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Revision Verrechnungssteuergesetz

(93.3489)MotionErledigt
Schweiz07-10-1993
Profil
Tip
Motion
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
93.3489
Cumenzament
07-10-1993
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
19933489
Contribuziuns(22)
Cronologia(4)
  • Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt
    Nationalrat
  • Erledigt
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    Bundesrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Texts(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Revision Verrechnungssteuergesetz
  • Antwort BR / BüroTEXT
    Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • Eingereichter TextTEXT

    Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer ist mit einer Legaldefinition des "nahestehenden Dritten" respektiv der "geldwerten Leistung" zu ergänzen.

  • BegründungTEXT

    Im Verrechnungssteuergesetz (VStG) fehlen die Definitionen des "nahestehenden Dritten" respektiv der "geldwerten Leistung", die nur in der Vollziehungsverordnung erscheinen. Der Gesetzgeber hat sich folglich bisher nie mit der Problematik befassen und klare Rechtsgrundlagen schaffen können, sondern überliess deren Umschreibung der Gerichts- und vor allem der Steuerpraxis. Namentlich die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Anwendung immer weiter ausgedehnt, ohne dass Systematik und Logik einsichtig wären, insbesondere durch Entscheide von 1983 und 1990, die zu eigentlichen "Praxissprüngen" führten - immer zugunsten des Fiskus. Das Bundesgericht hat zwar einen gewissen Rahmen vorgegeben, die Eidgenössische Steuerverwaltung hat diesen aber immer weiter ausgedehnt. Der ursprüngliche Artikel 4 des VStG, der als Basis für Artikel 20 Vollziehungsverordnung dient, ist somit seines Sinnes und Zweckes weitgehend entblösst worden, denn der Gesetzgeber dachte offensichtlich nur an verdeckte Dividenden und ähnliche Zahlungen an Personen, die eine Aktiengesellschaft so beherrschen, dass ihnen Aktionärseigenschaft zukommt. Die Rechtsunsicherheit ist bei den Unternehmungen wie Treuhändern, Anwälten und Steuerberatern gross und auch eines Rechtsstaates nicht würdig, zumal die Konsequenzen in vielen Fällen zu einer ausserordentlich hohen Belastung des umstrittenen Steuersubstrates von über 50 Prozent führen (30 Prozent Verrrechnungssteuer plus aufgerechnete Einkommens- resp. Reingewinnsteuern).

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0