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Förderung und Unterstützung der Tierseuchenprävention

(26.3509)MotionÜberwiesen an den Bundesrat
Schweiz26-03-2026
Profil
Tip
Motion
Status
Überwiesen an den Bundesrat
Parlament
Schweiz
Numer
26.3509
Cumenzament
26-03-2026
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
20263509
Votaziuns(1)
Contribuziuns(7)
  • Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SRAutur
  • Benedikt WürthAuturDie Mitte
  • Departement des InnernDepartament responsabel
  • Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NRCumissiun cumpetenta
  • Provisorische Kommission-VCumissiun cumpetenta
Cronologia(9)
  • Überwiesen an den Bundesrat
  • Definitive Annahme. Der andere Rat hat die gleich lautende Motion angenommen.
    Ständerat
  • Annahme
    Ständerat
  • In beiden Räten geplant
  • In Ständerat geplant
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Förderung und Unterstützung der Tierseuchenprävention
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Der Bundesrat ist bereit, im Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40) eine Bestimmung zu schaffen, damit in Härtefällen gezielte Finanzhilfen an Landwirtinnen und Landwirte möglich sind. Es soll aber kein Anspruch darauf bestehen. Je nach Massnahme und Betriebsart kann die Betroffenheit der Tierhaltenden sehr unterschiedlich sein. Finanzhilfen sollen jeweils beim (möglichen) Auftreten einer hochansteckenden Seuche und den damit verbundenen stark einschränkenden Massnahmen geprüft werden. Der Bund wird aber nicht jedes Risiko der Landwirtinnen und Landwirte abdecken können, das letztlich mit ihrem privatwirtschaftlichen Betrieb verbunden ist.



    Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, dringend die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die betroffenen Nutztierhalterinnen und -halter vom Bund für Einkommensausfälle und Mehrkosten, die ihnen durch die von den Veterinärbehörden angeordneten Präventivmassnahmen gegen hochansteckende Tierseuchen entstehen, entschädigt werden können. 
    Er sorgt dafür, dass die landwirtschaftlichen Betriebe nicht durch landwirtschafts- oder umweltrechtliche Bestimmungen ungerechtfertigt benachteiligt werden. 
    Aus Gründen der Kohärenz muss der Bund zudem dafür sorgen, dass die Schweizer Nutztierhalterinnen und -halter nicht gegenüber ausländischen Nutztierhalterinnen und -haltern, die im Falle von Tierseuchenbeschränkungen ihre Tiere und Produkte in die Schweiz exportieren, benachteiligt werden.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0