Die Schaffung eines Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW-G) und eines Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-G)
(RA 2010/2653-7420)Liechtenstein30-11-2010
Profil
- Tip
- Vernehmlassung
- Status
- abgeschlossen
- Parlament
- Liechtenstein
- Numer
- RA 2010/2653-7420
- Cumenzament
- 30-11-2010
Referenzas & funtauna
- Funtauna uffiziala
- Profil uffizial
- ID externa
- RA 2010/2653-7420
Cronologia(2)
- Frist
- Eingereicht
Documents(14)
Texts(2)
- Zusammenfassung30 da november 2010Im Rahmen der Anpassung des Rechtsrahmens für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) an die Finanzmärkte des 21. Jahrhunderts und im Rahmen der europäischen Massnahmen als Reaktion auf die Finanzkrise haben die Europäischen Gesetzgeber die folgenden Richtlinien und Durchführungsakte verabschiedet, welche in das EWR-Abkommen übernommen werden müssen. - Richtlinie2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Julie 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung); - Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden; - Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden; - Richtlinie 2010/42/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-FeederStrukturen und das Anzeigeverfahren; - Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenskonflikte, Wohl-verhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft; - Richtlinie 2011/xx/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds Aufgrund der Mitgliedschaft Liechtensteins im EWR sind die Richtlinien in liechtensteinisches Recht umzusetzen, die Verordnungen sind direkt anwendbar. Die OGAW-Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit den Durchführungsrechtsakten der Kommission soll in der EU ab 1. Juli 2011 Anwendung finden. Durch sie wird die bisherige Richtlinie 85/611/EWG mit ihren nachfolgenden Änderungen (siehe Anhang III Teil A der OGAW-Richtlinie 2009/65/EG) aufgehoben. Sie verfolgt das Ziel einer weiteren Harmonisierung des europäischen InvestmentfondsRegime in den Mitgliedstaaten mit dem Zweck einerseits den Wettbewerb zu fördern und Kosten zu senken, andererseits einen Beitrag zur Sicherstellung der Stabilität des europäischen Finanzsystems zu leisten. Darüber hinaus soll ein noch wirksamerer und einheitlicherer Schutz der Anteilinhaber sichergestellt werden. Die wesentlichen neuen Elemente bestehen in der Regelung von inländischen und grenzüberschreitenden Verschmelzungen zwischen verschiedenen OGAWs, von Master-Feeder-Strukturen, von der wesentlichen Anlegerinformation (key information document, KID) und in der Einführung eines Europa Passports für Verwaltungsgesellschaften. Darüber hinaus werden sowohl Vorschriften zur Tätigkeitsausübung und Verhaltensregeln für die Verwaltungsgesellschaften als auch die Vorschriften für eine gute Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden verstärkt. Insgesamt soll ein transparenter, einheitlicher Markt für Investmentfonds mit einem einfachen Zugang in elektronischer Form und in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache - für alle geschaffen werden. Die AIFM-RL 2011/XX/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds unterstellt neu die Verwaltungsgesellschaften (Manager) von gemeinsamen alternativen Kapitalanlagen, welche gemäss der Richtlinie alle anderen Organismen sein können, die nicht unter die OGAW-Richtlinie fallen, führt im Sinne eines hohen Investoren und Konsumentenschutzes zu einer harmonisierten Bewilligungs- und Aufsichtspflicht. Derartige Verwaltungsgesellschaften sind verantwortlich für einen signifikanten Marktanteil des Handels mit Finanzinstrumenten und können durch ihr Handeln gerade in Finanzkrisen zur Risikoausbreitung und Risikover-stärkung im gesamten Finanzsystem mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Investoren beitragen. Aufgrund der sehr diversifizierten Produktepalette bezieht sich die Regulierung im Gegensatz zur OGAW-Richtlinie in erster Linie auf die Verwaltungsgesellschaften, wobei die Verwaltungen von Pensionsfonds oder Stiftungsvermögen, die souveräne oder individuelle Vermögensverwaltung oder die Verwaltung von bank- oder versicherungsinternen Sondervermögen ausgenommen sind, ebenso wie die Verwaltung von geringfügigen Kapitalanlagen, welche keine signifikanten Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzmarktes erwarten lässt. Wie die OGAW-Richtlinie sieht auch die AIFM-Richtlinie die Möglichkeit des Vertriebs und der Vermarktung im EWR-Binnenmarkt vor (Singlelicence-system; EU-Passport) und regelt die Verwaltung und den Vertrieb von alternativen Kapitalanlagen, welche in Drittstaaten domiziliert sind oder verwaltet werden. Dies bedingt wiederum ein grosses Mass an grenzüberschreitender Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden sowie einen geregelten Informationsaustausch. Mit diesen Regelungen können alle Arten von Investmentfonds bei gleichzeitiger Sicherung eines hohen Anlegerschutzniveaus innerhalb des EWR grenzüberschreitend aufgelegt und vermarktet werden. Zugleich wird den Bedürfnissen zur Eindämmung systemischer Risiken durch Melde- und Berichtspflichten sowie durch eine enge Kooperation der Aufsichtsbehörden Rechnung getragen. Insgesamt erfordern die europäischen Neuregelungen, welche zudem nur teilweise auf früheres europäisches Recht und somit auch nur teilweise auf früheres liechtensteinisches Recht zurückgehen, tiefgreifende Anpassungen des liechtensteinischen Rechts, die eine Totalrevision des Gesetzes über Investmentunternehmen (IUG 2005) sinnvoll erscheinen lassen. Im Rahmen der Totalrevision werden Bedenken und Anregungen der Praxis zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Liechtenstein aufgegriffen. Dadurch soll der Standort insbesondere für ausländische Fonds-Initiatoren attraktiver gestaltet werden, um ein nachhaltiges Wachstum des Finanzplatzes zu sichern.
- Zusammenfassung30 da november 2010Im Rahmen der Anpassung des Rechtsrahmens für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) an die Finanzmärkte des 21. Jahrhunderts und im Rahmen der europäischen Massnahmen als Reaktion auf die Finanzkrise haben die Europäischen Gesetzgeber die folgenden Richtlinien und Durchführungsakte verabschiedet, welche in das EWR-Abkommen übernommen werden müssen. - Richtlinie2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Julie 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung); - Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden; - Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden; - Richtlinie 2010/42/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-FeederStrukturen und das Anzeigeverfahren; - Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenskonflikte, Wohl-verhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft; - Richtlinie 2011/xx/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds Aufgrund der Mitgliedschaft Liechtensteins im EWR sind die Richtlinien in liechtensteinisches Recht umzusetzen, die Verordnungen sind direkt anwendbar. Die OGAW-Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit den Durchführungsrechtsakten der Kommission soll in der EU ab 1. Juli 2011 Anwendung finden. Durch sie wird die bisherige Richtlinie 85/611/EWG mit ihren nachfolgenden Änderungen (siehe Anhang III Teil A der OGAW-Richtlinie 2009/65/EG) aufgehoben. Sie verfolgt das Ziel einer weiteren Harmonisierung des europäischen InvestmentfondsRegime in den Mitgliedstaaten mit dem Zweck einerseits den Wettbewerb zu fördern und Kosten zu senken, andererseits einen Beitrag zur Sicherstellung der Stabilität des europäischen Finanzsystems zu leisten. Darüber hinaus soll ein noch wirksamerer und einheitlicherer Schutz der Anteilinhaber sichergestellt werden. Die wesentlichen neuen Elemente bestehen in der Regelung von inländischen und grenzüberschreitenden Verschmelzungen zwischen verschiedenen OGAWs, von Master-Feeder-Strukturen, von der wesentlichen Anlegerinformation (key information document, KID) und in der Einführung eines Europa Passports für Verwaltungsgesellschaften. Darüber hinaus werden sowohl Vorschriften zur Tätigkeitsausübung und Verhaltensregeln für die Verwaltungsgesellschaften als auch die Vorschriften für eine gute Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden verstärkt. Insgesamt soll ein transparenter, einheitlicher Markt für Investmentfonds mit einem einfachen Zugang in elektronischer Form und in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache - für alle geschaffen werden. Die AIFM-RL 2011/XX/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds unterstellt neu die Verwaltungsgesellschaften (Manager) von gemeinsamen alternativen Kapitalanlagen, welche gemäss der Richtlinie alle anderen Organismen sein können, die nicht unter die OGAW-Richtlinie fallen, führt im Sinne eines hohen Investoren und Konsumentenschutzes zu einer harmonisierten Bewilligungs- und Aufsichtspflicht. Derartige Verwaltungsgesellschaften sind verantwortlich für einen signifikanten Marktanteil des Handels mit Finanzinstrumenten und können durch ihr Handeln gerade in Finanzkrisen zur Risikoausbreitung und Risikover-stärkung im gesamten Finanzsystem mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Investoren beitragen. Aufgrund der sehr diversifizierten Produktepalette bezieht sich die Regulierung im Gegensatz zur OGAW-Richtlinie in erster Linie auf die Verwaltungsgesellschaften, wobei die Verwaltungen von Pensionsfonds oder Stiftungsvermögen, die souveräne oder individuelle Vermögensverwaltung oder die Verwaltung von bank- oder versicherungsinternen Sondervermögen ausgenommen sind, ebenso wie die Verwaltung von geringfügigen Kapitalanlagen, welche keine signifikanten Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzmarktes erwarten lässt. Wie die OGAW-Richtlinie sieht auch die AIFM-Richtlinie die Möglichkeit des Vertriebs und der Vermarktung im EWR-Binnenmarkt vor (Singlelicence-system; EU-Passport) und regelt die Verwaltung und den Vertrieb von alternativen Kapitalanlagen, welche in Drittstaaten domiziliert sind oder verwaltet werden. Dies bedingt wiederum ein grosses Mass an grenzüberschreitender Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden sowie einen geregelten Informationsaustausch. Mit diesen Regelungen können alle Arten von Investmentfonds bei gleichzeitiger Sicherung eines hohen Anlegerschutzniveaus innerhalb des EWR grenzüberschreitend aufgelegt und vermarktet werden. Zugleich wird den Bedürfnissen zur Eindämmung systemischer Risiken durch Melde- und Berichtspflichten sowie durch eine enge Kooperation der Aufsichtsbehörden Rechnung getragen. Insgesamt erfordern die europäischen Neuregelungen, welche zudem nur teilweise auf früheres europäisches Recht und somit auch nur teilweise auf früheres liechtensteinisches Recht zurückgehen, tiefgreifende Anpassungen des liechtensteinischen Rechts, die eine Totalrevision des Gesetzes über Investmentunternehmen (IUG 2005) sinnvoll erscheinen lassen. Im Rahmen der Totalrevision werden Bedenken und Anregungen der Praxis zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Liechtenstein aufgegriffen. Dadurch soll der Standort insbesondere für ausländische Fonds-Initiatoren attraktiver gestaltet werden, um ein nachhaltiges Wachstum des Finanzplatzes zu sichern.
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0