Unterbringung von Asylsuchenden. Nutzung von Militäranlagen mit Truppenunterkünften
(12.311)Schweiz05-06-2012
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- Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Aargau folgende Standesinitiative ein:
Der Bund stellt in Notsituationen sofort und in ausreichender Kapazität bezugsbereite und abseits gelegene Militäranlagen mit Truppenunterkünften als temporäre Bundesunterkünfte für die Unterbringung von Asylsuchenden zur Verfügung. Aus Sicherheits- und Effizienzgründen sollen Grossanlagen bevorzugt werden.
- Titel des GeschäftesUnterbringung von Asylsuchenden. Nutzung von Militäranlagen mit Truppenunterkünften
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0