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Aufhebung von Art. 66 Abs. 3 2. Satz KVG

(96.429)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz20-06-1996
Profil
Tip
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
96.429
Cumenzament
20-06-1996
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
19960429
Contribuziuns(17)
Cronologia(7)
  • Annahme in der Schlussabstimmung
    Nationalrat
  • Erledigt
  • Zustimmung
    Nationalrat
  • Von beiden Räten behandelt
  • Beschluss nach Entwurf der Kommission
    Ständerat
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Aufhebung von Art. 66 Abs. 3 2. Satz KVG
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes und Artikel 23 des Geschäftsreglementes des Ständerates reichen die unterzeichneten Ratsmitglieder folgende parlamentarische Initiative ein:

    Das Bundesgesetz vom 18.03.1994 über die Krankenversicherung (KVG) ist wie folgt zu ändern:

    Artikel 66 Absatz 3, 2. Satz: Streichen

  • BegründungTEXT

    Am 17.06.1996 hat der Bundesrat eine Teilrevision der Verordnung vom 12.04.1995 über die Beiträge zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung verabschiedet, trotz eindeutig negativem Vernehmlassungsergebnis bei den Kantonen. Gestützt auf Artikel 66 Absatz 3 KVG hat der Bundesrat verordnet, dass inskünftig die durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung in den einzelnen Kantonen bei der Verteilung des Bundesbeitrages berücksichtigt werden müssen.

    Diese Aenderung der bundesrätlichen Verordnung zeigt eine verhängisvolle Tendenz auf. Sie widerspricht in fundamentaler Weise dem zentralen Anliegen nach Kosteneindämmung im Gesundheitswesen. Ein weiteres Mal werden jene Kantone belohnt, die sich ein teures Gesundheitswesen leisten und als Folge davon hohe Prämien in der obligatorischen Krankenversicherung aufweisen. Die Sparsamen werden erneut benachteiligt. So werden beispielsweise die Kantone Thurgau, Uri und Appenzell-Innerrhoden zugunsten von Kantonen wie Zürich, Zug, Basel-Stadt und Genf namhafte Anteile an den bisherigen Bundesbeiträgen verlieren. Es ist zudem nicht einsehbar, weshalb der Bundesrat die vor knapp einem Jahr erlassene Verordnung abändert, bevor sie überhaupt Wirkungen entfalten kann.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0