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Einführung einer eidgenössischen Motorfahrzeugsteuer

(98.301)StandesinitiativeErledigt
Schweiz18-05-1998
Profil
Tip
Standesinitiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
98.301
Cumenzament
18-05-1998
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
19980301
Contribuziuns(5)
  • Max BinderUrheber/inSchweizerische Volkspartei
  • Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NRZuständige Kommission
  • Daniel VogelUrheber/inFDP.Die Liberalen
  • Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SRZuständige Kommission
  • StänderatInitialer Rat
Cronologia(4)
  • Keine Folge gegeben
    Nationalrat
  • Erledigt
  • Behandelt vom Ständerat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Einführung einer eidgenössischen Motorfahrzeugsteuer
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung reicht der Kanton Zürich die folgende Standesinitiative ein:

    1. Der Bund führt eine eidgenössische Motorfahrzeugsteuer ein.

    2. Die Steuer wird durch einen Zuschlag auf den Preis für die Treibstoffe Benzin und Diesel erhoben.

    3. Die Erträge dieser Steuer werden vollumfänglich den Kantonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Strassenbaus und -unterhalts zugeführt.

    4. Die kantonalen Motorfahrzeugsteuern werden abgeschafft.

    5. Die Einzelheiten, besonders die Festsetzung des Tarifs und des Verteilungsschlüssels auf die Kantone, werden durch die Bundesgesetzgebung geregelt.

  • BegründungTEXT

    98.0301

    Begründung

    Die gegenwärtige Lage

    Der Kanton Zürich deckt - wie viele andere Kantone - seinen Aufwand für den Strassenbau und -unterhalt aus einem besonderen Fonds, der durch die Erträge der kantonalen Motorfahrzeugsteuern gespiesen wird. Die Erträge reichen indessen nicht mehr aus, um die Erfüllung der staatlichen Aufgaben in diesem Bereich zu gewährleisten. Zahlreiche Versuche, eine auch nur partielle Anpassung der Motorfahrzeugsteuern an die Teuerung durchzusetzen, sind gescheitert.

    Damit stellt sich die Frage, ob der Kanton seine Aufgaben im Bereich des Strassenbaus und -unterhalts vernachlässigen oder aus allgemeinen Staatsmitteln bestreiten soll. Beide Lösungen befriedigen nicht. Wenn man auch über den notwendigen Umfang von Strassenbauten verschiedener Meinung sein kann, so muss der Kanton doch seiner Unterhaltspflicht nachkommen und zudem dringliche Bedürfnisse erledigen. Anderseits nützen Strassenbauten nicht nur, aber doch überwiegend den motorisierten Verkehrsteilnehmern, weshalb eine Finanzierung aus den allgemeinen Staatsmitteln wenig sinnvoll erscheint. Gegen den Einsatz der letzteren sprechen auch das hohe Defizit in der Staatsrechnung und die Problematik einer allfälligen Steuererhöhung.

    Das Verursacherprinzip

    Es besteht heute weitgehend Einigkeit darüber, dass im Bereich des Verkehrs und der Umweltbelastung das Verursacherprinzip gelten sollte. das bedeutet, dass der motorisierte Verkehrsteilnehmer proportional zu seinem Treibstoffverbrauch belastet werden sollte. Im Treibstoffverbrauch des einzelnen Verkehrsteilnehmers zeigt sich einerseits die Intensität seiner Strassenbenützung, anderseits die durch ihn verursachte Schadstoffbelastung der Luft. Es ist daher sinnvoll, den Aufwand für den Strassenbau und -unterhalt nicht über eine starre, sondern eine dem Verbrauch angepasste Steuer zu bestreiten. Im Bereich des Nationalstrassenbaus wird dieses Prinzip seit langem angewendet.

    Bund und Kantone

    Die Erhebung einer Treibstoffabgabe durch die Kantone wäre indessen technisch schwierig und sachlich wenig sinnvoll. Es könnte dazu führen, dass die Treibstoffpreise von Kanton zu Kanton differieren, was einen unerwünschten "Benzin-Tourismus" über die Kantonsgrenzen auslösen würde. Sinnvoll und administrativ leicht lösbar ist allein die Erhebung einer einheitlichen zusätzlichen Abgabe durch den Bund. Zur Kompensation müssten konsequenterweise sämtliche kantonalen Motorfahrzeugsteuern abgeschafft werden.

    Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich des Strassenbaus und -unterhalts soll indessen nicht geändert werden. Infolgedessen hat der Bund die Erträge dieser Steuer vollumfänglich den Strassenfonds der Kantone zukommen zu lassen. Die fixierte Höhe der Abgabe, der gesetzlich festzulegende Verteilungsschlüssel und die relative Konstanz des Treibstoffverbrauchs ermöglichen es den Kantonen, seriös zu budgetieren. Die vorgeschlagene Lösung stärkt nicht den Zentralismus, sondern fördert die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0