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Politische Einflussnahme des Vereins für Menschenrechte

(KA 30509)Kleine Anfragen
Liechtenstein30-09-2026
Profil
Tip
Kleine Anfragen
Parlament
Liechtenstein
Numer
KA 30509
Cumenzament
30-09-2026
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
30509
Cronologia(2)
  • Beantwortet
  • Eingereicht
Texts(2)
  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML
    2 d’october 2026

    zu Frage 1:

    Der gesetzliche Auftrag des VMR umfasst ausdrücklich die Beratung von Behörden und Privaten in Menschenrechtsfragen, die Durchführung von Untersuchungen sowie die Abgabe von Empfehlungen (Art. 4 VMRG). Zudem ist der VMR bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig, an keine Weisungen gebunden und entscheidet eigenverantwortlich über den Einsatz seiner Mittel (Art. 3 VMRG). Dass er wesentlich durch Landesbeiträge finanziert wird, ist gesetzlich vorgesehen (Art. 6 VMRG).

    Die Regierung beurteilt die Einholung und Übermittlung eines Gutachtens durch den VMR grundsätzlich für zulässig, soweit sie sich im Rahmen des gesetzlichen Mandats des VMR hält und der sachlichen Information über menschenrechtliche Fragen dient. Die Regierung erwartet von unabhängigen Institutionen nicht politische Neutralität im Sinne von Meinungslosigkeit, wohl aber eine besonders sorgfältige Trennung zwischen rechtlicher Fachanalyse und politischer Positionierung.

    zu Frage 2:

    Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob eine Äusserung oder ein Gutachten noch der sachlichen menschenrechtlichen Information dient oder ob damit gezielt auf das Abstimmungs- oder Entscheidungsverhalten eingewirkt werden soll.

    Die Grenze ist aus Sicht der Regierung überschritten, wenn nicht mehr die sachliche Analyse im Vordergrund steht, sondern eine wertende Positionierung mit dem Ziel, die politische Entscheidung in eine bestimmte Richtung zu lenken. Mit Blick auf das genannte Gutachten ist insoweit festzuhalten, dass eine Formulierung, wonach die mit der Initiative verbundene Erweiterung des Zugangs zu Schwangerschaftsabbrüchen «aus menschenrechtlicher Perspektive ... zu begrüssen» sei, über eine rein beschreibende Darstellung der Rechtslage hinausgeht und sich einer politischen Stellungnahme annähert.

    zu Frage 3:

    Siehe Antwort zu Frage 2. Bei menschenrechtlich relevanten Gesetzesvorlagen entspricht es dem gesetzlichen Auftrag des VMR, über die menschenrechtlichen Grundlagen zu informieren und für die menschenrechtlichen Verpflichtungen einzutreten. 

    Nach Auffassung der Regierung darf sich der VMR im Falle einer Volksabstimmung aber nicht unter Verwendung staatlicher Beiträge aktiv für oder gegen eine Vorlage im Sinne eines Abstimmungskampfes positionieren. Zwar ist der VMR als nationale Menschenrechtsinstitution in der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden (Art. 3 VMRG). Sein gesetzlicher Auftrag beschränkt sich jedoch auf den Schutz und die Förderung der Menschenrechte, insbesondere auf Beratung, Information, Untersuchungen, Empfehlungen und Stellungnahmen in menschenrechtsrelevanten Angelegenheiten (Art. 4 VMRG). Die Finanzierung durch Landesbeiträge ist gesetzlich vorgesehen (Art. 6 VMRG), rechtfertigt aber keine Verwendung dieser Mittel für kampagnenartige politische Einflussnahme.

    Zulässig ist demnach, dass der VMR im Rahmen seines gesetzlichen Mandats sachlich über menschenrechtliche Aspekte einer Vorlage informiert, Untersuchungen durchführt oder fachlich begründete Einschätzungen abgibt. Nicht mehr vom gesetzlichen Auftrag gedeckt wäre es hingegen, wenn der VMR mit Abstimmungsempfehlungen, Veranstaltungen, Publikationen, Inseraten oder anderen Kommunikationsmassnahmen gezielt darauf hinwirkt, das Abstimmungsverhalten des Landtags oder der Stimmberechtigten in eine bestimmte Richtung zu lenken.

    Zusammengefasst ist die Regierung daher der Auffassung, dass der VMR sachlich informieren und menschenrechtlich einordnen, nicht aber mit staatlichen Mitteln aktiv in einen Abstimmungskampf für oder gegen eine Vorlage führen darf.

    zu Frage 4:

    Nach Auskunft des VMR betrugen die Kosten für das Gutachten 3'500 Franken. Das Gutachten wurde aus dem regulären Budget des VMR finanziert.

    Die Regierung wurde nicht über Auftrag, Fragestellung und Finanzierung dieses Gutachtens informiert. Da der VMR bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden ist, besteht auch keine Pflicht seitens des VMR, die Regierung über einen Gutachtenauftrag zu informieren.

    zu Frage 5:

    Gemäss Art. 8 der Statuten des Vereins ist die Mitgliederversammlung als oberstes Organ für die Überprüfung der Erfüllung des gesetzlichen und statutarischen Auftrags durch Vorstand und Geschäftsstelle zuständig.

    Der VMR ist zwar unabhängig und an keine Weisungen gebunden; öffentliche Mittel dürfen aber nur im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags eingesetzt werden. Werden Landesbeiträge für Tätigkeiten verwendet, die der unmittelbaren politischen oder abstimmungsbezogenen Einflussnahme dienen, ist zu prüfen, ob die Mittel noch im Rahmen des gesetzlichen Auftrags eingesetzt wurden. Ergibt die Prüfung, dass öffentliche Mittel ausserhalb des gesetzlichen Auftrags verwendet wurden, kommen gegebenenfalls aufsichtsbezogene Massnahmen oder Konsequenzen im Zusammenhang mit der Gewährung und Verwendung öffentlicher Mittel in Betracht. Über die Höhe der staatlichen Zuwendungen entscheidet letztlich der Landtag. Eine inhaltliche Weisung an den VMR ist wegen seiner gesetzlichen Unabhängigkeit nicht möglich.

  • Frage vom 30. September 2026HTML
    30 da settember 2026

    Der Verein für Menschenrechte in Liechtenstein (VMR) ist die gesetzlich verankerte nationale Menschenrechtsinstitution Liechtensteins und wird wesentlich durch öffentliche Mittel finanziert.

    Am 14. August 2026 informierte der VMR die Fraktionssprecher des Landtags darüber, dass er aufgrund erhöhter Anfragen zur menschenrechtlichen Perspektive auf den Schwangerschaftsabbruch bei der Universität Bern ein völkerrechtliches Gutachten in Auftrag gegeben habe. Dieses soll die geltende Rechtslage in Liechtenstein sowie ausdrücklich die Initiative zur Fristenlösung beurteilen und den Fraktionen zur Verfügung gestellt werden.

    Da die Initiative Gegenstand eines laufenden politischen Verfahrens ist, stellt sich die grundsätzliche Frage, wo bei einer staatlich finanzierten Institution die Grenze zwischen ihrem gesetzlichen Informations- und Beratungsauftrag und einer aktiven Einflussnahme auf die politische Willensbildung beziehungsweise einen möglichen Abstimmungskampf liegt:

    1. Wie beurteilt die Regierung grundsätzlich die Zulässigkeit, dass der überwiegend staatlich finanzierte Verein für Menschenrechte-Gutachten zu laufenden politischen Vorlagen und Initiativen in Auftrag gibt und diese gezielt politischen Entscheidungsträgern zur Verfügung stellt?
    1. Wo liegt nach Auffassung der Regierung die rechtliche Grenze zwischen dem gesetzlichen Informations-, Beratungs- und Stellungnahmeauftrag des VMR und einer aktiven politischen Einflussnahme auf die Meinungsbildung des Landtags beziehungsweise der Stimmberechtigten?
    1. Darf sich der Verein für Menschenrechte nach Auffassung der Regierung im Falle einer möglichen Volksabstimmung unter Verwendung staatlicher Beiträge aktiv für oder gegen eine Vorlage positionieren, beispielsweise durch Abstimmungsempfehlungen, Veranstaltungen, Publikationen, Inserate oder andere Kommunikationsmassnahmen?
    1. Wie hoch sind die Kosten des beim VMR in Auftrag gegebenen völkerrechtlichen Gutachtens zur Fristenlösung, aus welchen Mitteln wird dieses finanziert und war beziehungsweise ist die Regierung über Auftrag, Fragestellung und Finanzierung dieses Gutachtens informiert?
    1. Welche rechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn der VMR öffentliche Mittel für Tätigkeiten einsetzen sollte, die über seinen gesetzlichen Menschenrechtsauftrag hinausgehen und der unmittelbaren politischen beziehungsweise abstimmungsbezogenen Einflussnahme dienen?

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0