Sursiglir al cuntegn principal

Abänderung des Strafgesetzbuches (Cybercrime)

(RA 2008/2995-0135)Vernehmlassungabgeschlossen
Liechtenstein04-11-2008
Profil
Titel cumplet
Betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches (Cybercrime)
Tip
Vernehmlassung
Status
abgeschlossen
Parlament
Liechtenstein
Numer
RA 2008/2995-0135
Cumenzament
04-11-2008
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
RA 2008/2995-0135
Cronologia(2)
  • Frist
  • Eingereicht
Documents(7)
Texts(2)
  • ZusammenfassungTEXT
    4 da november 2008
    Anlass für die Vernehmlassungsvorlage ist das Übereinkommen vom 23. November 2001 über die Computerkriminalität (Cyber Crime Convention, CCC) einschliesslich des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003. Es ist ein Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der Kriminalität im Zusammenhang mit den neuen Informationstechnologien und strebt eine Harmonisierung der nationalen Gesetzgebungen in Bezug auf die zu ahndenden Vergehen, die Definition der Untersuchungs- und Strafverfolgungsverfahren sowie die Errichtung eines schnellen und effektiven Systems der internationalen Zusammenarbeit an. Das Übereinkommen ist das erste internationale Rechtsinstrument zur Bekämpfung der Computer- bzw. Internetkriminalität. Es ist zudem direkt relevant für die verbesserte Zusammenarbeit im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus. Das Zusatzprotokoll weitet den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Straftaten rassistischer oder fremdenfeindlicher Art aus und stellt damit ein wichtiges internationales Instrument im Kampf gegen Rassismus dar. Die Regierung hatte im Hinblick auf eine Unterzeichnung des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls den innerstaatlichen Anpassungsbedarf bereits vor einiger Zeit überprüft und eine interne Vernehmlassung durchgeführt. Aufgrund - anderer Prioritäten wurde die Unterzeichnung und weitere Umsetzung aber zurückgestellt. Mittlerweile wurde der innerstaatliche Anpassungsbedarf durch die Regierung einer erneuten eingehenden Prüfung unterzogen und in der Vernehmlassungsvorlage wird die entsprechende Gesetzesrevision vorgeschlagen, damit Liechtenstein dieses angesichts der rasanten Entwicklungen im IT-Bereich und der damit zusammenhängenden Missbrauchsmöglichkeiten bedeutende Ü- bereinkommen samt Zusatzprotokoll unterzeichnen und anschliessend ratifizieren kann. Das Übereinkommen ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten und zählt 23 Vertragsparteien; das Zusatzprotokoll ist seit dem 1. März 2006 in Kraft und zählt 13 Vertragsparteien. Österreich hat, wie die Schweiz, das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll bereits unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert, die notwendigen Anpassungen der Rechtslage allerdings bereits vorgenommen. Das österreichische Strafgesetzbuch ist die Rezeptionsgrundlage für das liechtensteinische Strafgesetzbuch. Deshalb, und zur Wegbereitung für die Umsetzung des Übereinkommens, ist im Sinne der Vermeidung eines weiteren Regelungsgefälles gegenüber der österreichischen Rezeptionsgrundlage eine Revision des liechten-steinischen Strafgesetzbuches angezeigt. Den Bestimmungen des Zusatzprotokolls genügt die liechtensteinische Rechtslage bereits. Weitere Massnahmen zur vollständigen Umsetzung der Konvention sind im Ressort Justiz bereits in Vorbereitung, namentlich hinsichtlich Straftaten in Bezug auf Kinderpornographie sowie bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen sowie verfahrensrechtliche Anpassungen (StPO). Diese Vorlagen müssen einem separaten Strafrechtspaket vorbehalten bleiben, da die relevanten Bestimmungen in Österreich derzeit teilweise überarbeitet werden. Nach Abschluss dieser Anpassungen sollen die nötigen Umsetzungsarbeiten in Liechtenstein in Angriff genommen werden. Eine Revision des Strafgesetzbuches wurde bereits im Bericht und Antrag betreffend die Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und des Rechtshilfegesetzes (BuA Nr. 2/2007, S. 178, s. dort) thematisiert. Das Obergericht hatte über die damalige Vernehmlassungsvorlage hinaus vorgeschlagen, zur Umsetzung von Art. 5 CCC die §§ 126b und c sowie § 148a des österreichischen StGB zu rezipieren. Dieser durchaus sinnvolle Vorschlag müsse jedoch einer getrennten Vorlage vorbehalten bleiben. Diese „getrennte Vorlage“ ist nun Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage, wobei neben Art. 5 der Konvention zusätzlich die Art. 2, 4, 6 und 7 umgesetzt werden sollen. Neu zu schaffen sind Bestimmungen betreffend den widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem, zur Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, zum Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten sowie zur Datenfälschung. Ebenfalls neu einzufügen sind zwei Legaldefinitionen, einerseits die Legaldefinition von Computersystemen, andererseits die Legaldefinition des Begriffes Daten. Lediglich Anpassungsbedarf gibt es hinsichtlich des bereits bestehenden § 148a, dem Computerbetrug. Hier müsste die Unterdrückung von Daten neu in die Liste der Tathandlungen nach Abs. 1 aufgenommen werden. Sowohl zur Anpassung der bereits bestehenden Bestimmung des § 148a als auch zur Schaffung der erwähnten Tatbestände dienen die korrespondierenden Normen des österreichischen Strafgesetzbuches. 6
  • ZusammenfassungTEXT
    4 da november 2008
    Anlass für die Vernehmlassungsvorlage ist das Übereinkommen vom 23. November 2001 über die Computerkriminalität (Cyber Crime Convention, CCC) einschliesslich des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003. Es ist ein Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der Kriminalität im Zusammenhang mit den neuen Informationstechnologien und strebt eine Harmonisierung der nationalen Gesetzgebungen in Bezug auf die zu ahndenden Vergehen, die Definition der Untersuchungs- und Strafverfolgungsverfahren sowie die Errichtung eines schnellen und effektiven Systems der internationalen Zusammenarbeit an. Das Übereinkommen ist das erste internationale Rechtsinstrument zur Bekämpfung der Computer- bzw. Internetkriminalität. Es ist zudem direkt relevant für die verbesserte Zusammenarbeit im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus. Das Zusatzprotokoll weitet den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Straftaten rassistischer oder fremdenfeindlicher Art aus und stellt damit ein wichtiges internationales Instrument im Kampf gegen Rassismus dar. Die Regierung hatte im Hinblick auf eine Unterzeichnung des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls den innerstaatlichen Anpassungsbedarf bereits vor einiger Zeit überprüft und eine interne Vernehmlassung durchgeführt. Aufgrund - anderer Prioritäten wurde die Unterzeichnung und weitere Umsetzung aber zurückgestellt. Mittlerweile wurde der innerstaatliche Anpassungsbedarf durch die Regierung einer erneuten eingehenden Prüfung unterzogen und in der Vernehmlassungsvorlage wird die entsprechende Gesetzesrevision vorgeschlagen, damit Liechtenstein dieses angesichts der rasanten Entwicklungen im IT-Bereich und der damit zusammenhängenden Missbrauchsmöglichkeiten bedeutende Ü- bereinkommen samt Zusatzprotokoll unterzeichnen und anschliessend ratifizieren kann. Das Übereinkommen ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten und zählt 23 Vertragsparteien; das Zusatzprotokoll ist seit dem 1. März 2006 in Kraft und zählt 13 Vertragsparteien. Österreich hat, wie die Schweiz, das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll bereits unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert, die notwendigen Anpassungen der Rechtslage allerdings bereits vorgenommen. Das österreichische Strafgesetzbuch ist die Rezeptionsgrundlage für das liechtensteinische Strafgesetzbuch. Deshalb, und zur Wegbereitung für die Umsetzung des Übereinkommens, ist im Sinne der Vermeidung eines weiteren Regelungsgefälles gegenüber der österreichischen Rezeptionsgrundlage eine Revision des liechten-steinischen Strafgesetzbuches angezeigt. Den Bestimmungen des Zusatzprotokolls genügt die liechtensteinische Rechtslage bereits. Weitere Massnahmen zur vollständigen Umsetzung der Konvention sind im Ressort Justiz bereits in Vorbereitung, namentlich hinsichtlich Straftaten in Bezug auf Kinderpornographie sowie bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen sowie verfahrensrechtliche Anpassungen (StPO). Diese Vorlagen müssen einem separaten Strafrechtspaket vorbehalten bleiben, da die relevanten Bestimmungen in Österreich derzeit teilweise überarbeitet werden. Nach Abschluss dieser Anpassungen sollen die nötigen Umsetzungsarbeiten in Liechtenstein in Angriff genommen werden. Eine Revision des Strafgesetzbuches wurde bereits im Bericht und Antrag betreffend die Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und des Rechtshilfegesetzes (BuA Nr. 2/2007, S. 178, s. dort) thematisiert. Das Obergericht hatte über die damalige Vernehmlassungsvorlage hinaus vorgeschlagen, zur Umsetzung von Art. 5 CCC die §§ 126b und c sowie § 148a des österreichischen StGB zu rezipieren. Dieser durchaus sinnvolle Vorschlag müsse jedoch einer getrennten Vorlage vorbehalten bleiben. Diese „getrennte Vorlage“ ist nun Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage, wobei neben Art. 5 der Konvention zusätzlich die Art. 2, 4, 6 und 7 umgesetzt werden sollen. Neu zu schaffen sind Bestimmungen betreffend den widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem, zur Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, zum Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten sowie zur Datenfälschung. Ebenfalls neu einzufügen sind zwei Legaldefinitionen, einerseits die Legaldefinition von Computersystemen, andererseits die Legaldefinition des Begriffes Daten. Lediglich Anpassungsbedarf gibt es hinsichtlich des bereits bestehenden § 148a, dem Computerbetrug. Hier müsste die Unterdrückung von Daten neu in die Liste der Tathandlungen nach Abs. 1 aufgenommen werden. Sowohl zur Anpassung der bereits bestehenden Bestimmung des § 148a als auch zur Schaffung der erwähnten Tatbestände dienen die korrespondierenden Normen des österreichischen Strafgesetzbuches. 6

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0