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Regulierung von Steinwildbeständen in eidgenössischen Jagdbanngebieten ermöglichen

(26.4529)MotionEingereicht
Schweiz01-10-2026
Profil
Tip
Motion
Status
Eingereicht
Parlament
Schweiz
Numer
26.4529
Cumenzament
01-10-2026
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
20264529
Contribuziuns(2)
  • Roman HugAuturSchweizerische Volkspartei
  • NationalratCussegl inizial
Cronologia(1)
  • Eingereicht
Texts(3)
  • BegründungTEXT

    Die Wiederansiedlung des Steinbocks ist ein grosser Erfolg des Schweizerischen Arten- und Wildtiermanagements. Die Bestände sind heute insgesamt gesund, und der Steinbock soll bundesrechtlich geschützt bleiben.

    Der Schutzstatus darf eine fachlich begründete Regulierung in grossen Jagdbanngebieten aber nicht ausschliessen. Gerade in ausgedehnten Schutzgebieten wie dem Albris-/Berninagebiet bilden sich lokal hohe Bestände, welche Lebensräume und Waldverjüngung belasten und Schutzwälder schädigen. Zu hohe oder ungünstig zusammengesetzte Bestände gefährden zudem die Gesundheit der Kolonien selbst. Eine nachhaltige Regulierung, die Grösse sowie Alters- und Geschlechtsstruktur an die Tragfähigkeit des Lebensraums anpasst, dient deshalb auch dem langfristigen Schutz der Art.

    Nach Artikel 11 Absatz 5 JSG können die Kantone in Jagdbanngebieten nur den Abschuss jagdbarer Tiere zulassen. Als geschützte Art fällt der Steinbock nicht unter diese Ausnahme: Selbst wenn die Voraussetzungen von Artikel 7a JSG erfüllt sind, ist eine Regulierung im Banngebiet nicht oder nur ungenügend möglich. Das ist nicht sachgerecht, denn Kolonien halten sich nicht an administrative Grenzen. Liegt ein wesentlicher Teil ihres Lebensraums in einem Banngebiet, wird eine populationsbezogene Regulierung verunmöglicht.

    Die Kantone verfügen über das Fachwissen und führen Bestandeserhebungen und Regulierungen heute durch. Artikel 3 Absatz 1 JSG verpflichtet sie zur Koordination der Jagdplanung, und Artikel 4a JSV regelt die nachhaltige Regulierung im Detail. So bleiben gesunde Bestände erhalten, übermässige Schäden verhindert und die Schutzziele der Banngebiete gewahrt.

  • Titel des GeschäftesTEXT
    Regulierung von Steinwildbeständen in eidgenössischen Jagdbanngebieten ermöglichen
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, das Jagdgesetz (JSG) und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen so anzupassen, dass Steinbockbestände im Rahmen von Artikel 7a JSG auch in eidgenössischen Jagdbanngebieten reguliert werden können.

    Der Steinbock bleibt eine geschützte Art. Die Regulierung ist nur zulässig, wenn sie zum Schutz der Lebensräume, zur Erhaltung der Artenvielfalt, zur Sicherstellung gesunder und natürlich strukturierter Bestände, zur Gewährleistung der natürlichen Waldverjüngung oder zur Verhütung übermässiger Wildschäden notwendig ist. Sie ist analog zur Regelung auszugestalten, welche die Revision des Jagdgesetzes 2026 für Eingriffe in Wolfsbestände in Jagdbanngebieten vorsieht, und von den Kantonen zu planen und durchzuführen.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0