Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit bei der behördlich angeordneten Unterbringung von Personen
(2026/98)Schweiz07-10-2026
Profil
- Tip
- Vernehmlassung
- Status
- Geplant
- Parlament
- Schweiz
- Numer
- 2026/98
- Cumenzament
- 07-10-2026
Referenzas & funtauna
- Funtauna uffiziala
- Profil uffizial
- ID externa
- proj/2026/98/cons_1
Contribuziuns(2)
- Bundesrat
- Bundesamt für Justiz
Cronologia(3)
- Frist geplant
- Eröffnung geplant
- Eingereicht
Texts(1)
- Lead7 d’october 2026Sowohl die Schweiz wie auch Liechtenstein sehen für gewisse Fälle behördlich angeordnete Unterbringungen von Personen vor. Es geht einerseits um Personen, die aufgrund ihres psychischen Zustands der Behandlung und/oder Betreuung in einer Einrichtung bedürfen, und andererseits um Minderjährige, die nicht bei ihren Eltern leben können. Da Liechtenstein nur über eine sehr beschränkte Infrastruktur verfügt, wird gemäss langjähriger Praxis ein Teil der in Liechtenstein angeordneten Unterbringungen in der Schweiz vollzogen. Mit dem Abkommen wird neu eine staatsvertragliche Grundlage geschaffen. Das Abkommen regelt insbesondere, die Zuständigkeit der Behörden, das anzuwendende Recht, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die Kostentragung, die Polizeibegleitung bei grenzüberschreitenden Transporten und die für die grenzüberschreitende Unterbringung notwendige Zusammenarbeit zwischen den Behörden beider Staaten.
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0