Onlineportal Lie24
(KA 30524)- Tip
- Kleine Anfragen
- Parlament
- Liechtenstein
- Numer
- KA 30524
- Cumenzament
- 30-09-2026
- Funtauna uffiziala
- Profil uffizial
- ID externa
- 30524
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 02. Oktober 20262 d’october 2026
zu Frage 1:
Die Regierung stützt sich auf die gesetzlichen Grundlagen – namentlich Art. 11a MFG sowie die Medienförderungsverordnung –, welche die Ausgestaltung in Raten sowie die Verknüpfung an Bedingungen und Auflagen ausdrücklich vorsehen. Zu den konkreten, im Einzelentscheid festgelegten Auflagen kann sich die Regierung aufgrund des laufenden Verfahrens nicht äussern.
zu Frage 2:
Generell gilt: Entscheidungen der Regierung über eine Anschubfinanzierung ergehen schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung; die darin festgelegten Kriterien sind der jeweils antragstellenden Person bzw. dem Unternehmen damit bekannt und nachvollziehbar.
zu Frage 3:
Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass es in erster Linie Sache des Unternehmens selbst ist, mit unternehmerischen Risiken – auch solchen im Zusammenhang mit Partnerunternehmen – umzugehen und diese zu bewirtschaften. Zum konkreten Ablauf im vorliegenden Einzelfall kann sich die Regierung aufgrund des laufenden Verfahrens nicht äussern
zu Frage 4:
Die Regierung hat der liewelt als Betreiberin des Portals „lie24“ die Anschubfinanzierung gewährt, weil sie vom im Antrag vorgelegten Businessplan und Konzept überzeugt war und dieses entsprechend unterstützen wollte. Die Gemeindefenster waren Teil des Konzepts.
zu Frage 5:
Bei einem Start-up ist im ersten Jahr grundsätzlich keine Kostendeckung zu erwarten – das liegt in der Natur einer Aufbauphase und ist keine Besonderheit des vorliegenden Falls. Dementsprechend verlangt auch das Gesetz keine Kostendeckung im ersten Jahr; Art. 11a MFG sieht ausdrücklich einen Fünfjahreshorizont für die Erreichung eines eigenwirtschaftlichen Betriebs vor. Die Regierung ist sich bewusst, dass die Herausforderungen eines Start-ups, gerade in der Medienbranche, besonders gross sind. Die Anschubfinanzierung soll daher diese anspruchsvolle Aufbauphase erleichtern, ersetzt aber nie die unternehmerische Eigenleistung.
- Frage vom 30. September 202630 da settember 2026
Ein junges Medienunternehmen, die online Plattform «lie24» startete vor acht Monaten seine Tätigkeit in Liechtenstein. Dies unter dem Medienförderungsgesetz, welches unter anderem eine Anschubfinanzierungen bis CHF 250‘000.- vorsieht. Es ist der Regelfall, dass eine Finanzierung eines Start-ups an Regeln gebunden ist. Es wurde «lie24» Ende 2025 ein Betrag von CHF 150‘000.- zugesagt, basierend offenbar auf einem Businessplan, der bestimmt geprüft worden ist. Wie es im Artikel des «Vaterland» weiter heisst, sollte diese Finanzierung in zwei Tranchen ausbezahlt werden. Die erste Tranche wurde zum Betriebsstart bezahlt, die zweite steht nun aus. Offenbar ist der vorgelegte Businessplan nicht zur Gänze erfüllt worden. Wenn wir als Land Unternehmertum, freie Medien und die Privatwirtschaft unterstützen wollen, dann sollten solche Schlagzeile keine Schule machen.
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An welche konkreten Auflagen knüpfte die Regierung die Anschubfinanzierung?
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Gab es zur ersten und zweiten Tranche transparente Zahlungskriterien, wann diese bezahlt werden sollen und wann nicht?
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Wann kristallisierte sich heraus, dass die geplanten Portale der Gemeinden offenbar nicht umgesetzt werden konnten aufgrund Verzögerungen des Partnerunternehmens und wie wurde dem Rechnung getragen?
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Wäre der Businessplan ohne diese äusseren Umstände nach Ansicht der Regierung erfüllbar gewesen?
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Ist es realistisch zu erwarten, dass ein Start-up im ersten Jahr kostendeckend geführt werden kann, beziehungsweise ist die Auflage nicht von vornherein eine unmögliche gewesen?
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Datas: OpenParlData · CC BY 4.0