Besserer Miteinbezug der Wissenschaft für die Risikobeurteilung bei Mikroverunreinigungen
(26.3906)- Antwort BR / Büro
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weist in seinem Urteil vom 12. März 2026 die Beschwerde der Syngenta Agro AG gegen den Widerruf der Pflanzenschutzmittelbewilligung mit dem Wirkstoff Chlorothalonil ab. Es äussert sich jedoch nicht zur Rechtmässigkeit bzw. Richtigkeit des Vorgehens des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) im Rahmen des Risikomanagements zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen durch das Lebensmittel Trinkwasser.
Für Pflanzenschutzmittel und deren relevante Abbauprodukte gilt in der Schweiz ein vorsorgebasierter Wert von 0.1 µg/L im Trinkwasser. Im Zentrum stehen dabei die langfristige Sicherung der Trinkwasserqualität und der Gesundheitsschutz.
Wird ein Wirkstoff aufgrund neuer Studien als krebserregend oder wahrscheinlich krebserregend eingestuft, wird die Genehmigung grundsätzlich entzogen. Dabei werden alle Metaboliten solcher Wirkstoffe gestützt auf den europäischen Leitfaden über die Beurteilung der Relevanz von in Grundwasser auftretenden Metaboliten von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen als relevant eingestuft. Ziel ist es, jegliches Vorkommen solcher Stoffe im Trinkwasser zu vermeiden. Dies dient zum Schutz der Gesundheit angesichts bestehender Unsicherheiten in der Risikobewertung. Bei der Erarbeitung dieser Risikobewertungsverfahren wurde die Wissenschaft stark einbezogen.
Es gilt der Grundsatz, lieber frühzeitig zu beschränken, als ein potenzielles Risiko beim wichtigsten Lebensmittel, dem Trinkwasser, einzugehen. Dieses wird täglich zum Trinken und Kochen verwendet. Dabei ist insbesondere die empfindlichste Bevölkerungsgruppe der Säuglinge und Kleinkinder zu berücksichtigen, die aufgrund ihres höheren Wasserkonsums pro Körpergewicht und ihrer Entwicklung besonders gefährdet sind.
Das oben erwähnte Urteil des BVGer ändert daher nichts an der bisherigen Verwaltungspraxis, wonach der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung Priorität hat und sich die Beurteilung der Relevanz von Abbauprodukten nach dem einschlägigen europäischen Leitfaden richtet.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. - Begründung
Mikroverunreinigungen sind kleinste Rückstände von Stoffen, die durch menschliche Aktivitäten in die Umwelt gelangen, so von Haushalten, Abwasserreinigungsanlagen, Industrie, Landwirtschaft, Gewerbe oder Siedlungsgebieten. Ein Nachweis von solchen Mikroverunreinigungen allein bedeutet nicht automatisch eine Gesundheitsgefährdung oder ein Umweltproblem.
Insbesondere bei Pestiziden (Biozide und Pflanzenschutzmittel) sowie deren Metaboliten gelten generische Werte von 0,1 µg/L als vorsorgeorientierte Anforderungswerte. Generische Werte sind unspezifische Richtwerte, aber keine exakten individuellen Werte. Vorsorgewerte dienen als Signalwerte zur Früherkennung von Belastungen. Sie sind nicht mit gesundheitsbasierten Grenzwerten gleichzusetzen und erlauben für sich allein keine Aussage über ein tatsächliches Gesundheitsrisiko.
Heute werden vom BLV vorsorgeorientierte Anforderungswerte als zentrale Entscheidungsgrundlage angewendet, weshalb basierend auf deren Überschreitung bereits teure Sanierungsmassnahmen angeordnet werden. Dies erfolgt oft auch in Fällen, in denen die gesundheitliche Relevanz einzelner Metaboliten nicht belegt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12.03.2026 die bisherige Vollzugspraxis des Bundes ausdrücklich korrigiert: Es hält fest, dass nicht alle Abbauprodukte (Metaboliten) von Muttersubstanzen (Wirkstoffen) automatisch als gesundheitlich relevant gelten, nur weil die Muttersubstanz problematische Eigenschaften aufweist. Massgebend sei vielmehr eine metabolitenspezifische toxikologische individuelle Beurteilung.
Deshalb braucht es den besseren Einbezug der Wissenschaft. Diese soll wissenschaftlich fundiert die Grundlage für eine risikobasierte Regulierung schaffen. So können Massnahmen gezielt dort angesetzt werden, wo ein relevantes Risiko für Mensch und Umwelt besteht.
- Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die Gewässerschutz- und Lebensmittelgesetzgebung einschliesslich Vollzugsvorgaben auf Verordnungs- und Weisungsebene so anzupassen, dass für Stoffgruppen, bei denen heute generische vorsorgeorientierte Anforderungswerte angewendet werden, zusätzlich wissenschaftsbasierte Werte betreffend Human- und Ökotoxizität im Vollzug berücksichtigt werden.
- Titel des GeschäftesBesserer Miteinbezug der Wissenschaft für die Risikobeurteilung bei Mikroverunreinigungen
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