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Die Abänderung der Jurisdiktionsnorm

(RA 2012/1513)Vernehmlassungabgeschlossen
Liechtenstein28-08-2012
Profil
Tip
Vernehmlassung
Status
abgeschlossen
Parlament
Liechtenstein
Numer
RA 2012/1513
Cumenzament
28-08-2012
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
RA 2012/1513
Cronologia(2)
  • Frist
  • Eingereicht
Documents(2)
Texts(2)
  • ZusammenfassungTEXT
    28 d’avust 2012
    § 53a JN bestimmt in Abs. 1, dass Gerichtsstandsvereinbarungen von Inländern und Ausländern oder von Inländern im Inland, wonach ein ausländisches Gericht zuständig ist, nur Gültigkeit haben, wenn sie öffentlich beurkundet worden sind. Die Bestimmung gilt als „ordre public“ im liechtensteinischen Recht. Mit Entscheidung E-13/11 hielt der EFTA-Gerichtshof fest, dass gemäss Art. 36 des EWR-Abkommens eine Bestimmung des nationalen Rechts wie § 53a Abs. 1 JN, die ausschliesslich Staatsangehörigen das Recht verleiht, aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung nur dann im Ausland verklagt werden zu können, wenn diese Gerichtsstandsvereinbarung öffentlich beurkundet wurde, unzulässig ist. Mit der gegenständlichen Vorlage wird die Streichung des § 53a Abs. 1 JN und des zugehörigen Abs. 2 vorgeschlagen. Damit soll den veränderten Ansprüchen der Rechtsunterworfenen Rechnung getragen und die vom EFTA-Gerichtshof festgestellte Diskriminierung beseitigt werden.
  • ZusammenfassungTEXT
    28 d’avust 2012
    § 53a JN bestimmt in Abs. 1, dass Gerichtsstandsvereinbarungen von Inländern und Ausländern oder von Inländern im Inland, wonach ein ausländisches Gericht zuständig ist, nur Gültigkeit haben, wenn sie öffentlich beurkundet worden sind. Die Bestimmung gilt als „ordre public“ im liechtensteinischen Recht. Mit Entscheidung E-13/11 hielt der EFTA-Gerichtshof fest, dass gemäss Art. 36 des EWR-Abkommens eine Bestimmung des nationalen Rechts wie § 53a Abs. 1 JN, die ausschliesslich Staatsangehörigen das Recht verleiht, aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung nur dann im Ausland verklagt werden zu können, wenn diese Gerichtsstandsvereinbarung öffentlich beurkundet wurde, unzulässig ist. Mit der gegenständlichen Vorlage wird die Streichung des § 53a Abs. 1 JN und des zugehörigen Abs. 2 vorgeschlagen. Damit soll den veränderten Ansprüchen der Rechtsunterworfenen Rechnung getragen und die vom EFTA-Gerichtshof festgestellte Diskriminierung beseitigt werden.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0