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Die Totalrevision des Heilmittelgesetzes

(RA 2012/1890-6651)Vernehmlassungabgeschlossen
Liechtenstein20-11-2012
Profil
Tip
Vernehmlassung
Status
abgeschlossen
Parlament
Liechtenstein
Numer
RA 2012/1890-6651
Cumenzament
20-11-2012
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
RA 2012/1890-6651
Cronologia(2)
  • Frist
  • Eingereicht
Documents(2)
Texts(2)
  • ZusammenfassungTEXT
    20 da november 2012
    Mit dem liechtensteinischen Heilmittelgesetz wurde 1990 das Regulativ vom 25. Mai 1972 über die Ausführung der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel umgesetzt, das sich auf die Interkantonale Vereinbarung vom 3. Juni 1971 über die Kontrolle von Heilmittel abstützte. Viele Bestimmungen des Heilmittelgesetzes sind in ihrer heute gültigen Fassung veraltet. Denn 2002 trat das schweizerische Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, (Heilmittelgesetz) SR 812.21, in Kraft, das mit seinen Ausführungsverordnungen von Liechtenstein mit dem Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein, und aufgrund Art. 4 des Zollvertrags für anwendbar erklärt wurde und die Zuständigkeiten zwischen Schweiz und Liechtenstein definierte. Das Heilmittelgesetz entspricht in weiten Teilen nicht mehr den neuen zollvertragsrechtlichen Vorgaben. Der vorliegende Entwurf der Heilmittelgesetzrevision baut auf dem schweizerischen Heilmittelgesetz und seinen Ausführungsverordnungen auf. Die Aufgaben, die das Bundesgesetz den Kantonen zuweist, sind auch für Liechtenstein näher auszuführen bzw. umzusetzen. Die Artikel, die im schweizerischen Heilmittelgesetz plus Ausführungsvorschriften abgedeckt sind (beispielsweise Herstellung, Zulassung, Grosshandel) werden gestrichen, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Die Bereiche, in denen kantonale Zuständigkeit vorgesehen sind, wie beispielsweise die Regelung der Detailhandelsgeschäfte, werden geregelt / angepasst (Detailhandelsgeschäfte wie beispielsweise Apotheken, Praxisapotheken). Lücken aufgrund nicht anwendbarer Zollvertragsbestimmungen werden im Bereich Handel im Ausland und Versandhandel geschlossen und obsolete Artikel gestrichen. Als neues Kapitel werden die Lagerung von Blut und Blutprodukten und der Verkehr mit Medizinprodukten eingefügt. Neben redaktionellen Änderungen werden auch die Strafbestimmungen angepasst.
  • ZusammenfassungTEXT
    20 da november 2012
    Mit dem liechtensteinischen Heilmittelgesetz wurde 1990 das Regulativ vom 25. Mai 1972 über die Ausführung der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel umgesetzt, das sich auf die Interkantonale Vereinbarung vom 3. Juni 1971 über die Kontrolle von Heilmittel abstützte. Viele Bestimmungen des Heilmittelgesetzes sind in ihrer heute gültigen Fassung veraltet. Denn 2002 trat das schweizerische Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, (Heilmittelgesetz) SR 812.21, in Kraft, das mit seinen Ausführungsverordnungen von Liechtenstein mit dem Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein, und aufgrund Art. 4 des Zollvertrags für anwendbar erklärt wurde und die Zuständigkeiten zwischen Schweiz und Liechtenstein definierte. Das Heilmittelgesetz entspricht in weiten Teilen nicht mehr den neuen zollvertragsrechtlichen Vorgaben. Der vorliegende Entwurf der Heilmittelgesetzrevision baut auf dem schweizerischen Heilmittelgesetz und seinen Ausführungsverordnungen auf. Die Aufgaben, die das Bundesgesetz den Kantonen zuweist, sind auch für Liechtenstein näher auszuführen bzw. umzusetzen. Die Artikel, die im schweizerischen Heilmittelgesetz plus Ausführungsvorschriften abgedeckt sind (beispielsweise Herstellung, Zulassung, Grosshandel) werden gestrichen, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Die Bereiche, in denen kantonale Zuständigkeit vorgesehen sind, wie beispielsweise die Regelung der Detailhandelsgeschäfte, werden geregelt / angepasst (Detailhandelsgeschäfte wie beispielsweise Apotheken, Praxisapotheken). Lücken aufgrund nicht anwendbarer Zollvertragsbestimmungen werden im Bereich Handel im Ausland und Versandhandel geschlossen und obsolete Artikel gestrichen. Als neues Kapitel werden die Lagerung von Blut und Blutprodukten und der Verkehr mit Medizinprodukten eingefügt. Neben redaktionellen Änderungen werden auch die Strafbestimmungen angepasst.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0