Verkauf der Nationalbank-Goldüberschüsse
(03.315)Schweiz29-10-2003
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Urdinà tenor Data dal discurs, Descendent
Urdinar tenor
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2 Resultats
- Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Grosse Rat des Kantons Neuenburg folgende Standesinitiative ein:
Die Schweizerische Bundesversammlung regelt über entsprechende Gesetzesbestimmungen, dass:
a. der aus dem Verkauf der Goldüberschüsse der Nationalbank erzielte Erlös zu zwei Dritteln an die Kantone geht;
b. der Kantonsanteil nach den Grundsätzen von Artikel 27 des Nationalbankgesetzes (NBG) vom 23. Dezember 1953 an die Kantone verteilt wird;
c. die Kantone ihre Anteile frei verwenden können.
- Titel des GeschäftesVerkauf der Nationalbank-Goldüberschüsse
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