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Berücksichtigung von Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung bei Entscheidungen über die Elternrechte

(25.4226)PostulatÜberwiesen an den Bundesrat
Schweiz25-09-2025
Profil
Tip
Postulat
Status
Überwiesen an den Bundesrat
Parlament
Schweiz
Numer
25.4226
Cumenzament
25-09-2025
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
20254226
Contribuziuns(33)
Cronologia(8)
  • Annahme
    Nationalrat
  • Überwiesen an den Bundesrat
  • In Nationalrat geplant
  • Bekämpft. Diskussion verschoben
  • Antrag: Annahme
    Bundesrat
Texts(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Berücksichtigung von Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung bei Entscheidungen über die Elternrechte
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob es eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen braucht, um Artikel 31 der Istanbul-Konvention umzusetzen. Dabei geht es insbesondere darum sicherzustellen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und die Zivilgerichte in den Trennungs-, Scheidungs- und Eheschutzverfahren:

    - systematisch prüfen, ob es schon früher zu Fällen von Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung gekommen ist, die anderen Behörden möglicherweise bekannt sind;

    - bei der Zuteilung der elterlichen Sorge, beim Festlegen des Besuchsrechts und bei der Regelung des persönlichen Verkehrs Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung systematisch mit berücksichtigen.

  • BegründungTEXT

    In der Schweiz sind jährlich rund 27 000 Kinder Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung ausgesetzt.. Dass sie von Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung betroffen sind, beeinträchtigt sie in Ihrer emotionalen, körperlichen und kognitiven Entwicklung.

     

    Eine Studie, die im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann durchgeführt wurde, , zeigt denn auch, dass die KESB und die Zivilgerichte in den Trennungs-, Scheidungs- und Eheschutzverfahren nur wenig berücksichtigen, wenn Kinder Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung ausgesetzt sind. Die verbreitete Überzeugung, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen grundsätzlich im Interesse des Kindeswohls ist, hat offenbar zur Folge, dass die Gewalt verharmlost, als normal eingestuft oder ganz geleugnet wird.

     

    Dies führt dazu, dass die gemeinsame 'elterliche Sorge bei einer Trennung auch dann die Regel bleibt, wenn es in der Paarbeziehung zu Gewalt kommt, da die Hürden für eine Ausnahme von dieser Regel zu hoch sind.

     

    Selbst wenn bekannt ist, dass es in der elterlichen Paarbeziehung bereits früher zu Gewalt gekommen ist, hat dies nur einen geringen Einfluss auf die Zuteilung der Obhut. Schlimmer noch: Selbst in Fällen, in denen es Anzeichen von körperlicher und psychischer Gewalt in der Paarbeziehung gibt, neigen manche Richterinnen und Richter noch immer dazu, eine geteilte Obhut zu bevorzugen. 

     

    Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs wird dem Umstand nicht genügend Rechnung getragen, dass in einer von Gewalt geprägten Paarbeziehung derjenige Elternteil, von dem die Gewalt ausgeht, via die Kinder weiterhin eine Kontrolle über den gewaltbetroffenen Elternteil ausüben kann (stellvertretende Gewalt). Im Übrigen sollte das Besuchsrecht ausgeschlossen sein, wenn eine Rayon- oder ein Kontaktverbot verfügt wurde.

     

    Daraus folgt, dass Artikel 31 der Istanbul-Konvention in der Schweiz nicht vollständig umgesetzt ist und dass ein dringender Handlungsbedarf besteht, um die Kinder und die Opfer von Gewalt in der Paarbeziehung zu schützen, wenn das Paar sich trennt. 

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0