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Kulturgütertransfergesetz– Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Schweiz

(26.1035)AnfrageEingereicht
Schweiz19-06-2026
Profil
Tip
Anfrage
Status
Eingereicht
Parlament
Schweiz
Numer
26.1035
Cumenzament
19-06-2026
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
20261035
Contribuziuns(3)
  • Paolo PaminiAuturSchweizerische Volkspartei
  • Departement des InnernDepartament responsabel
  • NationalratCussegl inizial
Cronologia(1)
  • Eingereicht
Texts(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Kulturgütertransfergesetz– Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Schweiz
  • Eingereichter TextTEXT

    In Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG) wird «Kulturgut» als «für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut» definiert und s wirddabei auf die Kategorien der UNESCO-Konvention 1970 verwiesen. Aus dieser Einstufung ergibt sich die Anwendbarkeit der Strafbestimmungen nach Artikel 24 KGTG. Die vom Bundesamt für Kultur veröffentlichten betrieblichen Kriterien enthalten jedoch keine konkreten Angaben – wie Mindestalter oder Mindestwert – und stützen sich auf subjektive Einschätzungen. Die anerkannte Lehre (Cassani, Rüfenacht, Ruckstuhl) erachtet eine solche Unbestimmtheit als nicht vereinbar mit dem in Artikel 1 des Strafgesetzbuchs festgelegten Grundsatz nullum crimen sine lege certa. Die EU und Italien haben Mengengrenzen eingeführt, um den Anwendungsbereich ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften zu definieren. Mit ihrer abweichenden Regelung riskiert die Schweiz, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Schweiz zu gefährden und für die Akteure eine Rechtsunsicherheit zu schaffen.

     

    1. Die vom Bundesamt für Kultur veröffentlichten Kriterien gründen auf subjektiven Einschätzungen wie der «musealen Würde» oder der «relativen Seltenheit». Ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese Kriterien, die erfüllt sein müssen, um ein Kulturgut als «bedeutungsvoll» im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 KGTG einzustufen, dem Grundsatz nullum crimen sine lege certa (Art. 1 des Strafgesetzbuchs) entsprechen, wenn man die strafrechtliche Bedeutung von Artikel 24 KGTG bedenkt?
    2. In wie vielen Fällen haben die Stellungnahmen des Bundesamtes für Kultur zwischen 2021 und 2025 Kulturgüter betroffen, die nicht in den abschliessenden Listen der bilateralen Vereinbarungen enthalten waren? In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Kultur die Behörden des Herkunftsstaates beigezogen, bevor es Stellung genommen hat?
    3. Hat der Bundesrat die Einführung von Mindestwert und Mindestalter analog zur EU-Verordnung 2019/880 geprüft, um festzulegen, in welchen Fällen die Pflicht zur Zollanmeldung nach Artikel 4a KGTG besteht? Hat der Bundesrat die Einführung einer Schutzklausel für Kulturgüter geprüft, deren Herkunft nicht festgestellt werden kann oder die vor dem 24. April 1972 aus dem Herkunftsstaat ausgeführt wurden?
    4. Erachtet es der Bundesrat als angezeigt, in Serie hergestellte Güter, die in grösseren Mengen vorhanden sind, von der Pflicht zur Zollanmeldung auszunehmen?
    5. Artikel 33 KGTG regelt das Verbot der Rückwirkung. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass für Güter, die vor dem 1. Juni 2005 in die Schweiz eingeführt wurden, und für Güter, die vor dem 24. April 1972 aus der Herkunftsstaat ausgeführt wurden, die Pflicht zur Zollanmeldung nach Artikel 4a mit dieser Bestimmung vereinbar ist?
    6. Plant der Bundesrat eine Änderung des KGTG, um konkrete Kriterien für die Einstufung von Kulturgütern einzuführen? Wenn ja, innerhalb welcher Frist?

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0