Die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften und der Richtlinie 2007/63/EG vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften)
(RA 2009/620-0142)Liechtenstein17-03-2009
Profil
- Tip
- Vernehmlassung
- Status
- abgeschlossen
- Parlament
- Liechtenstein
- Numer
- RA 2009/620-0142
- Cumenzament
- 17-03-2009
Referenzas & funtauna
- Funtauna uffiziala
- Profil uffizial
- ID externa
- RA 2009/620-0142
Cronologia(2)
- Frist
- Eingereicht
Documents(6)
- Vernehmlassung17 da mars 2009
- Vernehmlassung17 da mars 2009
Texts(2)
- Zusammenfassung17 da mars 2009In seiner Sitzung vom 18. September 2008 hat der Landtag dem Beschluss Nr. 59/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften) seine Zustimmung erteilt1. Ziel der Richtlinie ist die Einführung bestimmter Mindestanforderungen an Unternehmen, deren Anteile auf einem geregelten Markt gehandelt werden, insofern, als deren Aktionäre frühzeitig vor Generalversammlungen Zugang zu den relevanten Informationen erhalten und über einfache Möglichkeiten verfügen sollen, um ihr Stimmrecht auch aus der Ferne auszuüben. Neu sind Mindestanforderungen hinsichtlich Frage-, Vorschlags- und Beschlussvorlagerecht. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Ausübung der in der Richtlinie genannten Rechte durch zusätzliche Massnahmen weiter zu erleichtern. Die Richtlinie ist zur Umsetzung bis am 3. August 2009 vorgesehen. In seiner Sitzung vom 18. September 2008 hat der Landtag dem Beschluss Nr. 58/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften) seine Zustimmung erteilt2. Die Richtlinie sieht vor, dass bei Fusionen von Aktiengesellschaften von der Durchführung einer Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen abgesehen werden kann, wenn die Aktionäre dies einstimmig beschliessen. Dieselbe Regelung sieht die Richtlinie für Spaltungen von Aktiengesellschaften vor. Das Institut der Spaltung kennt das liechtensteinische Recht jedoch nicht. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis am 31. Dezember 2008 umzusetzen. 1 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend den Beschluss Nr. 59/2008 des gemeinsamen EWR-Ausschusses, Nr. 95/2008. 2 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend den Beschluss Nr. 58/2008 des gemeinsamen EWR-Ausschusses, Nr. 94/2008. 5
- Zusammenfassung17 da mars 2009In seiner Sitzung vom 18. September 2008 hat der Landtag dem Beschluss Nr. 59/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften) seine Zustimmung erteilt1. Ziel der Richtlinie ist die Einführung bestimmter Mindestanforderungen an Unternehmen, deren Anteile auf einem geregelten Markt gehandelt werden, insofern, als deren Aktionäre frühzeitig vor Generalversammlungen Zugang zu den relevanten Informationen erhalten und über einfache Möglichkeiten verfügen sollen, um ihr Stimmrecht auch aus der Ferne auszuüben. Neu sind Mindestanforderungen hinsichtlich Frage-, Vorschlags- und Beschlussvorlagerecht. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Ausübung der in der Richtlinie genannten Rechte durch zusätzliche Massnahmen weiter zu erleichtern. Die Richtlinie ist zur Umsetzung bis am 3. August 2009 vorgesehen. In seiner Sitzung vom 18. September 2008 hat der Landtag dem Beschluss Nr. 58/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften) seine Zustimmung erteilt2. Die Richtlinie sieht vor, dass bei Fusionen von Aktiengesellschaften von der Durchführung einer Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen abgesehen werden kann, wenn die Aktionäre dies einstimmig beschliessen. Dieselbe Regelung sieht die Richtlinie für Spaltungen von Aktiengesellschaften vor. Das Institut der Spaltung kennt das liechtensteinische Recht jedoch nicht. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis am 31. Dezember 2008 umzusetzen. 1 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend den Beschluss Nr. 59/2008 des gemeinsamen EWR-Ausschusses, Nr. 95/2008. 2 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend den Beschluss Nr. 58/2008 des gemeinsamen EWR-Ausschusses, Nr. 94/2008. 5
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