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Beschaffung von Reisedokumenten und Dauer der Administrativhaft für abgewiesene Asylsuchende aus den Maghreb-Staaten

(26.4209)InterpellationEingereicht
Schweiz22-09-2026
Profil
Tip
Interpellation
Status
Eingereicht
Parlament
Schweiz
Numer
26.4209
Cumenzament
22-09-2026
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
20264209
Contribuziuns(2)
Cronologia(1)
  • Eingereicht
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Beschaffung von Reisedokumenten und Dauer der Administrativhaft für abgewiesene Asylsuchende aus den Maghreb-Staaten
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat bezeichnet die Zusammenarbeit im Bereich der Wegweisungen in die Maghreb-Staaten, insbesondere nach Algerien, als «ausgezeichnet». In seiner Antwort auf die Frage 26.7674 erklärte er jedoch, dass die entsprechenden Zahlen für die Fragestunde nicht fristgerecht bereitgestellt werden konnten. Wir schliessen daraus, dass die Verwaltung die durchschnittliche Dauer der Administrativhaft dieser Staatsangehörigen nicht erfasst.

     

    Die «ausgezeichnete» Zusammenarbeit müsste sich messen lassen an der Dauer der Beschaffung von Reisedokumenten und an der durchschnittlichen Dauer der Administrativhaft für die Staatsangehörigen der drei problematischsten Maghreb-Staaten. Umso mehr, als das Staatssekretariat für Migration (SEM) selbst angibt, dass 80,5 Prozent der Asylsuchenden aus Algerien, Marokko und Tunesien im Jahr 2024 wegen mindestens einer Straftat strafrechtlich in Erscheinung traten – entweder während ihres Asylverfahrens oder nach einem negativen Asylentscheid. Zudem hat das SEM für diese Staatsangehörigen ein beschleunigtes Asylverfahren (24 Stunden) eingeführt. Laut Daten des SEM, zitiert im Sonntagsblick, dauert das Verfahren in Wirklichkeit jedoch durchschnittlich 22 Tage.

     

    Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

     

    1. Wie lange dauert die Beschaffung von Reisedokumenten für Algerien, Marokko und Tunesien im Durchschnitt? Der Durchschnitt ist zu berechnen ab dem Zeitpunkt, an dem bei der zuständigen konsularischen Vertretung ein Reisedokument für die abgewiesene asylsuchende Person beantragt wird, bis zum tatsächlichen Erhalt eines Reisedokuments, mit dem die Wegweisung vollzogen werden kann.
    2. Braucht es für diese drei Länder konsularische Gespräche mit einer Vertretung des jeweiligen Staates, bevor ein Reisedokument ausgestellt wird? Falls ja, wie lange beträgt die durchschnittliche Wartezeit für ein solches Gespräch, gemessen vom Zeitpunkt der Beantragung des konsularischen Gesprächs bis zu dessen tatsächlicher Durchführung, nach dem ein Reisedokument ausgestellt werden kann? Bestehen Wartelisten?
    3. Wie lange dauerte die Ausschaffungshaft nach Artikel 76 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) bei Personen aus diesen drei Staaten in den Jahren 2024–2026 im Durchschnitt?
    4. Wie lange dauerte die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 AIG bei Personen aus diesen drei Staaten in den Jahren 2024–2026 im Durchschnitt?
    5. Wie viele Sonderflüge wurden zwischen 2024 und 2026 in diese drei Staaten durchgeführt? Wie viele Staatsangehörige wurden mit Sonderflügen ausgeschafft?
  • BegründungTEXT

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Datas: OpenParlData · CC BY 4.0