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Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG); Änderung

(V 2026-09-17)Vernehmlassunglaufend
Grosser Rat Aargau (AG)17-09-2026
Profil
Tip
Vernehmlassung
Status
laufend
Numer
V 2026-09-17
Cumenzament
17-09-2026
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
9cf1ac64-b119-4051-9dd8-2090bd818bb6
Contribuziuns(1)
  • Departement Gesundheit und SozialesDepartament responsabel
Cronologia(2)
  • Frist
    Regierung
  • Eingereicht
Texts(2)
  • KurzbeschriebHTML
    17 da settember 2026

    Die obligatorische Sicherheitsveranstaltung ist im Gesetz auf fünf Jahre befristet (§ 51 Abs. 3 BZG-AG). § 18a Abs. 5 BZG-AG legt fest, dass der Regierungsrat die Entwicklung der Veranstaltung laufend beobachtet und diese bei fehlender Wirksamkeit einstellen kann. Die vorliegende Anhörungsvorlage beruht auf einer entsprechenden, vom Regierungsrat veranlassten Evaluation der Sicherheitsveranstaltung. Aufgrund der bestehenden Wirksamkeit soll dem Grossen Rat die Verstetigung beziehungsweise Aufhebung der Befristung der Sicherheitsveranstaltung beantragt werden. Die Bevölkerungsschutzregionen haben vermehrt das Anliegen geäussert, dass der Kanton sie administrativ entlastet. Der Regierungsrat schlägt vor, die administrativen Aufgaben, die im Rahmen der Sicherheitsveranstaltung anfallen, zu zentralisieren. Zukünftig soll der Kanton und nicht mehr die Bevölkerungsschutzregionen diese Aufgaben übernehmen. Zudem hat sich herausgestellt, dass das Teilnahmealter an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung mit 23 Jahren spät angesetzt ist. Deshalb wird die Gelegenheit genutzt, die nötigen Anpassungen im Gesetz vorzunehmen.

  • TeaserTEXT
    17 da settember 2026
    Teilrevision des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau vom 4. Juli 2006 (BZG-AG).

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0