Die Abänderung der Strafprozessordnung
(RA 2009/509-0132)Liechtenstein10-03-2009
Profil
- Tip
- Vernehmlassung
- Status
- abgeschlossen
- Parlament
- Liechtenstein
- Numer
- RA 2009/509-0132
- Cumenzament
- 10-03-2009
Referenzas & funtauna
- Funtauna uffiziala
- Profil uffizial
- ID externa
- RA 2009/509-0132
Cronologia(2)
- Frist
- Eingereicht
Documents(4)
- Vernehmlassung10 da mars 2009
- Vernehmlassung10 da mars 2009
Texts(2)
- Zusammenfassung10 da mars 2009In Österreich ist am 1. Jänner 2008 nach mehrjähriger Legisvakanz das Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 19/2004 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde die Struktur des strafprozessualen Vorverfahrens, die im Wesentlichen auf Vorstellungen des historischen Gesetzgebers des Jahres 1873 zurückgeht, einer umfassenden Reform unterzogen und die Strafprozessordnung heutigen Auffassungen und Anforderungen auf dem Gebiet kriminalpolizeilicher Effizienz und im Bereich des grundrechtlichen Schutzes angepasst. Vor allem wurde der Faktizität Rechnung getragen, dass sich vor dem gesetzlich eingehend geregelten Abschnitt der gerichtlichen Voruntersuchung quasi praeter legem ein sicherheitsbehördliches Vorverfahren heraus gebildet hat, das in den Bereichen routinemässiger Ermittlungen (wie beispielsweise die Feststellung der Identität von Personen und deren Vernehmung) oder des Rechtsschutzes verdächtiger und anderer von Ermittlungen betroffener Personen nicht auf einer ausreichenden und hinreichend bestimmten gesetzlichen Basis basiert. Auch wurde langjährigen Forderungen nach Berücksichtigung der besonderen Interessenlage des Opfers einer Straftat durch Aufwertung der rechtlichen Stellung im Verfahren entsprochen. Zudem wurden die Rechte des Beschuldigten ausgebaut. In Abkehr vom so genannten Untersuchungsrichtermodell bestimmt die Staatsanwaltschaft die Sammlung des Prozessstoffes nach den wesentlichen rechtlichen Kriterien für ihre Entscheidung über Anklage oder sonstige Beendigung des Ermittlungsverfahrens unmittelbar mit. Liechtenstein muss sich diesen Neuerungen grundsätzlich nicht vollumfänglich anschliessen. Da die Österreichische Reform aber vor allem auch menschenrechtlichen Aspekten besonderen Stellenwert einräumt, empfiehlt sich eine inhaltliche Übernahme wesentlicher Bereiche. Es empfiehlt sich, die Anpassung an die österreichische Rechtslage schrittweise vorzunehmen, wobei abgesehen von der vorerst aufgeschobenen Strukturreform und dem Einführen neuer Rechtsschutzmöglichkeiten mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage wesentliche Bereiche, nämlich jene verstärkter und konkret formulierte Mitwirkungs- und Antragsrechte des Beschuldigten, aber auch des Privatbeteiligten geregelt und der rechtsbezogene Begriff des Opfers verselbstän-digt werden. Daneben werden Kompetenzen der Kriminalpolizei (§ 9 ff StPO) geregelt (vgl. auch Art 2. Abs. 1 Bst. c des Polizeigesetzes, wonach es Aufgabe der Landespolizei ist, Ermittlungen gemäss der Strafprozessordnung zu führen) und besondere neue Ermittlungsmassnahmen geregelt. Bestehende Vorschriften werden neutralisiert, sodass etwa die Bestimmungen über die Protokollführung oder die Vernehmung auch bei der Polizei zur Anwendung gelangen können, andere Bereiche, wie etwa das Verwenden von Daten, modernisiert.
- Zusammenfassung10 da mars 2009In Österreich ist am 1. Jänner 2008 nach mehrjähriger Legisvakanz das Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 19/2004 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde die Struktur des strafprozessualen Vorverfahrens, die im Wesentlichen auf Vorstellungen des historischen Gesetzgebers des Jahres 1873 zurückgeht, einer umfassenden Reform unterzogen und die Strafprozessordnung heutigen Auffassungen und Anforderungen auf dem Gebiet kriminalpolizeilicher Effizienz und im Bereich des grundrechtlichen Schutzes angepasst. Vor allem wurde der Faktizität Rechnung getragen, dass sich vor dem gesetzlich eingehend geregelten Abschnitt der gerichtlichen Voruntersuchung quasi praeter legem ein sicherheitsbehördliches Vorverfahren heraus gebildet hat, das in den Bereichen routinemässiger Ermittlungen (wie beispielsweise die Feststellung der Identität von Personen und deren Vernehmung) oder des Rechtsschutzes verdächtiger und anderer von Ermittlungen betroffener Personen nicht auf einer ausreichenden und hinreichend bestimmten gesetzlichen Basis basiert. Auch wurde langjährigen Forderungen nach Berücksichtigung der besonderen Interessenlage des Opfers einer Straftat durch Aufwertung der rechtlichen Stellung im Verfahren entsprochen. Zudem wurden die Rechte des Beschuldigten ausgebaut. In Abkehr vom so genannten Untersuchungsrichtermodell bestimmt die Staatsanwaltschaft die Sammlung des Prozessstoffes nach den wesentlichen rechtlichen Kriterien für ihre Entscheidung über Anklage oder sonstige Beendigung des Ermittlungsverfahrens unmittelbar mit. Liechtenstein muss sich diesen Neuerungen grundsätzlich nicht vollumfänglich anschliessen. Da die Österreichische Reform aber vor allem auch menschenrechtlichen Aspekten besonderen Stellenwert einräumt, empfiehlt sich eine inhaltliche Übernahme wesentlicher Bereiche. Es empfiehlt sich, die Anpassung an die österreichische Rechtslage schrittweise vorzunehmen, wobei abgesehen von der vorerst aufgeschobenen Strukturreform und dem Einführen neuer Rechtsschutzmöglichkeiten mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage wesentliche Bereiche, nämlich jene verstärkter und konkret formulierte Mitwirkungs- und Antragsrechte des Beschuldigten, aber auch des Privatbeteiligten geregelt und der rechtsbezogene Begriff des Opfers verselbstän-digt werden. Daneben werden Kompetenzen der Kriminalpolizei (§ 9 ff StPO) geregelt (vgl. auch Art 2. Abs. 1 Bst. c des Polizeigesetzes, wonach es Aufgabe der Landespolizei ist, Ermittlungen gemäss der Strafprozessordnung zu führen) und besondere neue Ermittlungsmassnahmen geregelt. Bestehende Vorschriften werden neutralisiert, sodass etwa die Bestimmungen über die Protokollführung oder die Vernehmung auch bei der Polizei zur Anwendung gelangen können, andere Bereiche, wie etwa das Verwenden von Daten, modernisiert.
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