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Verteilung der Radio- und Fernsehabgabe

(22.407)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz28-02-2022
Profil
Tip
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
22.407
Cumenzament
28-02-2022
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
20220407
Votaziuns(18)
Contribuziuns(11)
Cronologia(27)
  • Annahme in der Schlussabstimmung
    Nationalrat
  • Erledigt
  • Geplant für die Schlussabstimmung
  • Zustimmung
    Ständerat
  • In beiden Räten geplant
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Verteilung der Radio- und Fernsehabgabe
  • Eingereichter TextTEXT

    Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG) soll wie folgt geändert werden:

    Art. 40 Abs. 1

    Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt:

    (Rest unverändert)

  • BegründungTEXT

    Die vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen greift ein unangefochtenes Element des Bundesgesetzes über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien auf, das am 13. Februar 2022 vom Stimmvolk abgelehnt wurde.

    Diese Änderung des RTVG lässt sich heute ausserdem in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung rechtfertigen, welche regionale Radio- und Fernsehsender in der Schweizer Medienlandschaft einnehmen. Während der Debatten zur Verabschiedung des Bundesgesetzes über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien hatte die SRG SSR bereits akzeptiert, dass ihr Abgabenanteil sinken würde. Daher spricht nichts dagegen, dass diese Änderung des RTVG, die keinen objektiven Zusammenhang mit dem Rest des Massnahmenpakets hatte, übernommen wird.

    Das Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesänderung besteht also darin, ein unangefochtenes Element des Massnahmenpakets zu übernehmen, um die Medienvielfalt auf bestmögliche Art zu gewährleisten, insbesondere in Randgebieten.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0