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Wirbeltiere. Gesetzliche Bestimmungen

(93.459)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz16-12-1993
Profil
Tip
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
93.459
Cumenzament
16-12-1993
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
19930459
Contribuziuns(8)
Cronologia(4)
  • Erledigt
  • Nichteintreten.
    Nationalrat
  • Folge gegeben
    Nationalrat
  • Folge gegeben
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Wirbeltiere. Gesetzliche Bestimmungen
  • Eingereichter TextTEXT

    Die Unterzeichnende verlangt mittels parlamentarischer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, dass der Vierte Teil des Zivilgesetzbuches ("Das Sachenrecht") dort, wo dies nötig ist, um Bestimmungen ergänzt wird, die den Wirbeltieren ihre besondere Sacheigenschaft als Lebewesen zuerkennen.

  • BegründungTEXT

    Das schweizerische Rechtssystem macht eine grundlegende Unterscheidung zwischen Personen und Sachen; dabei werden die Tiere zu den Sachen gerechnet. Auch wenn Tiere - und sogar höhere Säugetiere - fraglos keine Personen sind, so ist doch umgekehrt klar, dass sie Lebewesen und nicht beliebige Sachen sind. Beweis dafür ist die gesamte Gesetzgebung über den Tierschutz. Es wäre deshalb nur logisch, wenn in unserem "Sachenrecht" an den entsprechenden Stellen (z. B. Fundsachen, Nutzniessung) für Tiere besondere Bestimmungen vorgesehen würden. Dies hätte zwangsläufig Auswirkungen auf andere Bereiche, z. B. im Falle von Teilungen wegen Erbschaft oder Ehescheidung, und es erübrigte sich, für den Erbgang oder die Ehescheidung spezielle Bestimmungen einzuführen.

    Hingegen ist es nicht nötig, das Strafrecht zu ändern oder neue Haftpflichtbestimmungen einzuführen.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0