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Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops

(09.462)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz12-06-2009
Profil
Tip
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
09.462
Cumenzament
12-06-2009
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
20090462
Votaziuns(6)
Contribuziuns(12)
Cronologia(10)
  • Erledigt
  • Annahme in der Schlussabstimmung
    Ständerat
  • Zustimmung
    Nationalrat
  • Abweichung
    Ständerat
  • Von beiden Räten behandelt
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

    Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) soll folgendermassen ergänzt werden:

    Art. 27 Abs. 1quater

    In Tankstellenshops bei Autobahnraststätten und an Hauptverkehrsstrassen, in denen hauptsächlich auf die besonderen Bedürfnisse der Reisenden abgestimmte Waren und Dienstleistungen angeboten werden, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch sonntags und in der Nacht beschäftigt werden.

  • BegründungTEXT

    In städtischen Gebieten und grossen Städten besteht ein echter Bedarf an Tankstellenshops. Personen, welche die ganze Nacht arbeiten müssen - wie beispielsweise Polizistinnen und Polizisten, Taxifahrerinnen und Taxifahrer oder Schichtarbeitende -, sind froh, wenn sie auch ausserhalb der normalen Öffnungszeiten in Tankstellenshops gewisse Einkäufe machen können.

    Es ist heute bereits erlaubt, rund um die Uhr Treibstoff und Fertigprodukte wie Kaffee und Sandwiches zu verkaufen. Dieselben Angestellten, die diese Produkte verkaufen, dürfen zwischen 1.00 Uhr und 5.00 Uhr jedoch keine anderen Shopartikel verkaufen. Diese Einschränkung ergibt keinen Sinn.

    Die vorgeschlagene Änderung erlaubt eine moderate Anpassung der Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz. Sie betrifft nur Tankstellenshops bei Autobahnraststätten und an Hauptverkehrsstrassen. Es gibt also keinen Anlass zur Sorge, dass sich diese Shops unkontrolliert verbreiten könnten. Der neue Artikel 27 Absatz 1quater zielt einzig auf Betriebe ab, die an häufig befahrenen Strassen liegen und rund um die Uhr eine grosse Anzahl an Passantinnen und Kunden aufweisen.

    Ausserdem muss im Arbeitsgesetz klar festgelegt werden, dass diese Regelung auch die Öffnungszeiten dieser Shops an den Sonntagen betrifft. Dieser Punkt hat in den letzten Wochen vielerorts (namentlich in Genf und Zürich) für Diskussionen gesorgt.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0