Abänderung des Gesetzes über die Verwalter Alternativer Investementfonds (AIFMG) und des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) sowie weiterer Gesetze
(LNR 2025-384)Liechtenstein18-03-2025
Profil
- Tip
- Vernehmlassung
- Status
- abgeschlossen
- Parlament
- Liechtenstein
- Numer
- LNR 2025-384
- Cumenzament
- 18-03-2025
Referenzas & funtauna
- Funtauna uffiziala
- Profil uffizial
- ID externa
- LNR 2025-384
Cronologia(3)
- Eingereicht
- Frist
- Eingereicht
Texts(1)
- Zusammenfassung18 da mars 2025Der europäische Gesetzgeber hat am 13. März 2024 die Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds erlassen, welche am 16. April 2024 in der EU in Kraft getreten ist. Diese Richtlinie ist von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 16. April 2026 in nationales Recht umzusetzen. Der europäische Gesetzgeber hat am 15. März 2023 die Verordnung (EU) 2023/606 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen erlassen, welche am 10. April 2023 in der EU in Kraft getreten ist und seit dem 10. Januar 2024 in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbare Anwendung findet. Die Richtlinie (EU) 2024/927 und die damit verbundenen Änderungen der Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie) basieren auf den Ergebnissen einer von der EU-Kommission von Oktober 2020 bis Januar 2021 durchgeführten Überprüfung der Funktionalität der AIFM-Richtlinie. Trotz der grundsätzlich sehr positiven Marktentwicklung von alternativen Investmentfonds (AIF) seit 2011 wurde ein gewisses Verbesserungspotential festgestellt. Neu werden die Tätigkeiten, die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) neben der Verwaltung von AIF durchführen können, erweitert, um ihnen zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen. Für die Vergabe von Krediten durch AIF werden harmonisierte Regeln aufgestellt. Im Weiteren werden die Anforderungen an die Zulassungsbedingungen und die im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorzulegenden Unterlagen erhöht bzw. erweitert. Die Übertragung von Aufgaben an Dritte erfordert weitgehende Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde. Das Liquiditätsmanagement wird an die Verwendung von spezifischen Instrumenten geknüpft, deren Verwendung in den konstituierenden Dokumenten offenzulegen ist. Die aufsichtliche Berichterstattung wird effizienter ausgestaltet, indem insbesondere Mehrfachmeldungen vermieden werden sollen. Auch die Verwendung von Verwahrstellen in anderen EU-Mitgliedstaaten, ausserhalb des Sitzstaats des AIF, wird für bestimmte Jurisdiktionen leicht geöffnet. Um eine weitgehende Konsistenz der Regelungen in der AIFM-Richtlinie und der Richtlinie 2009/65/EG (UCITS-Richtlinie) herzustellen, werden diese weitgehend angeglichen. Die Regelungen zur Kreditvergabe durch AIF bzw. die Möglichkeit zur Erbringung von Kreditdienstleistungen sind ausschliesslich in der AIFM-Richtlinie vorgesehen. Insgesamt soll der Wettbewerb zwischen den Fondskategorien AIF und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW; Englisch: UCITS) gestärkt werden. Die Verordnung (EU) 2023/606 und die damit verbundenen Änderungen der Verordnung (EU) 2015/760 basieren ebenfalls auf den Ergebnissen einer von der EUKommission durchgeführten Überprüfung. Sie verfolgen insbesondere das Ziel einer Verstärkung der Attraktivität von Investitionen in europäische langfristige Investmentfonds (englisch: European Long-Term Investment Funds; ELTIF) und führen zu verschiedenen Erleichterungen im Hinblick auf Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von ELTIF sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung, auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen. Damit sollen ELTIF leichter zugänglich und bei Kleinanlegern populärer gemacht werden und ein wirksamer Rechtsrahmen für die Tätigkeit von ELTIF im gesamten EWR sowie die Förderung langfristiger Finanzierungen sichergestellt werden. Letztlich kann damit im Einklang mit dem Unionsziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums Kapital beschafft und langfristigen Investitionen in der Realwirtschaft zugeführt werden. Die gegenständlichen Gesetzesvorlagen dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 sowie der teilweisen Durchführung der Verordnung (EU) 2023/606. Es handelt sich um die Gesetze betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG). Neben den erforderlichen Umsetzungs- bzw. Durchführungsbestimmungen werden sowohl im AIFMG als auch im UCITSG zusätzliche Anpassungen vorgenommen, deren Notwendigkeit sich im Zuge der laufenden Aufsicht ergeben hat. So werden die Bestimmungen zum Erlöschen und Entzug der Zulassungen von AIFM bzw. OGAW-Verwaltungsgesellschaften einschliesslich den damit verbundenen Folgen in den jeweiligen Gesetzen gemäss den analogen Bestimmungen in anderen Finanzmarktgesetzen (Vermögensverwaltungsgesetz, Wertpapierfirmengesetz, Bankengesetz) präziser geregelt und eine Spezialbestimmung für die Liquidation von Fonds (AIF und OGAW) aufgenommen. Die Kapitel zu den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfern im AIFMG und UCITSG werden vereinheitlicht und an analoge Bestimmungen in anderen Finanzmarktgesetzen angepasst. Die Strafbestimmungen werden geändert, indem eine weitgehende Entkriminalisierung vorgenommen wird. Letztlich werden die in den EWR-Rechtsakten enthaltenen Anhänge in die jeweiligen Gesetze integriert. Als Folge der genannten Änderungen werden zudem das Investmentunternehmensgesetz (IUG) in einigen Bestimmungen und das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG) in Anhang 1 angepasst.
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0