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Urheberrechte. Für eine klare Rechteverwertung bei Konzerten

(25.434)Parlamentarische InitiativeIn Kommission des Ständerats
Schweiz08-04-2025
Profil
Tip
Parlamentarische Initiative
Status
In Kommission des Ständerats
Parlament
Schweiz
Numer
25.434
Cumenzament
08-04-2025
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
20250434
Contribuziuns(5)
  • Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SRUrheber/in
  • Justiz- und PolizeidepartementFederführendes Departement
  • Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SRZuständige Kommission
  • Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NRZuständige Kommission
  • StänderatInitialer Rat
Cronologia(7)
  • In Kommission des Ständerats
  • Zustimmung zum Beschluss der Kommission des Erstrates (Zweitrat)
    Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR
  • Vorprüfung - in Kommission des Nationalrates
  • Eingereicht
  • Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Urheberrechte. Für eine klare Rechteverwertung bei Konzerten
  • Eingereichter TextTEXT

    Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) wird wie folgt geändert:

     

    Art. 40 Abs. 3

    Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.

     

    Art. 40 Abs. 4 (neu)

    Die persönliche Verwertung des ausschliesslichen Rechts zur Aufführung nichttheatralischer Werke der Musik durch den Urheber oder die Urheberin ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt, wenn:

    1. der Urheber oder die Urheberin an der Aufführung als Interpret oder Interpretin mitwirkt, und
    2. an der Aufführung ausschliesslich Werke aufgeführt werden, deren Urheber oder Urheberin alleiniger Inhaber oder alleinige Inhaberin des Rechts zur Aufführung ist.
  • BegründungTEXT

    Die kollektive Wahrnehmung der Aufführungsrechte ist in der Schweiz ein etabliertes und bewährtes System. Sie ermöglicht Musikerinnen und Musikern eine grosse Freiheit bei der Programmzusammenstellung und selbst eine spontane Darbietung auch fremder Werke während des Konzerts, weil die Rechte von der betreffenden Verwertungsgesellschaft SUISA umfassend lizenziert werden können. Gleichzeitig bleibt auch die Abrechnung des Veranstalters mit den Rechteinhabern einfach und kostengünstig, weil er ausschliesslich mit der SUISA abzurechnen braucht.

    Das System macht hingegen keinen Sinn, wenn Musikschaffende ausschliesslich ihr eigenes Repertoire vortragen (sog. Singer-Songwriter). Das Urheberrechtsgesetz sieht deshalb einen Vorbehalt der persönlichen Verwertung vor. Veranstalter können so die Vergütung für den Auftritt und die Urheberrechte direkt mit dem Musiker abrechnen, ohne die SUISA dazwischen schalten zu müssen.

    In den letzten Jahren sehen sich Konzertveranstalter vermehrt mit der Forderung von sogenannten Direktlizenzierungsagenturen konfrontiert, die angeben, gestützt auf den erwähnten Vorbehalt ein beschränktes Repertoire der SUISA entzogen zu haben, um es direkt zu lizenzieren. Dadurch entsteht für Konzertveranstalter ein nicht zu vernachlässigender Mehraufwand und ein erhebliches Kostenrisiko, weil sie die Rechteinhaberschaft abklären, mit verschiedenen Rechteinhabern verhandeln und unterschiedliche Lizenzgebühren zahlen müssen.

    Konzertveranstalter brauchen eine klare Rechtslage, um von den richtigen Parteien die nötigen Lizenzen einholen zu können. Die vorgeschlagene Regelung enthält konkrete Kriterien für die persönliche Verwertung, welche der langjährigen, etablierten Praxis in diesem Bereich folgt. Sie schafft die nötige Rechtssicherheit und ermöglicht den Konzertveranstaltern einen effizienten «One-Stop-Shop».

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0