Die Abänderung der Jurisdiktionsnorm
(RA 2012/1513)Liechtenstein28-08-2012
Profil
- Tip
- Vernehmlassung
- Status
- abgeschlossen
- Parlament
- Liechtenstein
- Numer
- RA 2012/1513
- Cumenzament
- 28-08-2012
Referenzas & funtauna
- Funtauna uffiziala
- Profil uffizial
- ID externa
- RA 2012/1513
Cronologia(2)
- Frist
- Eingereicht
Documents(2)
- Vernehmlassung28 d’avust 2012
- Vernehmlassung28 d’avust 2012
Texts(2)
- Zusammenfassung28 d’avust 2012§ 53a JN bestimmt in Abs. 1, dass Gerichtsstandsvereinbarungen von Inländern und Ausländern oder von Inländern im Inland, wonach ein ausländisches Gericht zuständig ist, nur Gültigkeit haben, wenn sie öffentlich beurkundet worden sind. Die Bestimmung gilt als ordre public im liechtensteinischen Recht. Mit Entscheidung E-13/11 hielt der EFTA-Gerichtshof fest, dass gemäss Art. 36 des EWR-Abkommens eine Bestimmung des nationalen Rechts wie § 53a Abs. 1 JN, die ausschliesslich Staatsangehörigen das Recht verleiht, aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung nur dann im Ausland verklagt werden zu können, wenn diese Gerichtsstandsvereinbarung öffentlich beurkundet wurde, unzulässig ist. Mit der gegenständlichen Vorlage wird die Streichung des § 53a Abs. 1 JN und des zugehörigen Abs. 2 vorgeschlagen. Damit soll den veränderten Ansprüchen der Rechtsunterworfenen Rechnung getragen und die vom EFTA-Gerichtshof festgestellte Diskriminierung beseitigt werden.
- Zusammenfassung28 d’avust 2012§ 53a JN bestimmt in Abs. 1, dass Gerichtsstandsvereinbarungen von Inländern und Ausländern oder von Inländern im Inland, wonach ein ausländisches Gericht zuständig ist, nur Gültigkeit haben, wenn sie öffentlich beurkundet worden sind. Die Bestimmung gilt als ordre public im liechtensteinischen Recht. Mit Entscheidung E-13/11 hielt der EFTA-Gerichtshof fest, dass gemäss Art. 36 des EWR-Abkommens eine Bestimmung des nationalen Rechts wie § 53a Abs. 1 JN, die ausschliesslich Staatsangehörigen das Recht verleiht, aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung nur dann im Ausland verklagt werden zu können, wenn diese Gerichtsstandsvereinbarung öffentlich beurkundet wurde, unzulässig ist. Mit der gegenständlichen Vorlage wird die Streichung des § 53a Abs. 1 JN und des zugehörigen Abs. 2 vorgeschlagen. Damit soll den veränderten Ansprüchen der Rechtsunterworfenen Rechnung getragen und die vom EFTA-Gerichtshof festgestellte Diskriminierung beseitigt werden.
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0