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Ausländische Ärzte in der Schweiz lassen Schweizer Patienten im Stich. Meldepflicht bei Aussetzen oder Aufhören einer Versicherung

(26.3843)MotionEingereicht
Schweiz18-06-2026
Profil
Tip
Motion
Status
Eingereicht
Parlament
Schweiz
Numer
26.3843
Cumenzament
18-06-2026
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
20263843
Contribuziuns(3)
  • Rémy WyssmannUrheber/inSchweizerische Volkspartei
  • Departement des InnernFederführendes Departement
  • NationalratInitialer Rat
Cronologia(1)
  • Eingereicht
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Ausländische Ärzte in der Schweiz lassen Schweizer Patienten im Stich. Meldepflicht bei Aussetzen oder Aufhören einer Versicherung
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen Entwurf zu einer einfachen Änderung der Gesetzgebung vorzulegen, der die Medizinalberufshaftpflichtversicherer verpflichtet, das Aussetzen oder Aufhören einer Versicherung umgehend der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 41 Abs. 1 MedBG zu melden, damit diese dem Leistungserbringer die Berufsausübungsbewilligung umgehend entziehen kann. Die Mindestanforderungen an eine genügende Versicherungs-(Nach-) Deckung ist durch eine einfache Ergänzung der Medizinalberufeverordnung (MedBV) zu präzisieren.

  • BegründungTEXT

    Im Zuge der Anerkennung ausländischer ärztlicher Weiterbildungstitel nach Art. 21 MedBG (Gleichwertigkeit gemäss EU-Freizügigkeitsabkommen) mehren sich in der Schweiz die ärztlichen Haftungsfälle, in denen die Leistungserbringer nach Eintritt des Schadens das Weite suchen. Zwar können Geschädigte seit den Anpassungen im Versicherungsvertragsgesetz (Art. 60 Abs. 1bis VVG) direkt gegen den Haftpflichtversicherer vorgehen, jedoch nur sofern eine Deckung besteht. Weil aber bei den Berufshaftpflichtversicherungen das Claims-Made-Prinzip Einzug gehalten hat, mehren sich auch die Fälle, wo die betroffenen Patienten bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruches leer ausgehen, weil die Versicherungsdeckung zwischenzeitlich erloschen ist und die Leistungserbringer es unterlassen haben, in ihren Versicherungsvertragsbestimmungen für eine ausreichende Nachdeckung zu sorgen. Dabei besteht im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) bereits eine Lösung: Nach Art. 68 Abs. 2 SVG muss die Versicherung das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung durch den Versicherer der Behörde melden. Die Deckung bleibt gegenüber Geschädigten bis spätestens 60 Tage nach Eingang dieser Meldung bestehen, sofern die Versicherung nicht vorher ersetzt wird. Die Meldepflicht der Versicherung kann durch einfache Ergänzung der Gesetzgebung implementiert werden. Das Erfordernis einer ausreichenden Versicherungsvertragsdeckung zum Erhalt der Berufsausübungsbewilligung im Sinne einer (befristeten) Nachdeckung bei Claims-Made-Verträgen besteht heute zwar schon faktisch in Art. 40 lit. h MedBG, soll aber durch eine entsprechende Ergänzung in der Medizinalberufeverordnung (MedBV) präzisiert werden. 

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0