Rabatte bei lokalen Elektrizitätsgemeinschaften. Gesetzlichen Rahmen voll ausnutzen
(26.3972)- Antwort BR / Büro
Die Regelungen zu den lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) wurden erst am 1. Januar 2026 eingeführt. Der Artikel 17e Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) ermöglicht grundsätzlich Abschläge von maximal 60 Prozent. Zudem wird an gleicher Stelle festgelegt, dass der Bundesrat die Höhe des Abschlags festlegt und dieser tiefer ausfällt, wenn mehrere Netzebenen involviert sind.
Der Bundesrat hat sich bei der Festlegung der Abschläge in Artikel 19h der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) bewusst für niedrigere Abschläge entschieden, weil es bislang in der Schweiz keine Erfahrungen mit LEG gibt und andere Netzkundinnen und Netzkunden die Kostenvorteile aus den Abschlägen der LEG-Mitglieder finanzieren müssen. Zudem sind LEG nicht per se netzdienlich, was zusätzlich dafürspricht, nicht den vollen Abschlag auszunutzen.
Diesen Abschlag bereits ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen anzupassen, hält der Bundesrat für nicht zielführend. Um zu beurteilen, ob es einen Bedarf an einer Anpassung der Abschläge gibt, soll zuerst die Marktentwicklung beobachtet werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. - Begründung
2026 hat der Bund «Lokale Elektrizitätsgemeinschaften» (LEG) eingeführt. Damit ist es in der Schweiz erstmalig möglich, dezentral produzierte Elektrizität auf Gemeindegebiet auch unabhängig vom Monopol der Grundversorgung an Endverbraucher zu liefern. Aufgrund der strengen Auslegung des gesetzlichen Rahmens durch den Bundesrat werden sie bisher aber zu wenig umgesetzt. Das Stromversorgungsgesetz (Art. 17e Abs.3) erlaubt Abschläge von bis zu 60% auf die sonst üblichen Netzgebühren für die Elektrizität, die innerhalb der Gemeinschaft abgesetzt wird. Der Bundesrat hat die Abschläge - je nach Benutzung der Netzebenen - allerdings auf lediglich 40 bzw. 20% beschränkt. Dies schmälert die Attraktivität von LEG deutlich und widerspricht dem ausdrücklichen Ziel des Parlaments, die Verbreitung von LEG zu fördern.
LEG setzen einen wichtigen Anreiz, lokal produzierten Strom auch lokal zu verbrauchen und damit das Netz weniger stark zu belasten, als wenn der Strom von zentralen Grosskraftwerken über alle Netzebenen zu den Verbrauchern fliesst. LEG leisten somit einen wichtigen Beitrag für die direkte Nutzung der lokalen Stromproduktion aus erneuerbaren Energien sowie der Abstimmung des lokalen Verbrauchs auf die Produktion mittels Batterien und Energiemanagementsystemen. Damit LEG ihre Vorteile voll ausspielen können, ist der gesetzliche Rahmen bei den Abschlägen auf die Netznutzungsgebühren voll auszunutzen.
- Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 19 h Abs. 1 und 3 StromVV wie folgt anzupassen:
1Der Abschlag auf dem Netznutzungstarif, den die Teilnehmer der Gemeinschaft für den Bezug von selbst erzeugter Elektrizität geltend machen können (Art. 17e Abs. 3 StromVG), beträgt 60
40Prozent ihres Netznutzungstarifs nach Artikel 18 Absatz 3.3 Kann die in der Gemeinschaft selbst erzeugte Elektrizität aus netztopologischen Gründen und aufgrund der Anschlusssituation der verschiedenen Teilnehmer nicht ohne Transformation der Spannung von jeder Erzeugungsanlage zu einem beliebigen Endverbraucher der Gemeinschaft gelangen, verringert sich der Abschlag für alle Endverbraucher der Gemeinschaft auf 40
20Prozent. - Titel des GeschäftesRabatte bei lokalen Elektrizitätsgemeinschaften. Gesetzlichen Rahmen voll ausnutzen
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