer Parlamentarischen Initiative eine Änderung von Artikel 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wie folgt (neue Ziff. 2; bisherige Ziff. 2 und 3 werden zu Ziff. 3 und 4):

    "Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:

    1. Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;

    2. Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;

    3. periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge;

    4. Ansprüche auf Sicherheitsleistung."

  • BegründungTEXT

    Die geltende Regelung verpflichtet die privaten UVG-Versicherer - im Unterschied zur Suva und zu den öffentlichen Unfallversicherungskassen -, bei Prämienforderungen den Weg der Betreibung auf Konkurs einzuschlagen.

    Die Verpflichtung zur Konkursbetreibung lässt sich nicht rechtfertigen: Einerseits sind im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung häufig relativ kleine Beträge Gegenstand von Betreibungen. Andererseits hat eine Konkursbetreibung gerade für KMU - und insbesondere für deren Arbeitnehmer - gravierende soziale Folgen. Damit sowohl die Aufgabe des Betreibungsrechtes - dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen - wahrgenommen als auch den Interessen der KMU sowie deren Arbeitnehmer Rechnung getragen werden kann, sollte Artikel 43 SchKG wie beantragt geändert werden.

    Bei der letzten Revision des SchKG war sich der Gesetzgeber der dargestellten Problematik gemäss den Materialien nicht bewusst. Der Begriff der "öffentlichen Kassen" (gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG) wurde unverändert ins neue Recht aufgenommen. Eine Vollstreckungsweise, welche die gesamthafte Vermögensliquidation nach sich zieht, soll indessen nach Meinung des Gesetzgebers in der Regel dort vermieden werden, wo jemand zwangsweise zu (Prämien-)Leistungen herangezogen wird. Dies ist indessen eine Frage des Obligatoriums der Versicherung (daher die neue Ziff. 2) und nicht ausschliesslich des Verwaltungsträgers (bisherige Ziff. 1).

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0