Wirksamer Schutz vor Hitzebelastung bei Tiertransporten
(26.4568)- Tip
- Motion
- Status
- Eingereicht
- Parlament
- Schweiz
- Numer
- 26.4568
- Cumenzament
- 02-10-2026
- Funtauna uffiziala
- Profil uffizial
- ID externa
- 20264568
- Miriam LocherSozialdemokratische Partei
- Jürg GrossenGrünliberale Partei
- Céline WeberGrünliberale Partei
- Michèle Dünki-BättigSozialdemokratische Partei
- Patrick HässigGrünliberale Partei
- Eingereicht
- Titel des GeschäftesWirksamer Schutz vor Hitzebelastung bei Tiertransporten
- Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierschutzverordnung (TSchV) so anzupassen, dass Tiertransporte bei hohen Aussentemperaturen verbindlichen Grenzwerten unterliegen. Insbesondere ist eine Pflicht zur Verlegung der Transporte in kühlere Tages- oder Nachtzeiten sowie zur Reduktion der Besatzesdichte bei Hitze vorzusehen.
- Begründung
Art. 15 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) verpflichtet zu einer schonenden Durchführung von Tiertransporten. Dieser Auftrag wurde vom Bundesrat und vom BLV für zahlreiche Teilaspekte bereits im Rahmen der TSchV sowie in diversen Fachinformationen präzisiert. So gelten etwa klare Vorgaben zur zulässigen Transportzeit (Art. 152 Abs. 1 lit. b TSchV i.V.m. Art. 152a Abs. 1 TSchV), zur Ausbildung des Fahr- und Betreuungspersonals (Art. 150 i.V.m. Art. 197 TSchV) oder zum Mindestraumbedarf je Tierart (Anhang 4 TSchV). Ergänzend hat das BLV eigene Vorschriften, Leitfäden und Weisungen erlassen, etwa zum Tiertransport von Equiden, Klauentieren und Geflügel sowie zur Beurteilung der Transportfähigkeit kranker und verletzter Schlachttiere.
Für die Aussentemperatur existiert keine vergleichbare Konkretisierung von Art. 15 Abs. 1 TSchG. Weder die TSchV noch das BLV legen fest, ab welcher Temperatur ein Transport von lebenden Tieren zu unterbleiben hat oder auf kühlere Tages- oder Nachtzeiten zu verschieben ist. Diese Lücke steht in einem Missverhältnis zur Regelungsdichte in anderen Bereichen und lässt einen Ermessensspielraum zu, der in der Praxis oft zu Ungunsten der Tiere ausgelegt wird: Tiertransporte finden heute leider häufig auch während stark erhöhten Temperaturen von deutlich über 30 Grad statt. Hitze, Enge und eingeschränkte Frischluftzufuhr wirken bei Tieren kumulativ, anders als Menschen verfügen sie während des Transports über keine Möglichkeit zur eigenständigen Regulierung, etwa durch Flüssigkeitsaufnahme, Abkühlung oder Bewegung.Angesichts der zunehmenden Häufigkeit und Dauer von Hitzeperioden ist eine gesetzliche Konkretisierung, die den Schutz vor Temperaturen, die das Wohlergehen von Tieren stark beeinträchtigt, erhöht, dringend angezeigt. Eine konkretere Regelung schafft zudem Rechtssicherheit für die Branche und erleichtert den Behörden den Vollzug.
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0