Finanzierung des öffentlichen Verkehrs gemäss Konsolidierungsprogramm
(10.331)Schweiz23-06-2010
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- Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:
Der Bund wird aufgefordert, trotz Konsolidierungsprogramm seiner Verantwortung für die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs nachzukommen und auch in den zukünftigen Finanzperioden dem ausgewiesenen Bedarf entsprechende finanzielle Mittel bereitzustellen.
- Titel des GeschäftesFinanzierung des öffentlichen Verkehrs gemäss Konsolidierungsprogramm
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