Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste. Aenderung
(96.445)- Tip
- Parlamentarische Initiative
- Status
- Erledigt
- Parlament
- Schweiz
- Numer
- 96.445
- Cumenzament
- 18-10-1996
- Funtauna uffiziala
- Profil uffizial
- ID externa
- 19960445
- Büro Ständerat
- Parlament
- Annahme in der SchlussabstimmungNationalrat
- Erledigt
- Von beiden Räten behandelt
- ZustimmungNationalrat
- Beschluss gemäss Antrag des BürosStänderat
- Titel des GeschäftesBundesbeschluss über die Parlamentsdienste. Aenderung
- Eingereichter Text
Das Büro des Ständerates unterbreitet am 8. November 1996 gemäss Artikel 21quater, Absatz 3 des Geschäftsverkerhsgesetzes folgenden Bericht und Beschlussesentwurf:
Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste
Aenderung vom ....
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8bis und 8novies des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11)
nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom 8. November 1996 (BBl 1996 V, 566),
beschliesst:
I
Der Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1988 (SR 171.115) über die Parlamentsdienste wird wie folgt geändert:
Art. 3 Wahl der Beamten
1 Der Bundesrat wählt:
a. ...
b. nach Anhören der Geschäftsprüfungskommissionen deren Sekretär; (Rest streichen)
c. nach Anhören der Verwaltungsdelegation die weiteren Beamten, die höher als in der 31. Besoldungsklasse eingereiht sind.
2 ...
3 ..
4 Der Generalsekretär wählt die übrigen Beamten, jene der Besoldungsklassen 26 - 31 nach Rücksprache mit der Verwaltungsdelegation.
5 ....
II
1 Dieser Bundesbeschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht jedoch aufgrund von Artikel 8bis und 8novies des Geschäftsverkehrsgesetzes nicht dem Referendum.
2 Er tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0