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Verkauf der Nationalbank-Goldüberschüsse

(03.315)StandesinitiativeErledigt
Schweiz29-10-2003
Texts(2)
Urdinà tenor Data dal discurs, Descendent
2 Resultats
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Grosse Rat des Kantons Neuenburg folgende Standesinitiative ein:

    Die Schweizerische Bundesversammlung regelt über entsprechende Gesetzesbestimmungen, dass:

    a. der aus dem Verkauf der Goldüberschüsse der Nationalbank erzielte Erlös zu zwei Dritteln an die Kantone geht;

    b. der Kantonsanteil nach den Grundsätzen von Artikel 27 des Nationalbankgesetzes (NBG) vom 23. Dezember 1953 an die Kantone verteilt wird;

    c. die Kantone ihre Anteile frei verwenden können.

  • Titel des GeschäftesTEXT
    Verkauf der Nationalbank-Goldüberschüsse

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0