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Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR); Bauen in lärmbelasteten Gebieten

(V 2026-09-21)Vernehmlassunglaufend
Grosser Rat Aargau (AG)21-09-2026
Profil
Tip
Vernehmlassung
Status
laufend
Numer
V 2026-09-21
Cumenzament
21-09-2026
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
29605fc7-c5d2-46c2-89d4-abd25f8e74fb
Contribuziuns(1)
  • Departement Bau, Verkehr und UmweltDepartament responsabel
Cronologia(2)
  • Frist
    Regierung
  • Eingereicht
Texts(2)
  • KurzbeschriebHTML
    21 da settember 2026

    Mit der Inkraftsetzung der revidierten Umweltschutzgesetzgebung (revUSG, revLSV) wäre im Kanton Aargau die Zuständigkeit für die lärmrechtliche Beurteilung von Baugesuchen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 22 revUSG und Art. 31 revLSV) grundsätzlich vom Kanton auf die Gemeinden übergegangen, da aufgrund der bisherigen bundesrechtlichen Regelung auf kantonaler Gesetzesstufe das Erfordernis einer kantonalen Zustimmung nicht zusätzlich geregelt wurde. Aufgrund fehlenden Know-hows und Ressourcen hätten viele Gemeindebehörden diese Aufgabe unter Kostenfolge an externe Akustikbüros vergeben oder die neuen Lärmbestimmungen mit dem in der Gemeinde vorhandenen Fachwissen umsetzen müssen. Die mit der Gesetzesänderung angestrebte Rechts- und Planungssicherheit wäre somit nicht vollumfänglich sichergestellt gewesen. Wegen der hohen Komplexität der lärmrechtlichen Beurteilung solcher Bauprojekte und da Personen in Bauten in lärmbelasteten Gebieten, bei denen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, einer übermässigen und gesundheitsgefährdenden Umweltbelastung ausgesetzt sind, drängte sich weiterhin die Kontrolle und damit die Gewährleistung eines rechtssicheren und einheitlichen Vollzugs des Umweltrechts durch den Kanton auf.

    Der Regierungsrat hat am 18. März 2026 mit § 67b V EG UWR die Übergangsbestimmung zum Bauen in lärmbelasteten Gebieten erlassen. Diese Übergangsbestimmung ist für die Dauer von längstens zwei Jahren befristet. Sie muss daher per 1. April 2028 von einer entsprechenden Bestimmung im kantonalen Umweltgesetz EG UWR abgelöst werden. Die Ablösung erfolgt nun mit der hier vorliegenden Teilrevision.

    Mit den geplanten Änderungen werden somit keine neuen Aufgaben geschaffen, sämtliche Zuständigkeiten bleiben wie bisher. Die Änderungen festigen lediglich den bisherigen etablierten Zustand und schaffen eine aktuelle Rechtsgrundlage.

  • TeaserTEXT
    21 da settember 2026
    Eröffnung Anhörung zur Teilrevision EG UWR, Bauen in lärmbelasteten Gebieten

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0